Verordnung (EG) Nr. 752/2007 des Rates vom 30. Mai 2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine

32007R0752Regulation06.07.2007

vom 30. Mai 2007

über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits 1 , nachstehend „PKA“ genannt, ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III des Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 14, sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

(3) Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen 2 , nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine am 18. Juni 2007 geschlossen.

(4) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(5) Die in Rede stehenden Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 3 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.

(6) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7) Die wirksame Anwendung des Abkommens erfordert es, für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft einzuführen.

(8) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(9) Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.

(10) In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Ukraine hat sich bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

(11) Für die Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1871/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine 4 seit dem 1. Januar 2007 eine Genehmigung vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2007 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.

(12) Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1871/2006 durch diese Verordnung zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine. (2) Die Stahlerzeugnisse werden nach Erzeugnisgruppen gemäß der Festlegung in Anhang I unterschieden. (3) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. (4) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt. Artikel 2 (1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird. Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind. (2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt. (3) Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2007, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1871/2006 erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen für 2007 angerechnet. (4) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse auf das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen werden. Artikel 3 (1) Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden. (2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet. Artikel 4 (1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. (2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin in jedem einzelnen Fall das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind. (3) Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Ukraine auf. (4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen. (5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen. (6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt. (7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Ukraine erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind. Artikel 5 Zur Anwendung von Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie von Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Artikel 6 (1) Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Kapitel III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen. (2) Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen. (3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht die Kommission eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.

KAPITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWALTUNG DER HÖCHSTMENGEN ABSCHNITT 1 Einreihung Artikel 7 Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Artikel 8 Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Einreihung in die entsprechenden Erzeugnisgruppen. Artikel 9 Die Kommission unterrichtet die Ukraine über alle die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse betreffenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der TARIC-Codes mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft. Artikel 10 Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Ukraine sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, b) die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code der Erzeugnisse, c) die Gründe für die Entscheidung. Artikel 11 (1) Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft. (2) Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden. Artikel 12 Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 11 eine Erzeugnisgruppe, für die eine Höchstmenge gilt, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 8 ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen. Artikel 13 (1) Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben: a) die Mengen der betroffenen Erzeugnisse, b) die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe, c) die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie. (3) Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. (4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle. Artikel 14 In den in Artikel 13 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Ukraine zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Ukraine auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen. Artikel 15 Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Ukraine in den in Artikel 14 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen. Artikel 16 Kann in einem in Artikel 13 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 14 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur. ABSCHNITT 2 System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung von Höchstmengen Artikel 17 (1) Die zuständigen Behörden der Ukraine erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind. (2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 20 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 18 (1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist. (2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein. Artikel 19 Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind. Artikel 20 (1) Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein. (2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um bis zu vier Monate verlängern. (3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. (4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers, c) genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s), d) Ursprungsland der Waren, e) Herkunftsland, f) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse, g) Nettogewicht nach KN-Positionen, h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen, i) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags, j) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz, k) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern, l) Datum und Unterschrift des Einführers. (5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen. (6) Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben. Artikel 21 Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen. Artikel 22 Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt. Artikel 23 (1) Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Ukraine Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen auszusetzen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird. ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 24 (1) Die in Artikel 17 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt. (2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. (3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt. (5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. (6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: UA = Ukraine; — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code: BE = Belgien BG = Bulgarien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal RO = Rumänien SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich; — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7“ für 2007; — eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; — eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 25 Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen. Artikel 26 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein. ABSCHNITT 4 Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — Gemeinsamer Vordruck Artikel 27 (1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III. (2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (5) Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt. (6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen. (7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an. (8) Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (10) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke. (11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

KAPITEL III ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT Artikel 28 Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Ukraine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Artikel 29 (1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Ukraine zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen. (2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen. (3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen. (4) Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. (5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 30 (1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 29 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Ukraine, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann. (2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Ukraine Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden. (3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 31 Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 32 Die Verordnung (EG) Nr. 1871/2006 wird aufgehoben. Artikel 33 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. MÜNTEFERING

1 ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3 .

2 Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

3 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 ( ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1 ).

4 ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 21 .

SA Flacherzeugnisse

SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)
7208 40 00 90
7208 53 90 00
7208 54 00 00
7208 90 80 10
7209 15 00 00
7209 16 10 00
7209 16 90 00
7209 17 10 00
7209 17 90 00
7209 18 10 00
7209 18 91 00
7209 18 99 00
7209 25 00 00
7209 26 10 00
7209 26 90 00
7209 27 10 00
7209 27 90 00
7209 28 10 00
7209 28 90 00
7209 90 80 10
7210 11 00 10
7210 12 20 10
7210 12 80 10
7210 20 00 10
7210 30 00 10
7210 41 00 10
7210 49 00 10
7210 50 00 10
7210 61 00 10
7210 69 00 10
7210 70 10 10
7210 70 80 10
7210 90 30 10
7210 90 40 10
7210 90 80 91
7211 14 00 90
7211 19 00 90
7211 23 20 10
7211 23 30 10
7211 23 30 91
7211 23 80 10
7211 23 80 91
7211 29 00 10
7211 90 80 10
7212 10 10 00
7212 10 90 11
7212 20 00 11
7212 30 00 11
7212 40 20 10
7212 40 20 91
7212 40 80 11
7212 50 20 11
7212 50 30 11
7212 50 40 11
7212 50 61 11
7212 50 69 11
7212 50 90 13
7212 60 00 11
7212 60 00 91
7219 21 10 00
7219 21 90 00
7219 22 10 00
7219 22 90 00
7219 23 00 00
7219 24 00 00
7219 31 00 00
7219 32 10 00
7219 32 90 00
7219 33 10 00
7219 33 90 00
7219 34 10 00
7219 34 90 00
7219 35 10 00
7219 35 90 00
7225 40 12 90
7225 40 90 00

SB Profilerzeugnisse

SB3. (Sonstige Profilerzeugnisse)
7207 19 12 10
7207 19 12 91
7207 19 12 99
7207 20 52 00
7214 20 00 00
7214 30 00 00
7214 91 10 00
7214 91 90 00
7214 99 10 00
7214 99 31 00
7214 99 39 00
7214 99 50 00
7214 99 71 00
7214 99 79 00
7214 99 95 00
7215 90 00 10
7216 10 00 00
7216 21 00 00
7216 22 00 00
7216 40 10 00
7216 40 90 00
7216 50 10 00
7216 50 91 00
7216 50 99 00
7216 99 00 10
7218 99 20 00
7222 11 11 00
7222 11 19 00
7222 11 81 00
7222 11 89 00
7222 19 10 00
7222 19 90 00
7222 30 97 10
7222 40 10 00
7222 40 90 10
7224 90 02 89
7224 90 31 00
7224 90 38 00
7228 10 20 00
7228 20 10 10
7228 20 10 91
7228 20 91 10
7228 20 91 90
7228 30 20 00
7228 30 41 00
7228 30 49 00
7228 30 61 00
7228 30 69 00
7228 30 70 00
7228 30 89 00
7228 60 20 10
7228 60 80 10
7228 70 10 00
7228 70 90 10
7228 80 00 10
7228 80 00 90
7301 10 00 00

EXPORT LICENCE 1. Exporter (name, full address, country) ORIGINAL 2. No 3. Year 4. Product group EXPORT LICENCE (for certain steel products) 5. Consignee (name, full address, country) 6. Country of origin 7. Country of destination 8. Place and date of shipment — means of transport 9. Supplementary details 10. Description of goods — manufacturer 11. TARIC code 12. Quantity ( 1 ) 13. Fob value ( 2 ) 14. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. 15. Competent authority (name, full address, country) At … on … (Signature) (Stamp) ( 1 ) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. ( 2 ) In the currency of the sale contract.

EXPORT LICENCE 1. Exporter (name, full address, country) COPY 2. No 3. Year 4. Product group EXPORT LICENCE (for certain steel products) 5. Consignee (name, full address, country) 6. Country of origin 7. Country of destination 8. Place and date of shipment — means of transport 9. Supplementary details 10. Description of goods — manufacturer 11. TARIC code 12. Quantity ( 1 ) 13. Fob value ( 2 ) 14. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. 15. Competent authority (name, full address, country) At … on … (Signature) (Stamp) ( 1 ) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. ( 2 ) In the currency of the sale contract.

CERTIFICATE OF ORIGIN 1. Exporter (name, full address, country) ORIGINAL 2. No 3. Year 4. Product group CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) 5. Consignee (name, full address, country) 6. Country of origin 7. Country of destination 8. Place and date of shipment — means of transport 9. Supplementary details 10. Description of goods — manufacturer 11. TARIC code 12. Quantity ( 1 ) 13. Fob value ( 2 ) 14. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. 15. Competent authority (name, full address, country) At … on … (Signature) (Stamp) ( 1 ) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. ( 2 ) In the currency of the sale contract.

CERTIFICATE OF ORIGIN 1. Exporter (name, full address, country) COPY 2. No 3. Year 4. Product group CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) 5. Consignee (name, full address, country) 6. Country of origin 7. Country of destination 8. Place and date of shipment — means of transport 9. Supplementary details 10. Description of goods — manufacturer 11. TARIC code 12. Quantity ( 1 ) 13. Fob value ( 2 ) 14. CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. 15. Competent authority (name, full address, country) At … on … (Signature) (Stamp) ( 1 ) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. ( 2 ) In the currency of the sale contract.

Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft 1 Exemplar für den Inhaber 1 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und MwSt.-Nr.) 2. Ausstellungsnummer 3. Jahr 4. Ausstellende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) 5. Anmelder/Vertreter (Name und vollständige Anschrift) 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 8. Letzter Tag der Gültigkeit 9. Warenbezeichnung 10. TARIC-Code 11. Menge in Kontingentseinheiten 12. Sicherheit/Bürgschaft 13. Zusätzliche Angaben 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde: Datum: (Unterschrift) (Dienststempel)

15. ABSCHREIBUNGEN In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) 17. In Zahlen 18. In Worten nur für die abgeschriebene Menge 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teilgenehmigung (Nr.) und Tag der Abschreibung 20. Name, Mitgliedstaat, Stempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben.

Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft 2 Exemplar für die ausstellende Behörde 2 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und MwSt.-Nr.) 2. Ausstellungsnummer 3. Jahr 4. Ausstellende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) 5. Anmelder/Vertreter (Name und vollständige Anschrift) 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 8. Letzter Tag der Gültigkeit 9. Warenbezeichnung 10. TARIC-Code 11. Menge in Kontingentseinheiten 12. Sicherheit/Bürgschaft 13. Zusätzliche Angaben 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde: Datum: (Unterschrift) (Dienststempel)

15. ABSCHREIBUNGEN In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) 17. In Zahlen 18. In Worten nur für die abgeschriebene Menge 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teilgenehmigung (Nr.) und Tag der Abschreibung 20. Name, Mitgliedstaat, Stempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben.

ANNEX IV

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ВЛАСТИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂŢILOR NAŢIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

Service public fédéral «Économie, PME, classes moyennes et énergie»
Direction générale «Potentiel économique»
Service des licences
Rue de Louvain 44
B-1000 Bruxelles
Fax (32-2) 548 65 70
Министерство на икономиката и енергетиката
Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“
ул. „Славянска“ № 8
1052 София
Факс: (+359-2) 981 50 41
Fax: (+359-2) 980 47 10
(+359-2) 988 36 54
Federale Overheidsdienst Economie, Kmo, Middenstand en Energie
Algemene directie Economisch potentieel
Dienst Vergunningen
Leuvenseweg 44
B-1000 Brussel
Fax (32-2) 548 65 70
Ministerstvo průmyslu a obchodu
Licenční správa
Na Františku 32
CZ-110 15 Praha 1
Fax: (420) 224 21 21 33
Erhvervs- og Byggestyrelsen
Økonomi- og Erhvervsministeriet
Langelinie Allé 17
DK-2100 København Ø
Fax (45) 35 46 60 01
Ministère de l’économie, des finances et de l’industrie
Direction générale des entreprises
Sous-direction des biens de consommation
Bureau «Textile-importations»
Le Bervil 12, rue Villiot
F-75572 Paris Cedex 12
Fax (33) 153 44 91 81
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
(BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
D-65760 Eschborn 1
Fax: (49-6196) 90 88 00
Ministero delle Attività produttive
Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi
Viale America 341
I-00144 Roma
Fax (39) 06 59 93 22 35/59 93 26 36
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium
Harju 11
EE-15072 Tallinn
Fax: + 372631 3660
Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού
Υπηρεσία Εμπορίου
Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής
Οδός Ανδρέα Αραούζου 6
CY-1421 Λευκωσία
Fax: + 357-22-37 51 20
Department of Enterprise, Trade and Employment
Import/Export Licensing, Block C
Earlsfort Centre
Hatch Street
Dublin 2
Ireland
Fax: (353-1) 631 25 62
Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija
Brīvības iela 55
LV-1519 Rīga
Fax: + 371-728 08 82
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών
Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών
Κορνάρου 1
GR-105 63 Αθήνα
Fax: + 301-328 60 94
Lietuvos Respublikos ūkio ministerija
Prekybos departamentas
Gedimino pr. 38/2
LT-01104 Vilnius
Lietuva
Fax: (370-5) 262 39 74
Ministerio de Industria, Turismo y Comercio
Secretaría General de Comercio Exterior
Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales
Paseo de la Castellana 162
E-28046 Madrid
Fax: (34) 913 49 38 31
Ministère de l’économie et du commerce extérieur
Office des licences
BP 113
L-2011 Luxembourg
Fax: (352) 46 61 38
Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal
Margit krt. 85.
H-1024 Budapest
Fax: (36-1) 336 73 02
Ministerul pentru Întreprinderi Mici şi Mijlocii, Comerţ, Turism şi Profesii Liberale
Direcţia Generală politici comerciale
Str. Ion Câmpineanu, nr. 16
Bucureşti, sector 1
Cod poştal 010036
Tel.: (40) 21 315 00 81
Fax: (40) 21 315 04 54
E-mail: clc@dce.gov.ro
Diviżjoni għall -Kummerċ
Servizzi Kummerċjali
Lascaris
MT-Valletta CMR02
Fax: + 356-25-69 02 99
Ministrstvo za finance
Carinska uprava Republike Slovenije
Carinski urad Jesenice
Spodnji plavž 6C
SI-4270 Jesenice
Fax: (386-4) 297 44 56
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
Postbus 30003, Engelse Kamp 2
9700 RD Groningen
Nederland
Fax: (31-50) 523 23 41
Odbor obchodnej politiky
Ministerstvo hospodárstva
Mierová 19
827 15 Bratislava 212
Slovenská republika
Fax: (421-2) 48 54 31 16
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Außenwirtschaftsadministration
Abteilung C2/2
Stubenring 1
A-1011 Wien
Fax: (43-1) 711 00-83 86
Tullihallitus
PL 512
FI-00101 Helsinki
Faksi (358-20)-492 28 52
Ministerstwo Gospodarki
plac Trzech Krzyży 3/5
00-507 Warszawa
Polska
Fax: (48) 22 693 40 21/22 693 40 22
Kommerskollegium
Box 6803
S-113 86 Stockholm
Fax (46-8) 30 67 59
Ministério das Finanças
Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos
Especiais sobre o Consumo
Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa
PT-1140-060 Lisboa
Fax: (351) 218 814 261
Department of Trade and Industry
Import Licensing Branch
Queensway House — West Precinct
Billingham
TS23 2NF
United Kingdom
Fax: (44-1642) 36 42 69
SB. Profilerzeugnisse
SB1. Träger50 000
SB2. Walzdraht195 000
SB3. Andere Profilerzeugnisse355 000

Anm.: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar.

SA1, SA2, SA3, SB1, SB2 und SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.

Footnotes

  1. . 2

  2. Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts. 2

  3. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (). 2

  4. . 2

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