Verordnung (EG) Nr. 113/2008 der Kommission vom 6. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

32008R0113Regulation10.02.2008

vom 6. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 1 , insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission 2 ist für die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprung in China im Rahmen des GATT-Kontingents ein Ursprungszeugnis erforderlich.

(2) Die Ursprungszeugnisse wurden eingeführt, um eine gerechte Aufteilung des Kontingents auf die verschiedenen Lieferländer sicherzustellen.

(3) Wegen der Marktentwicklung hat zurzeit nur ein Lieferland, China, eine länderspezifische Zuteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006. Alle anderen Lieferländer fallen in die Kategorie „Andere Drittländer“. Das „anderen Drittländern“ zugeteilte Kontingent wird nur in sehr geringem Maße ausgeschöpft.

(4) Die Ursprungszeugnisse sind daher überflüssig und sollten im Interesse der Vereinfachung abgeschafft werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 2008 Für die Kommission Franco FRATTINI Vizepräsident

1 ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1 .

2 ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91 .

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.