32007R1440•Verordnung (EG) Nr. 1440/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32007R1440Regulation27.12.2007
vom 5. Dezember 2007
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 , weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Dezember 2007 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 ( ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| 1.: Kleiner selbstklebender Umschlag von etwa 40 × 50 mm, bestehend aus zwei wärmeversiegelten Kunststoff- und Aluminiumfolien mit Parfümprobe in Gelform. Der Umschlag ist mit dem Namen des Parfüms bedruckt. Die Folie kann angehoben werden, um eine Probe des Parfüms in einer Menge freizugeben, die ausreicht, um einen Duft auf die Handgelenke aufzutragen. Das Erzeugnis ist nicht für den Einzelverkauf bestimmt. Es ist dazu bestimmt, auf Broschüren, Faltblättern, Karten oder auf mit Bildern und Text bedruckten Anzeigenseiten von Zeitschriften befestigt zu werden, um für ein bestimmtes Parfüm zu werben. | 3303 00 10 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3303 00 und 3303 00 10 . Das Erzeugnis ist als Parfüm in die Unterposition 3303 00 10 einzureihen, weil die enthaltene Menge an Parfüm ausreicht, um einen Duft auf den Körper aufzubringen. |
| 2.: Bedruckte Werbeseite in DIN-A4-Format, teilweise oder ganz gefalzt. Unter der wärmeversiegelten Klappe befindet sich eine Parfümprobe in Form von Mikrokapseln, in Pasten- oder Pulverform. Die Klappe kann angehoben werden, um eine Probe des Parfüms in einer Menge freizugeben, die jedoch nicht ausreicht, um einen Duft auf die Handgelenke aufzutragen. Das Erzeugnis ist nicht für den Einzelverkauf bestimmt. Es ist dazu bestimmt, in Zeitschriften und ähnliche mit Bildern und Text bedruckte Artikel gelegt zu werden, um für ein bestimmtes Parfüm zu werben. | 4911 10 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 , 4911 10 und 4911 10 90 . Das Erzeugnis kann nicht in die Unterposition 3303 00 10 eingereiht, weil die enthaltene Menge an Parfüm nicht ausreicht, um einen Duft auf den Körper aufzubringen. Das Erzeugnis ist in die Unterposition 4911 10 90 als Werbedruck einzureihen, weil dieser seinen wesentlichen Charakter ausmacht (siehe Erläuterungen zum HS, Kapitel 49, Allgemeines, 1. Absatz). |
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