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32007R1191•Verordnung (EG) Nr. 1191/2007 der Kommission vom 11. Oktober 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen für das Wirtschaftsjahr 2006/07
32007R1191Regulation01.08.2006
vom 11. Oktober 2007
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 , insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die freiwillige Destillation von Wein zu Trinkalkohol unterstützt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission 2 sind die Regeln für diese Destillation festgelegt und in Artikel 63a Absatz 10 insbesondere die Frist, innerhalb der der dem Brenner gelieferte Wein destilliert werden muss.
(2) In einigen Mitgliedstaaten lagen die von den Weinerzeugern für diese Destillation angemeldeten Weinmengen im Wirtschaftsjahr 2006/07 weit über den üblichen Mengen. Dies hat zu einer Auslastung der Kapazitäten der Destillerien geführt, so dass die Destillation nicht mehr innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen kann. Um Abhilfe zu schaffen, sollte daher die Frist für die Destillation um einen Monat verlängert werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Abweichend von Artikel 63a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 muss der dem Brenner gelieferte Wein für das Wirtschaftsjahr 2006/07 spätestens am 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
2 ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2007 ( ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 9 ).
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