Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

32008L0124Directive08.01.2009

vom 18. Dezember 2008

zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1 , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 2 , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe ( Poa pratensis L.) auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut 5 zu kodifizieren, indem sie in einem einzigen Text zusammengeführt werden.

(2) Die Richtlinie 66/401/EWG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen.

(3) Die Richtlinie 2002/57/EG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Öl- und Faserpflanzen.

(4) Beide Richtlinien ermächtigen die Kommission, den Verkehr mit Saatgut zu untersagen, das nicht als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können genügend Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut erzeugen, um den innergemeinschaftlichen Bedarf für mehrere der obengenannten Arten zu decken.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.

(7) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von — Poa pratensis L. Wiesenrispe — Vicia faba L. (partim) Ackerbohne — Papaver somniferum L. Mohn — Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras — Agrostis stolonifera L. Flecht-Straußgras — Phleum bertolonii DC Zwiebellieschgras — Poa palustris L. Sumpfrispe — Poa trivialis L. Gemeine Rispe — Lupinus albus L. Weiße Lupine — Brassica juncea (L.) Czernj. et Cosson Sareptasenf — Agrostis capillaris L. Rotes Straußgras — Lotus corniculatus L. Hornschotenklee — Medicago lupulina L. Gelbklee — Trifolium hybridum L. Schwedenklee — Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz — Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S. et K. B. Presl Glatthafer — Bromus catharticus Vahl Horntrespe — Bromus sitchensis Trin. Alaskatrespe — Lupinus luteus L. Gelbe Lupine — Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine — Poa nemoralis L. Hainrispe — Trisetum flavescens (L.) Beauv. Goldhafer — Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie — Sinapis alba L. Weißer Senf — Agrostis canina L. Hundsstraußgras — Festuca ovina L. Schafsschwingel — Trifolium alexandrinum L. Alexandrinerklee — Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee — Trifolium resupinatum L. Persischer Klee — Vicia sativa L. Saatwicke — Vicia villosa Roth. Zottelwicke nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von — Glycine max (L.) Merr. Soja — Linum usitatissimum L. Öllein nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“, „zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung“ oder „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ anerkannt worden ist.

Artikel 2

Die Richtlinie 75/502/EWG und die Richtlinie 86/109/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Final provisions

Brüssel, den 18. Dezember 2008 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

1 ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66 .

2 ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74 .

3 ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21 .

4 Siehe Anhang I Teil A.

5 ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26 .

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie 75/502/EWG der Kommission( ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26 ).
Richtlinie 86/109/EWG der Kommission( ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21 ).
Richtlinie 89/424/EWG der Kommission( ABl. L 196 vom 12.7.1989, S. 50 ).
Richtlinie 91/376/EWG der Kommission( ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108 ).

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 2)

RichtlinieUmsetzungsfrist
75/502/EWG1. Juli 1976
86/109/EWG1. Juli 1987 (Artikel 1)
1. Juli 1989 (Artikel 2)
1. Juli 1990 (Artikel 2a)
1. Juli 1991 (Artikel 3 und 3a)
89/424/EWG1. Juli 1990
91/376/EWG1. Juli 1991

Entsprechungstabelle

Richtlinie 75/502/EWGRichtlinie 86/109/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1Absatz 1Artikel 1Absatz 1
Artikel 1Absatz 2Artikel 1Absatz 2
Artikel 2Artikel 1Absatz 1
Artikel 2aArtikel 1Absatz 1
Artikel 3Artikel 1Absatz 1
Artikel 3aAbsatz 1Artikel 1Absatz 1
Artikel 3a Absatz 2 bis 6
Artikel 2Artikel 4
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 3Artikel 5Artikel 4
Anhang I
Anhang II

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

  3. . 2

  4. Siehe Anhang I Teil A. 2

  5. . 2

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