Verordnung (EG) Nr. 921/2007 der Kommission vom 1. August 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1535/2002 hinsichtlich der Frist für die Unterzeichnung der Verträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten in Bulgarien und Rumänien im Wirtschaftsjahr 2007/08

32007R0921Regulation15.06.2007

vom 1. August 2007

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1535/2002 hinsichtlich der Frist für die Unterzeichnung der Verträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten in Bulgarien und Rumänien im Wirtschaftsjahr 2007/08

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Übergangsmaßnahmen erlassen werden, die es den Herstellern und Verarbeitern in Bulgarien und Rumänien ermöglichen, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1 in Anspruch zu nehmen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2 sind für Tomaten/Paradeiser vor dem 15. Februar Verträge zwischen den von den zuständigen Behörden zugelassenen Verarbeitern und den anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen zu schließen. Es empfiehlt sich, nur im Wirtschaftsjahr 2007/08 von dem in der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 festgelegten Zeitplan für die Unterzeichnung der Verträge abzuweichen. Andernfalls könnten die Beteiligten die in der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehene Beihilferegelung im laufenden Wirtschaftsjahr insbesondere für Tomaten nicht in Anspruch nehmen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 können die Verträge für Tomaten zwischen den Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und den zugelassenen Verarbeitern nur in Bulgarien und Rumänien und nur während des Wirtschaftsjahres 2007/08 spätestens am 31. Juli 2007 und mindestens zehn Tage vor Beginn der vertraglichen Lieferungen geschlossen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29 . Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht ( ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203 ).

2 ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ( ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22 ).

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (). 2