Verordnung (EG) Nr. 696/2007 der Kommission vom 20. Juni 2007 über die Festsetzung des Umfangs für die im Juni 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2007

32007R0696Regulation21.06.2007

vom 20. Juni 2007

über die Festsetzung des Umfangs für die im Juni 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2007

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Die Mengen, die auf die für das dritte Vierteljahr 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2007 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2007 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juni 2007 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 ( ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28 ).

Laufende NummerProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1.7.2007-30.9.2007
09.4038100
09.4039100
09.4071
09.4072
09.4073
09.4074100
„—“: : — Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.
Laufende NummerFür den Zeitraum vom 1.10.2007-31.12.2007 insgesamt verfügbare Menge
09.403813 634,875
09.40392 226,0
09.40711 501,0
09.40723 080,5
09.40737 533,5
09.40742 411,456

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (). 2

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