Verordnung (EG) Nr. 1281/2007 der Kommission vom 30. Oktober 2007 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2006/07

32007R1281Regulation01.07.2006

vom 30. Oktober 2007

zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2006/07

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen 2 , insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 gelten für die Umrechnung des Mindestpreises für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Landeswährung in den Ländern, die nicht der Eurozone angehören, im Wirtschaftsjahr 2006/07 die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor 3 vorgesehenen Modalitäten. Die vorliegende Verordnung folgt daher den Kriterien und Verfahren von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 wird zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht.

(3) Seit dem 1. Januar 1999 ist die Festsetzung der Umrechnungskurse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro 4 auf die besonderen Kurse zwischen dem Euro und den Landeswährungen der Mitgliedstaaten zu beschränken, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben.

(4) Daher ist zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben in Landeswährung im Wirtschaftsjahr 2006/07 der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der besondere landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Landeswährung heranzuziehen ist, wird für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2006/07 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2007 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 ( ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1 ).

2 ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2007 ( ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 3 ).

3 ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 ( ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19 ).

4 ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1 .

Besonderer Umrechnungskurs
1 EUR =1,955800Bulgarische Lev
28,120926Tschechische Kronen
7,452645Dänische Kronen
15,646600Estnische Kronen
0,579827Zypern-Pfund
0,698539Lettische Lati
3,452800Litauische Litai
257,718009Ungarische Forint
0,429300Maltesische Lire
3,856691Polnische Zloty
3,383502Rumänische Leu
239,634179Slowenische Tolar
35,098407Slowakische Kronen
9,213555Schwedische Kronen
0,676538Pfund Sterling

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (). 2

  2. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2007 (). 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 (). 2

  4. . 2

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