Verordnung (EG) Nr. 705/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

32007R0705Regulation25.06.2007

vom 21. Juni 2007

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2 veröffentlicht die Kommission bis spätestens 15. Juni die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Birnen.

(2) In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Birnen durchschnittlich um 6 511 Tonnen über der Gemeinschaftsschwelle.

(3) Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 gemäß Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung entsprechend zu kürzen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für Birnen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:

— auf 161,70 EUR/t in Tschechischer Republik,

— auf 51,05 EUR/t in Griechenland,

— auf 161,70 EUR/t in Spanien,

— auf 161,70 EUR/t in Frankreich,

— auf 154,00 EUR/t in Italien,

— auf 161,70 EUR/t in Ungarn,

— auf 9,46 EUR/t in den Niederlanden,

— auf 161,70 EUR/t in Österreich,

— auf 161,70 EUR/t in Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Juni 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ( ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25 ).

2 ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ( ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (). 2

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