Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

32007R1267Regulation27.10.2007

vom 26. Oktober 2007

mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Interventionsmaßnahmen im Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für Schweineschlachtkörper auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, dass er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

(2) Die Marktpreise sind unter dieses Niveau gefallen, und aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung könnte diese Lage weiter andauern.

(3) Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen. Diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch 2 auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden.

(4) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch 3 kann die Kommission beschließen, die Lagerzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit sollten daher die im Falle einer solchen Entscheidung der Kommission anzuwendenden Zuschlags- und Abzugsbeträge festgesetzt werden.

(5) Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sind Mindestmengen festzusetzen.

(6) Die Sicherheit muss so hoch sein, dass sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

(7) Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 29. Oktober 2007 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

(2) Wird die Lagerzeit von der Kommission verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind in den Spalten 6 und 7 des Anhangs festgesetzt.

Artikel 2

Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende:

a) 10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen;

b) 15 Tonnen für andere Erzeugnisse.

Artikel 3

Die Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Oktober 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).

2 ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52 ).

3 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 19 .

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ex 0203Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt
ex 0203 11 10Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark 1278315352371,24
ex 0203 12 11Schinken337379421421,41
ex 0203 12 19Schultern337379421421,41
ex 0203 19 11Vorderteile337379421421,41
ex 0203 19 13Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte 2 3337379421421,41
ex 0203 19 15Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten164197230331,09
ex 0203 19 55Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen164197230331,09
ex 0203 19 55Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen 2 3337379421421,41
ex 0203 19 55Teilstücke im Zuschnitt „middles“ mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen 4255290325351,17

1 Die Beihilfe kann auch für halbe Tierkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt“, d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.

2 Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

3 Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

4 Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20 .

Footnotes

  1. Die Beihilfe kann auch für halbe Tierkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt“, d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden. 2 3 4

  2. Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen. 2 3 4 5

  3. Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen. 2 3 4 5

  4. Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20 . 2

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