Verordnung (EG) Nr. 1179/2007 der Kommission vom 9. Oktober 2007 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bayerischer Meerrettich oder Bayerischer Kren (g.g.A.))

32007R1179Regulation30.10.2007

vom 9. Oktober 2007

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bayerischer Meerrettich oder Bayerischer Kren (g.g.A.))

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Bayerischer Meerrettich“ oder „Bayerischer Kren“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht.

(2) Bei der Kommission ging ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Da der Einspruch inzwischen zurückgezogen worden ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Oktober 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).

2 ABl. C 283 vom 21.11.2006, S. 12 .

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

DEUTSCHLAND

Bayerischer Meerrettich oder Bayerischer Kren (g.g.A.)

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (). 2

  2. . 2

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