32008R0247•Verordnung (EG) Nr. 247/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
32008R0247Regulation01.07.2008
vom 17. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08. In Anbetracht der günstigen Markttendenzen für diese Faserart im Rahmen der derzeitigen Beihilferegelung und um dazu beizutragen, neue Erzeugnisse und ihre Absatzmöglichkeiten zu fördern, sollte die Anwendung dieser Beihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf 1 sah eine Anhebung der Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt worden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden in Anbetracht der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 so erstellt, wie sie ab diesem Wirtschaftsjahr gegolten hätten, so dass die Beihilfe in der vorgesehenen Höhe festgesetzt wurde. Da die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Fasern bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2008/09 beibehalten wird, sollte die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern für das zusätzliche Wirtschaftsjahr in der Höhe beibehalten werden, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorgesehen war.
(3) Um die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern zu fördern, wird die Beihilfe für Fasern gewährt, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grenzwert abweichen und die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 % und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 % gewähren. Da dies nur noch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 möglich ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ein weiteres Wirtschaftsjahr lang von diesem Grenzwert abzuweichen.
(4) Da sich neue Absatzmöglichkeiten auf dem Markt entwickelt haben, muss eine Mindestmenge an verfügbaren Ausgangserzeugnissen gewährleistet werden. Um so weiterhin für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, muss der Zeitraum, in dem die garantierten einzelstaatlichen Mengen gelten, verlängert werden.
(5) Für die Fortsetzung der traditionellen Flachserzeugung in bestimmten Regionen der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wurde eine ergänzende Beihilfe gewährt. Damit die landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen weiterhin schrittweise an die neuen Marktbedingungen angepasst werden können, muss diese Übergangsbeihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II erhält folgende Fassung: „Unterabschnitt II Faserflachs und -hanf“.
| 2. | a): Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt: „(1) Die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung langer Flachsfasern wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde. Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt.“ | a) | Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt: „(1) Die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung langer Flachsfasern wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde. Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt.“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein ‚zugelassener Erstverarbeiter‘ die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt: „(1) Die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung langer Flachsfasern wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde. Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt.“ | ||||
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein ‚zugelassener Erstverarbeiter‘ die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist.“ |
| 3. | Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird in folgender Höhe festgesetzt: a) für lange Flachsfasern: — für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne, — ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 200 EUR je Tonne; b) für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren a) für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %, b) für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %. In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.“ | a) | —: für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne, | — | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne, | — | ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 200 EUR je Tonne; | b) | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne. | a) | für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %, | b) | für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | —: für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne, | — | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne, | — | ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 200 EUR je Tonne; | ||||||||
| — | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne, | ||||||||||||
| — | ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 200 EUR je Tonne; | ||||||||||||
| b) | für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne. | ||||||||||||
| a) | für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %, | ||||||||||||
| b) | für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %. |
| 4. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für lange Flachsfasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I aufgeteilt.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für lange Flachsfasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I aufgeteilt.“ | b) | Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.“ | c) | Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 1a genannte garantierte einzeche Menge austauschen und umgekehrt. Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern. Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes angepasst.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für lange Flachsfasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I aufgeteilt.“ | ||||||
| b) | Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.“ | ||||||
| c) | Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 1a genannte garantierte einzeche Menge austauschen und umgekehrt. Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern. Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes angepasst.“ |
| 5. | Nach Artikel 94 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 94a Ergänzende Beihilfe Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist a) eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und b) einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung. Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.“ | a) | eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und | b) | einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und | ||||
| b) | einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung. |
6. Anhang XI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC
1 ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16 . Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1 ).
Anhang XI Abschnitt A erhält folgende Fassung:
„A.I. Aufteilung der garantierten Höchstmenge für lange Flachsfasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Belgien 13 800 Bulgarien 13 Tschechische Republik 1 923 Deutschland 300 Estland 30 Spanien 50 Frankreich 55 800 Lettland 360 Litauen 2 263 Niederlande 4 800 Österreich 150 Polen 924 Portugal 50 Rumänien 42 Slowakei 73 Finnland 200 Schweden 50 Vereinigtes Königreich 50 A.II. Aufteilung der garantierten Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a Die Menge gemäß Artikel 94 Absatz 1a wird wie folgt aufgeteilt: a) in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten: Belgien 10 350 Bulgarien 48 Tschechische Republik 2 866 Deutschland 12 800 Estland 42 Spanien 20 000 Frankreich 61 350 Lettland 1 313 Litauen 3 463 Ungarn 2 061 Niederlande 5 550 Österreich 2 500 Polen 462 Portugal 1 750 Rumänien 921 Slowakei 189 Finnland 2 250 Schweden 2 250 Vereinigtes Königreich 12 100 b) 5 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf Dänemark, Irland, Griechenland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 91 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde. A.III. Für die Beihilfe nach Artikel 94a in Betracht kommende Gebiete Gebiet I 1. Das Gebiet der Niederlande. 2. Die folgenden belgischen Gemeinden: Assenede, Beveren-Waas, Blankenberge, Bredene, Brugge, Damme, De Haan, De Panne, Diksmuide (ohne Vladslo und Woumen), Gistel, Jabbeke, Knokke-Heist, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort, Oostende, Oudenburg, Sint-Gillis-Waas (nur Meerdonk), Sint-Laureins, Veurne und Zuienkerke. Gebiet II 1. Die belgischen Gebiete außer den zu Gebiet I gehörenden Gebieten. 2. Die folgenden französischen Gebiete: — das Department Nord, — die Arrondissements Béthune, Lens, Calais, Saint-Omer und der Kanton Marquise im Departement Pas-de-Calais, — die Arrondissements Saint-Quentin und Vervins im Departement Aisne, — das Arrondissement Charleville-Mézières im Departement Ardennes.“.
Die garantierte einzelstaatliche Menge für Ungarn betrifft nur Hanf.
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