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32008L0128•Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
32008L0128Directive30.01.2009
vom 22. Dezember 2008
zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1 , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Es ist angezeigt, für alle in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 4 aufgeführten Farbstoffe Reinheitskriterien festzulegen.
(3) Die durch den Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) entworfenen und im Codex Alimentarius für Farb-stoffe festgelegten Spezifikationen und Analyseverfahren sind zu berücksichtigen.
(4) Lebensmittelzusatzstoffe, die in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss beurteilt worden sind, oder von denen, die in dieser Richtlinie aufgeführt sind, sollten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit mit besonderem Hinweis auf die Reinheitskriterien zur Sicherheitsbeurteilung vorgelegt werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
(6) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/107/EWG angeführten Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/36/EG genannten Farbstoffe sind im Anhang I aufgeführt.
Die Richtlinie 95/45/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2008 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO
1 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27 .
2 ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1 .
3 Siehe Anhang II Teil A.
4 ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13 .
A. ALLGEMEINE SPEZIFIKATIONEN FÜR ALUMINIUMFARBLACKE
| Definition: | Aluminiumlacke entstehen durch Reaktion von Farbstoffen, die den Reinheitskriterien der einschlägigen Spezifikationen entsprechen, mit Aluminiumhydroxid unter wässrigen Bedingungen. Das Aluminiumhydroxid ist normalerweise durch Reaktion von Aluminiumsulfat oder -chlorid mit Natrium- oder Calciumkarbonat bzw. -bikarbonat oder Ammoniak frisch hergestellt und ungetrocknet. Nach der Lackbildung wird das Produkt gefiltert, mit Wasser gewaschen und getrocknet. Das Endprodukt kann nicht ungesetztes Aluminiumhydroxid enthalten. |
|---|---|
| In HCl unlösliche Bestandteile | höchstens 0,5 % |
| Durch Ether extrahierbare Bestandteile | höchstens 0,2 % (unter neutralen Bedingungen) Für die entsprechenden Farben gelten die spezifischen Reinheitskriterien. |
B. SPEZIFISCHE REINHEITSKRITERIEN
| Reinheit | ||
|---|---|---|
| Nebenfarbstoffe | höchstens 0,5 % | |
| Organische Verbindungen, außer Farbstoffe: | ||
| 2-Amino-5-methylbenzolsulfonsäure, Calciumsalz | höchstens 0,2 % | |
| 3-Hydroxy-2-naphthalin-carbonsäure, Calciumsalz | höchstens 0,4 % | |
| Unsulfonierte primäre aromatische Amine | höchstens 0,01 % (als Anilin) | |
| Durch Ether extrahierbare Bestandteile | höchstens 0,2 % aus einer Lösung mit pH 7 | |
| Arsen | höchstens 3 mg/kg | |
| Blei | höchstens 10 mg/kg | |
| Quecksilber | höchstens 1 mg/kg | |
| Cadmium | höchstens 1 mg/kg | |
| Schwermetalle (als Pb) | höchstens 40 mg/kg |
1 Die Farbintensität wird definiert als die Absorption einer 0,1 %igen (Gew./Vol.) Lösung von Zuckerkulörfeststoffen in Wasser in einer 1-cm-Zelle bei 610 nm.
2 Auf der Grundlage gleichwertiger Farben, d. h. ausgedrückt als Produkt, dessen Farbintensität 0,1 Absorptionseinheit beträgt.
3 Das Verhältnis der Absorptionsvermögen des Alkoholniederschlags wird definiert als die Absorption des Niederschlags bei 280 nm, geteilt durch die Absorption bei 560 nm (1-cm-Zelle).
4 Benzol höchstens 0,05 % v/v.
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 2)
| Richtlinie 95/45/EG der Kommission | ( ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1 ) |
|---|---|
| Richtlinie 1999/75/EG der Kommission | ( ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 19 ) |
| Richtlinie 2001/50/EG der Kommission | ( ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 14 ) |
| Richtlinie 2004/47/EG der Kommission | ( ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24 ) |
| Richtlinie 2006/33/EG der Kommission | ( ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 10 ) |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 2)
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
|---|---|
| 95/45/EG | 1. Juli 1996 1 |
| 1999/75/EG | 1. Juli 2000 |
| 2001/50/EG | 29. Juni 2002 |
| 2004/47/EG | 1. April 2005 2 |
| 2006/33/EG | 10. April 2007 |
1 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 95/45/EG können Produkte, die vor dem 1. Juli 1996 in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und der genannten Richtlinie nicht entsprechen, jedoch bis zum Abbau der Vorräte weiter vertrieben werden.
2 Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/47/EG dürfen Erzeugnisse, die sich im Handel befinden oder vor dem 1. April 2005 gekennzeichnet wurden und die Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Entsprechungstabelle
| Richtlinie 95/45/EG | Vorliegende Richtlinie |
|---|---|
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | — |
| Artikel 2 | — |
| — | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Anhang | Anhang I |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 95/45/EG können Produkte, die vor dem 1. Juli 1996 in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und der genannten Richtlinie nicht entsprechen, jedoch bis zum Abbau der Vorräte weiter vertrieben werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/47/EG dürfen Erzeugnisse, die sich im Handel befinden oder vor dem 1. April 2005 gekennzeichnet wurden und die Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
Das Verhältnis der Absorptionsvermögen des Alkoholniederschlags wird definiert als die Absorption des Niederschlags bei 280 nm, geteilt durch die Absorption bei 560 nm (1-cm-Zelle). ↩ ↩2 ↩3
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