projekte
32008R0079•Verordnung (EG) Nr. 79/2008 des Rates vom 28. Januar 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 152/2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle)
32008R0079Regulation01.02.2008
vom 28. Januar 2008
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 152/2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Protokoll Nr. 2 zum Stabilisierungs und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits wurde ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft eingeführt.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2002 vom 21. Januar 2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) 1 wurde das System der doppelten Kontrolle umgesetzt.
(3) Mit seinem Beschluss 1/2007 vom 20. Dezember 2007 2 hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse dahingehend geändert, dass das System der doppelten Kontrolle aufgehoben wird. Die Verordnung (EG) Nr. 152/2002 sollte daher aufgehoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 152/2002 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Januar 2008 Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL
1 ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
2 Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.