32007R1439•Verordnung (EG) Nr. 1439/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32007R1439Regulation27.12.2007
vom 5. Dezember 2007
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 , weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Dezember 2007 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 ( ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| Warenzusammenstellung bestehend aus mehreren Pflastern und Pads, welche folgende Inhaltsstoffe aufweisen (in GHT): — Turmalin 4 — Chitosan 5 — Baumessig 30 — Perlenpuder 4 — Kieselsäure 4 — Glykolsäure 3 — Dextrine 50 Nach den Angaben auf der Verpackung soll die Ware dazu dienen, die Durchblutung der Füße zu verbessern, den Stoffwechsel des Zellgewebes zu aktivieren und den Körper zu entgiften. Die Pads sollen mit Hilfe der mitgelieferten Pflaster für 8 bis 10 Stunden an den Fußsohlen getragen werden. Die Ware ist in einer Pappfaltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. | 3824 90 98 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3824 , 3824 90 und 3824 90 98 . Die Ware kann weder als Zubereitung zur Hautpflege noch als Zubereitung zur Fußpflege angesehen werden, da sie nicht hauptsächlich für eine dieser Anwendungen bestimmt ist (siehe Erläuterungen zum HS, Position 3304 , Buchstabe A Ziffer 3 und Buchstabe B. Die Pads verleihen der Ware den wesentlichen Charakter. Es ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass sie eine therapeutische Wirkung in der Form besitzen, dass sie dem Körper Gifte entziehen. Sie können daher weder in Position 3004 noch in Position 3005 eingereiht werden. Sie sind als andere chemische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
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