Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

32007R1400Regulation30.11.2007

vom 28. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1 , insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission 2 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 3 eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5) Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

Blue Wing Airlines

(7) Nach der Prüfung der von Blue Wing Airlines bezüglich Fortschritten bei der Durchführung des Plans zur Mängelbehebung vorgelegten Unterlagen und nach Bestätigung und positiver Bewertung dieser Unterlagen durch die zuständigen Behörden von Suriname liegen ausreichend Belege dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die Liste der Gemeinschaft geführt hat, erfolgreich durchgeführt hat.

(8) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Blue Wing Airlines alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher aus Anhang A gestrichen werden kann.

Pakistan International Airlines

(9) Pakistan International Airlines hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, mit denen die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel der restlichen Luftfahrzeuge ihrer Flotte vom Muster Airbus A 310 (Registrierung AP-BDZ, AP-BEB, AP-BGO, AP-BEQ, AP-BGS und AP-BGQ) sowie Boeing B-747-3 (Registrierung AP-BFW, AP-BFV, AP-BFY) bestätigt werden, für die weiterhin Betriebsbeschränkungen gelten. Diese Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden Pakistans bestätigt worden.

(10) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die derzeitige Regelung, bei der Pakistan International Airlines Betriebsbeschränkungen auferlegt werden, beendet und das Luftfahrtunternehmen aus Anhang B gestrichen werden sollte.

(11) Die zuständigen Behörden Pakistans haben zugesagt, vor Wiederaufnahme des Flugbetriebs nach der Gemeinschaft mit den betreffenden einzelnen Luftfahrzeugen, einschließlich der in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 787/2007 der Kommission 4 genannten Luftfahrzeuge, frühestens 72 Stunden vor Durchführung des Flugs mit dem betreffenden Luftfahrzeug Sicherheitsprüfungen vorzunehmen und den Behörden des Mitgliedstaats des Zielflughafens sowie der Kommission einen Bericht darüber zu übermitteln. Falls notwendig, kann der betreffende Mitgliedstaat nach Erhalt des Berichts geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreifen. Bei Ankunft sollte das Luftfahrzeug einer vollständigen Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms unterzogen und der Kommission unverzüglich ein entsprechender Bericht übermittelt werden, die ihn an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch zu überprüfen.

Mahan Air

(12) Nach Vorlage eines überarbeiteten Plans zur Mängelbehebung und zugehöriger Unterlagen zur Durchführung des Plans durch Mahan Air und nach Bestätigung und positiver Bewertung dieser Unterlagen durch die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran liegen ausreichend Belege dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen dabei ist, Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die Liste der Gemeinschaft geführt hatten, durchzuführen.

(13) Trotz der Durchführung von Maßnahmen zur Mängelbehebung im Bereich der Instandhaltung und Technik bestehen nachweislich schwerwiegende Mängel hinsichtlich der fortdauernden Lufttüchtigkeit bestimmter für Flüge nach der Gemeinschaft eingesetzter Luftfahrzeuge, die zur Einleitung eines Verfahrens für den Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses dieser Luftfahrzeuge geführt haben, ferner liegen überprüfte Belege für schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Instandhaltungsanforderungen vor. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen des Plans zur Mängelbehebung im Bereich des Flugbetriebs für notwendig erachtet und entsprechend gefordert 5 .

(14) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Mahan Air zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Fähigkeit belegt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher weiterhin in Anhang A aufgeführt werden sollte. Die Kommission nimmt die Bereitschaft der zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran zur Kenntnis, die Ausübung ihrer Aufsichtskompetenzen im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit zu verstärken und dazu eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

Ukrainian Mediterranean Airlines

(15) Nach Vorlage eines überarbeiteten Plans zur Mängelbehebung und zugehörigen Unterlagen zur Durchführung des Plans durch Ukrainian Mediterranean Airlines und nach Bestätigung und Bewertung dieser Unterlagen durch die zuständigen Behörden der Ukraine liegen Belege dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen dabei ist, Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die Liste der Gemeinschaft geführt hatten, durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Ukraine haben das Luftfahrtunternehmen inspiziert und ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten bis 15. Oktober 2008 ausgestellt. Dennoch haben die zuständigen Behörden der Ukraine laut ihren Angaben vom 13. November 2007 weiterhin Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Kontrolle der Leitung des Luftfahrtunternehmens über wiederholte Mängel und die Qualität der Unterlagen für die Flugvorbereitung. Laut den zuständigen Behörden der Ukraine erlaubt es ihnen die Häufigkeit solcher Feststellungen außerdem nicht, trotz positiver Veränderungen auf die Solidität und Nachhaltigkeit der Verbesserungen im Luftfahrtunternehmen zu schließen. Die zuständigen Behörden der Ukraine bestätigen abschließend, dass das Luftfahrtunternehmen umfangreiche Ressourcen und viel Zeit benötige, um die entsprechenden Normen einzuhalten.

(16) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Ukrainian Mediterranian Airlines nicht die Fähigkeit belegt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher weiterhin in Anhang A aufgeführt werden sollte.

(17) Die Kommission nimmt die Zusage der zuständigen Behörden der Ukraine zur Kenntnis, die Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen zu verstärken, um die angemessene Durchführung des Plans zur Mängelbehebung zu beschleunigen.

Hewa Bora Airways

(18) Hewa Bora Airways hat den Flugbetrieb in die Gemeinschaft in den letzten vier Monaten mit dem Luftfahrzeug Boeing B767-266ER, Seriennr. 23 178, Registrierung 9Q-CJD, mit dem ihm der Flugbetrieb gemäß Verordnung (EG) Nr. 235/2007 erlaubt war, eingestellt. Stattdessen hat es Flüge in die Gemeinschaft im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung (ACMI) mit einem belgischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt.

(19) Auf der Grundlage dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass es keine Veränderung hinsichtlich des Status des Luftfahrtunternehmens gibt und das Luftfahrzeug vom Muster B767-266ER, Seriennr. 23 178, weiterhin in Anhang B aufgeführt werden sollte.

Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea

(20) Das Unternehmen Cronos Airlines hat die Kommission in Kenntnis gesetzt, dass ihm ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Behörden Äquatorialguineas erteilt wurde. Da dieses neue Luftfahrtunternehmen von den Behörden Äquatorialguineas zugelassen wurden, bei denen sich eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht gezeigt hat, sollte das Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(21) Die Behörden Äquatorialguineas haben der Kommission aktualisierte Informationen über den Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen vorgelegt, die von diesen Behörden zugelassen wurden. Insbesondere haben die Behörden mitgeteilt, dass Guinea Airways den Flugbetrieb eingestellt hat. Es liegen jedoch keine Belege für einen Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses dieses Luftfahrtunternehmens vor. Ohne eine solche Information kann das Luftfahrtunternehmen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik

(22) Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dem Luftfahrtunternehmen World Wing Aviation das Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus Sicherheitsgründen entzogen wurde: Da dieses in der Kirgisischen Republik zugelassene Luftfahrtunternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Indonesien

(23) Auf Einladung der indonesischen Zivilluftfahrtbehörde reiste ein Team europäischer Sachverständiger vom 5. bis 9. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme nach Indonesien. Laut dem Bericht der Sachverständigen hat die Zivilluftfahrtbehörde damit begonnen, Maßnahmen zur Mängelbehebung zu ergreifen, mit denen ihre Fähigkeit zur Durchführung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen verbessert werden soll. Die Zivilluftfahrtbehörde hat mitgeteilt, dass sie 2007 mit einer Umstrukturierung der Behörde begonnen und ihren Inspektoren größere Befugnisse verliehen hat. Der Bericht besagt jedoch auch, dass die Sicherheitsaufsicht über die zugelassenen Luftfahrtunternehmen während der ersten zehn Monate 2007 nicht vollständig ausgeübt werden konnte. Ab Anfang 2008 beabsichtigt die Zivilluftfahrtbehörde, zusätzliche personelle und finanzielle Mittel zu erhalten, um ihre Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago zu erfüllen. Die Kommission nimmt diese Fortschritte zur Kenntnis und ruft die Zivilluftfahrtbehörde nachdrücklich auf, alle der Kommission dargelegten Maßnahmen zur Mängelbehebung durchzuführen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es der derzeitige Stand der Durchführung von Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die indonesische Zivilluftfahrtbehörde nicht erlaubt, zum jetzigen Zeitpunkt die Betriebsbeschränkungen für alle von dieser Behörde zugelassenen Luftfahrtunternehmen aufzuheben.

(24) Die Behörden Indonesiens haben der Kommission eine aktualisierte Liste der Luftfahrtunternehmen, die über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, übermittelt. Derzeit sind die folgenden Luftfahrtunternehmen in Indonesien zugelassen: Garuda Indonesia, Merpati Nusantara, Kartika Airlines, Mandala Airlines, Trigana Air Service (AOC 121-006 und 135-005), Metro Batavia, Pelita Air Service (AOC 121-008 und 135-001), Indonesia Air Asia, Lion Mentari Airlines, Wing Adabi Nusantara, Cardig Air, Riau Airlines, Trans Wisata Prima Aviation, Tri MG Intra Airlines (AOC 121-018 und 135-037), Ekspres Transportasi Antar Benua (AOC 121-019 und 135-032), Manunggal Air Service, Megantara Airlines, Sriwijaya Air, Adam Skyconnection Airlines, Travel Expres Airlines, Republic Expres Airlines, Airfast Indonesia, Travira Utama, Derazona Air Service, National Utility Helicopter, Deraya Air Taxi, Dirgantara Air Service, SMAC, Kura-Kura Aviation, Indonesia Air Transport, Gatari Air Service, Intan Angkasa Air Service, Air Pacific Utama, Transwisata Prima Aviation, Asco Nusa Air Transport, Pura Wisata Baruna, Panarbangan Angkasa Semesta, Asi Pujiastuti, Aviastar Mandiri, Dabi Air Nusantara, Balai Kalibrasi Fasilitas Penerbangan, Sampurna Air Nusantara und Eastindo. Die gemeinschaftliche Liste sollte entsprechend aktualisiert werden und diese Luftfahrtunternehmen sollten in Anhang A aufgenommen werden.

TAAG Angola Airlines

(25) Die Behörden Angolas haben der Kommission einen neuen Plan zur Mängelbehebung übermittelt, der ihre Fähigkeit zur Durchführung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen hinsichtlich des Luftfahrtunternehmens TAAG Angola Airlines verbessern und den Sicherheitsbedenken, die von der ICAO bei deren USOAP-Audit 2004 angemeldet wurden, begegnen soll.

(26) Das Luftfahrtunternehmen TAAG Angola Airlines hat der Kommission Informationen vorgelegt über zur Zeit durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung, mit denen die zugrunde liegenden Ursachen der Sicherheitsmängel beseitigt werden sollen, die bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt und als systembedingt erkannt wurden.

(27) Die Kommission erkennt die Bemühungen des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Durchführung aller zur Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen notwendigen Maßnahmen sowie die starke Kooperationsbereitschaft sowohl des Luftfahrtunternehmens als auch der zuständigen Behörden Angolas an. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass eine Entscheidung zur Streichung von TAAG Angola Airlines aus der gemeinschaftlichen Liste zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, da weiterhin erhebliche Sicherheitsmängel vorliegen, die zu beseitigen sind, ebenso angesichts des Verfahrens zur Neuzulassung des Luftfahrtunternehmens durch die zuständigen Behörden. Die Kommission wird an Ort und Stelle prüfen, ob die Maßnahmen zur Mängelbehebung, die das Luftfahrtunternehmen bislang noch nicht abgeschlossen hat, vollständig durchgeführt wurden.

Luftfahrtunternehmen aus Albanien

(28) Am 29. August 2007 legte die Zivilluftfahrtbehörde Albaniens der Kommission einen umfassenden Aktionsplan vor, in dem sie sich verpflichtete, der Kommission regelmäßige Fortschrittsberichte über die Durchführung des Aktionsplans zu übermitteln.

(29) Aus dem ersten Forschrittsbericht, den die Zivilluftfahrtbehörde Albaniens am 5. November 2007 vorlegte, geht hervor, dass die zuständigen Behörden Albaniens Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsplans gemacht haben und sie beabsichtigen, die Durchführung bis Ende 2008 abzuschließen. Ihr Engagement bei der Verbesserung der Fähigkeiten zur Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrt wurde durch den Bericht des letzten Bewertungsbesuchs bestätigt, der vom 22. bis 26. Oktober 2007 im Rahmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) in Albanien stattfand.

(30) Die Kommission beabsichtigt, die Durchführung des Plans zur Mängelbehebung durch die vereinbarten regelmäßigen Fortschrittsberichte, die von den Behörden Albaniens vorzulegen sind, weiter zu überwachen. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen von Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen systematisch zu überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

(31) Die Kommission hat den Plan zur Mängelbehebung der zuständigen Behörden der Republik Moldau geprüft, der am 3. September 2007 vorgelegt wurde, und hat den Stand der Durchführung zur Kenntnis genommen. Der vorgelegte Aktionsplan umfasst nachhaltige Lösungen für die derzeitige Zahl der in der Republik Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen.

(32) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass solange die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die der Regulierungsaufsicht durch die zuständigen Behörden der Republik Moldau unterliegen, auf dem derzeitigen Niveau gehalten wird, die von diesen Behörden getroffenen Maßnahmen ausreichen, um ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten gemäß dem Abkommen von Chicago wiederherzustellen. Um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen eine nachhaltige Lösung für die erkannten Mängel bieten, beabsichtigt die Kommission, die Durchführung des Plans zur Mängelbehebung weiter zu überwachen. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der Luftfahrtunternehmen, die von diesen Behörden zugelassen wurden, systematisch zu überprüfen und die Inspektionsergebnisse unverzüglich der Kommission zu übermitteln.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(33) Nach Gesprächen zwischen den zuständigen Behörden der Russischen Föderation und der Kommission und nach Vorlage von Belegen für die Prüfung durch erstere von Maßnahmen zur Mängelbehebung, die von Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden, denen seit dem 23. Juni 2007 Betriebsbeschränkungen auferlegt wurden, haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation am 26. November 2007 entschieden, die zuvor durch ihre Entscheidung vom 23. Juni 2007 auferlegten Betriebsbeschränkungen zu ändern. Dementsprechend wurde durch diese Entscheidung die vollständige Betriebsuntersagung der Luftfahrtunternehmen Kuban Airlines, Yakutia Airlines und Kavminvodyavia aufgehoben.

(34) Aufgrund derselben Entscheidung ist es bestimmten Luftfahrtunternehmen gestattet, Flüge in die Gemeinschaft nur mit bestimmtem Fluggerät durchzuführen. Es handelt sich dabei um folgende: Krasnoyarsk Airlines: Fluggerät Boeing-737 (EI-DNH/DNS/DNT/CBQ/CLZ/CLW), Boeing-757 (EI-DUA/DUD/DUC/DUE), Boeing-767 (EI-DMP/DMH), Тu-214 (RA-65508), Тu-154M (RA-85720); Ural Airlines: Fluggerät А-320 (VP-BQY/BQZ), Тu-154M (RA-85807/85814/85833/85844); Gazpromavia: Fluggerät Falcon-900 (RA-09000/09001/09006/09008); Atlant-Soyuz: Fluggerät Boeing-737 (VP-BBL/BBM), Тu-154M (RA-85709/85740); UTAir: Fluggerät ATR-42 (VP-BCB/BCF/BPJ/BPK), Gulfstream IV (RA-10201/10202), Тu-154M (RA-85805/85808); Kavminvodyavia: Fluggerät Тu-204 (RA-64022/64016), Тu-154М (RA-85715/85826/85746); Kuban Airlines: Fluggerät Yak-42 (RA-42386/42367/42375); Air Company Yakutia: Fluggerät Тu-154М (RA-85700/85794) und Boeing-757-200 (VP-BFI); Airlines 400: Fluggerät Тu-204 (RA-64018/64020).

(35) Außerdem haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gemäß der oben genannten Entscheidung Betriebsbeschränkungen für bestimmte Luftfahrzeuge auferlegt: Orenburg Airlines — Fluggerät Tu 154 (RA-85768) und B-737-400 (VP-BGQ); Air Company Tatarstan — Fluggerät Tu-154 (RA 85101 und RA-85109); Air Company Sibir — Fluggerät B-737-400 (VP-BTA) und Rossija — Fluggerät Tu-154 (RA-85753 und RA-85835). Diese Luftfahrzeuge dürfen die Gemeinschaft nicht mehr anfliegen. Aufgrund derselben Entscheidung werden die zuständigen Behörden der Russischen Föderation der Kommission bis 20. Februar 2008 ihre Bewertung vorlegen, nachdem sie den Abschluss und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Mängelbehebung, deren Abschluss bis zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Luftfahrtunternehmen zugesagt haben, überprüft haben. Es wird daran erinnert, dass alle in der ehemaligen UdSSR gebauten Luftfahrzeuge, die in der Russischen Föderation registriert sind und im kommerziellen Einsatz sind, den Anforderungen des Abkommens von Chicago, Anhang 16 Teil II Kapitel 3 Band 1, entsprechen müssen.

(36) Die Kommission nimmt die Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation zur Kenntnis, insbesondere die Tatsache, dass die darin genannten Maßnahmen nicht abgeändert werden, bis die Sicherheitsmängel der betreffenden Luftfahrtunternehmen zur beiderseitigen Zufriedenheit sowohl der zuständigen Behörden der Russischen Föderation als auch der Kommission beseitigt sind, und dass jedwede Abänderung dieser Maßnahmen von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation nur in Abstimmung mit der Kommission beschlossen werden kann. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass alle russischen Luftfahrtunternehmen, die grenzüberschreitende Flugdienste, auch in die Gemeinschaft, durchführen, darüber unterrichtet werden, dass bei Vorfeldinspektionen festgestellte schwere Sicherheitsmängel (Kategorie 2) oder sehr schwere Sicherheitsmängel (Kategorie 3), sofern sie nicht ordnungsgemäß behoben werden, zur Verhängung von Betriebsbeschränkungen durch die russischen Behörden führen. Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation haben auf der Grundlage ihrer Entscheidung zugesagt, der Kommission die Ergebnisse von Inspektionen und Audits der Luftfahrtunternehmen, die von diesen Behörden durchgeführt werden, vorzulegen.

(37) Die Kommission nimmt diese Entwicklungen zur Kenntnis und beabsichtigt, die Belege für Maßnahmen zur Mängelbehebung, die von den betreffenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden, vor der nächsten Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu prüfen.

(38) Die Mitgliedstaaten beabsichtigen zwischenzeitlich, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen systematisch zu überprüfen und die Inspektionsergebnisse unverzüglich der Kommission zu übermitteln. Die Kommission sollte diese Ergebnisse monatlich den zuständigen Behörden der Russischen Föderation übermitteln.

Luftfahrtunternehmen aus Bulgarien

(39) Wie in der Verordnung (EG) Nr. 787/2007 angegeben, haben die zuständigen Behörden Bulgariens die Kommission von dem Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses der Luftfahrtunternehmen Vega Airlines, Bright Aviation, Scorpion Air und Air Sofia unterrichtet, ebenso von der Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses von Air Scorpio und der Auferlegung von Betriebsbeschränkungen für Luftfahrzeuge des Luftfahrtunternehmens Heli Air, die nicht mit der erforderlichen obligatorischen Sicherheitsausrüstung (EGPWS und TCAS) für sichere Flüge innerhalb der Gemeinschaft ausgestattet sind.

(40) Die zuständigen Behörden Bulgariens haben der Kommission Unterlagen mit Informationen über Maßnahmen vorgelegt, die von diesen Behörden nach Verabschiedung der in Erwägungsgrund 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 787/2007 genannten Maßnahmen ergriffen wurden.

(41) Dementsprechend haben diese Behörden die Streichung aller Luftfahrzeuge des Musters Antonov 12 der Luftfahrtunternehmen Scorpion Air, Bright Aviation Services und Vega Airlines aus dem bulgarischen Register gemeldet. Dieselbe Maßnahme wurde hinsichtlich der Luftfahrzeuge desselben Musters von Air Sofia ergriffen, ausgenommen ein Luftfahrzeug, dessen Lufttüchtigkeitszeugnis im Juli 2007 auslief und das am 30. Januar 2008 aus dem bulgarischen Register gestrichen wird. Air Scorpio, dem das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde, führt Flugschulungen und nichtgewerblichen Flugbetrieb durch.

(42) Bezüglich Heli Air teilten die zuständigen Behörden Bulgariens mit, dass das Luftfahrtunternehmen in der Lage sein wird, seine gesamte Flotte mit Luftfahrzeugen des Musters LET L 410 mit der notwendigen obligatorischen Sicherheitsausrüstung (EGPWS und TCAS) zu betreiben und somit einen sicheren Flugbetrieb innerhalb der Gemeinschaft spätestens ab dem 5. Dezember 2007 zu gewährleisten.

(43) Die Kommission nimmt diese Maßnahmen zur Kenntnis und erkennt die fortdauernden Bemühungen der Behörden Bulgariens um eine verbesserte Erfüllung der Aufsichtspflichten an. Die Kommission unterstützt die Bemühungen der zuständigen Behörden Bulgariens, die Aufsichtspflichten weiterhin zu erfüllen. Sie wird diesen Prozess mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten weiter überwachen.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in die Anhänge A und B aufgenommenen Luftfahrtunternehmen

(44) Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 11. September 2007 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(45) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. November 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident

1 ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15 .

2 ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 ( ABl. L 239 vom 12.9.2007, S. 50 ).

3 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 177 ).

4 ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 10 .

5 Schreiben der Kommissionsdienststellen an Mahan Air vom 19. Oktober 2007, zum gleichen Datum der Zivilluftfahrtbehörde Irans übermittelt.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST 1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)
(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der BetriebsgenehmigungICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des Luftfahrtunternehmens
AIR KORYOunbekanntKORDemokratische Volksrepublik Korea
AIR WEST CO. LTD004/AAWZSudan
ARIANA AFGHAN AIRLINES009AFGAfghanistan
MAHAN AIRFS 105IRMIslamische Republik Iran
SILVERBACK CARGO FREIGHTERSunbekanntVRBRuanda
TAAG ANGOLA AIRLINES001DTAAngola
UKRAINIAN MEDITERRANEAN AIRLINES164UKMUkraine
VOLARE AVIATION ENTREPRISE143VREUkraine
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDemokratische Republik Kongo
AFRICA ONE409/CAB/MIN/TC/0114/2006CFRDemokratische Republik Kongo
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL409/CAB/MIN/TC/0005/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIGLE AVIATION409/CAB/MIN/TC/0042/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR BENI409/CAB/MIN/TC/0019/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR BOYOMA409/CAB/MIN/TC/0049/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR INFINI409/CAB/MIN/TC/006/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR KASAI409/CAB/MIN/TC/0118/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR NAVETTE409/CAB/MIN/TC/015/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR TROPIQUES S.P.R.L.409/CAB/MIN/TC/0107/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BEL GLOB AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0073/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BLUE AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0109/2006BULDemokratische Republik Kongo
BRAVO AIR CONGO409/CAB/MIN/TC/0090/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BUSINESS AVIATION S.P.R.L.409/CAB/MIN/TC/0117/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
BUTEMBO AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0056/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
CARGO BULL AVIATION409/CAB/MIN/TC/0106/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
CETRACA AVIATION SERVICE409/CAB/MIN/TC/037/2005CERDemokratische Republik Kongo
CHC STELLAVIA409/CAB/MIN/TC/0050/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
COMAIR409/CAB/MIN/TC/0057/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION
(CAA)
409/CAB/MIN/TC/0111/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
DOREN AIR CONGO409/CAB/MIN/TC/0054/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
EL SAM AIRLIFT409/CAB/MIN/TC/0002/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
ESPACE AVIATION SERVICE409/CAB/MIN/TC/0003/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
FILAIR409/CAB/MIN/TC/0008/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
FREE AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0047/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
GALAXY INCORPORATION409/CAB/MIN/TC/0078/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
GOMA EXPRESS409/CAB/MIN/TC/0051/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
GOMAIR409/CAB/MIN/TC/0023/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
GREAT LAKE BUSINESS COMPANY409/CAB/MIN/TC/0048/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS409/CAB/MIN/TC/0022/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
KATANGA AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/0088/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
KIVU AIR409/CAB/MIN/TC/0044/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISESMinisterialunterschrift
(Verordnung 78/205)
LCGDemokratische Republik Kongo
MALU AVIATION409/CAB/MIN/TC/0113/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
MALILA AIRLIFT409/CAB/MIN/TC/0112/2006MLCDemokratische Republik Kongo
MANGO AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0007/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
PIVA AIRLINES409/CAB/MIN/TC/0001/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
RWAKABIKA BUSHI EXPRESS409/CAB/MIN/TC/0052/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
SAFARI LOGISTICS SPRL409/CAB/MIN/TC/0076/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
SAFE AIR COMPANY409/CAB/MIN/TC/0004/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
SERVICES AIR409/CAB/MIN/TC/0115/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
SUN AIR SERVICES409/CAB/MIN/TC/0077/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
TEMBO AIR SERVICES409/CAB/MIN/TC/0089/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
THOM'S AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/0009/2007unbekanntDemokratische Republik Kongo
TMK AIR COMMUTER409/CAB/MIN/TC/020/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
TRACEP CONGO409/CAB/MIN/TC/0055/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANS AIR CARGO SERVICE409/CAB/MIN/TC/0110/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS
(TRACO)
409/CAB/MIN/TC/0105/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
VIRUNGA AIR CHARTER409/CAB/MIN/TC/018/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
WIMBI DIRA AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/0116/2006WDADemokratische Republik Kongo
ZAABU INTERNATIONAL409/CAB/MIN/TC/0046/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichÄquatorialguinea
CRONOS AIRLINESunbekanntunbekanntÄquatorialguinea
EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES2006/001/MTTCT/DGAC/SOPSEUGÄquatorialguinea
GENERAL WORK AVIACION002/ANACnicht zutreffendÄquatorialguinea
GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS739GETÄquatorialguinea
GUINEA AIRWAYS738nicht zutreffendÄquatorialguinea
UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL737UTGÄquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichIndonesien
ADAM SKY CONNECTION AIRLINES121-036DHIIndonesien
AIR PACIFIC UTAMA135-020unbekanntIndonesien
AIRFAST INDONESIA135-002AFEIndonesien
ASCO NUSA AIR TRANSPORT135-022unbekanntIndonesien
ASI PUDJIASTUTI135-028unbekanntIndonesien
AVIASTAR MANDIRI135-029unbekanntIndonesien
BALAI KALIBRASI FASITAS PENERBANGAN135-031unbekanntIndonesien
CARDIG AIR121-013unbekanntIndonesien
DABI AIR NUSANTARA135-030unbekanntIndonesien
DERAYA AIR TAXI135-013DRYIndonesien
DERAZONA AIR SERVICE135-010unbekanntIndonesien
DIRGANTARA AIR SERVICE135-014DIRIndonesien
EASTINDO135-038unbekanntIndonesien
EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA121-019unbekanntIndonesien
EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA135-032unbekanntIndonesien
GARUDA INDONESIA121-001GIAIndonesien
GATARI AIR SERVICE135-018GHSIndonesien
INDONESIA AIR ASIA121-009AWQIndonesien
INDONESIA AIR TRANSPORT135-017IDAIndonesien
INTAN ANGKASA AIR SERVICE135-019unbekanntIndonesien
KARTIKA AIRLINES121-003KAEIndonesien
KURA-KURA AVIATION135-016unbekanntIndonesien
LION MENTARI ARILINES121-010LNIIndonesien
MANDALA AIRLINES121-005MDLIndonesien
MANUNGGAL AIR SERVICE121-020unbekanntIndonesien
MEGANTARA AIRLINES121-025unbekanntIndonesien
MERPATI NUSANTARA121-002MNAIndonesien
METRO BATAVIA121-007BTVIndonesien
NATIONAL UTILITY HELICOPTER135-011unbekanntIndonesien
PELITA AIR SERVICE121-008PASIndonesien
PELITA AIR SERVICE135-001PASIndonesien
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA135-026unbekanntIndonesien
PURA WISATA BARUNA135-025unbekanntIndonesien
REPUBLIC EXPRES AIRLINES121-040RPHIndonesien
RIAU AIRLINES121-016RIUIndonesien
SAMPURNA AIR NUSANTARA135-036unbekanntIndonesien
SMAC135-015SMCIndonesien
SRIWIJAYA AIR121-035SJYIndonesien
TRANS WISATA PRIMA AVIATION121-017unbekanntIndonesien
TRANSWISATA PRIMA AVIATION135-021unbekanntIndonesien
TRAVEL EXPRES AIRLINES121-038XARIndonesien
TRAVIRA UTAMA135-009unbekanntIndonesien
TRI MG INTRA AIRLINES121-018TMGIndonesien
TRI MG INTRA AIRLINES135-037TMGIndonesien
TRIGANA AIR SERVICE121-006TGNIndonesien
TRIGANA AIR SERVICE135-005TGNIndonesien
WING ABADI NUSANTARA121-012WONIndonesien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichKirgisische Republik
AIR CENTRAL ASIA34AATKirgisische Republik
AIR MANAS17MBBKirgisische Republik
ASIA ALPHA AIRWAYS32SALKirgisische Republik
AVIA TRAFFIC COMPANY23AVJKirgisische Republik
BISTAIR-FEZ BISHKEK08BSCKirgisische Republik
BOTIR AVIA10BTRKirgisische Republik
CLICK AIRWAYS11CGKKirgisische Republik
DAMES20DAMKirgisische Republik
EASTOK AVIA15unbekanntKirgisische Republik
ESEN AIR2ESDKirgisische Republik
GALAXY AIR12GALKirgisische Republik
GOLDEN RULE AIRLINES22GRSKirgisische Republik
INTAL AVIA27INLKirgisische Republik
ITEK AIR04IKAKirgisische Republik
KYRGYZ TRANS AVIA31KTCKirgisische Republik
KYRGYZSTAN03LYNKirgisische Republik
KYRGYZSTAN AIRLINES01KGAKirgisische Republik
MAX AVIA33MAIKirgisische Republik
OHS AVIA09OSHKirgisische Republik
S GROUP AVIATION6unbekanntKirgisische Republik
SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION14SGDKirgisische Republik
SKY WAY AIR21SABKirgisische Republik
TENIR AIRLINES26TEBKirgisische Republik
TRAST AERO05TSJKirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurdenLiberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSierra Leone
AIR RUM, LTDunbekanntRUMSierra Leone
BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTDunbekanntBVUSierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTDunbekanntDTYSierra Leone
HEAVYLIFT CARGOunbekanntunbekanntSierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTDunbekanntORJSierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTDunbekanntPRRSierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTDunbekanntSVTSierra Leone
TEEBAH AIRWAYSunbekanntunbekanntSierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSwasiland
AERO AFRICA (PTY) LTDunbekanntRFCSwasiland
JET AFRICA SWAZILANDunbekanntOSWSwasiland
ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATIONunbekanntRSNSwasiland
SCAN AIR CHARTER, LTDunbekanntunbekanntSwasiland
SWAZI EXPRESS AIRWAYSunbekanntSWXSwasiland
SWAZILAND AIRLINKunbekanntSZLSwasiland

1 Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT 1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)
(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)ICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des LuftfahrtunternehmensMuster des LuftfahrzeugsEintragungskennung und ggf. SeriennummerEintragungsstaat
AIR BANGLADESH17BGDBangladeschB747-269BS2-ADTBangladesch
AIR SERVICE COMORES06-819/TA-15/DGACMKMDKomorenGesamte Flotte mit Ausnahme von:
LET 410 UVP
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
D6-CAM (851336)
Komoren
HEWA BORA AIRWAYS (HBA)409/CAB/MIN/TC/0108/2006ALXDemokratische Republik KongoGesamte Flotte mit Ausnahme von:
B767-266 ER
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
9Q-CJD
(Seriennr. 23 178)
Demokratische Republik Kongo

1 Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

Footnotes

  1. Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden. 2 3 4 5 6

  2. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 (). 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  4. . 2

  5. Schreiben der Kommissionsdienststellen an Mahan Air vom 19. Oktober 2007, zum gleichen Datum der Zivilluftfahrtbehörde Irans übermittelt. 2

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