32007R0377•Verordnung (EG) Nr. 377/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32007R0377Regulation24.04.2007
vom 29. März 2007
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche und sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. März 2007 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 ( ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| 1.: Haselnusszubereitung, in Form von Granulat, bestehend aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker (in GHT) : Haselnusskerne 40 zugefügte Saccharose 60 Haselnusskerne werden 20—25 Minuten bei 140 °C geröstet. Zucker wird 15—17 Minuten bei derselben Temperatur gesondert karamellisiert. Die gerösteten Haselnusskerne und der Zucker werden anschließend vermischt und zusammen 12—15 Minuten geröstet. Die Zubereitung wird abgekühlt, in Stücke von 1—4 mm Größe gehackt und anschließend in Säcke von mindestens 10 kg Inhalt verpackt, die für den Großhandelsvertrieb bestimmt sind. Die Zubereitung ist ein Zwischenprodukt, das nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, sondern für die Herstellung von Pralinen, Eiscreme, Süßwaren und Backwaren verwendet wird. — Haselnusskerne — 40 — zugefügte Saccharose — 60 Haselnusskerne: 40 zugefügte Saccharose: 60 | 2008 19 19 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2008 , 2008 19 und 2008 19 19 . Die Ware wird nicht in Kapitel 17 eingereiht, da es sich um eine gesüßte Lebensmittelzubereitung handelt, die aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker besteht (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 17, Allgemeines, Absatz b). Position 1704 ist nicht auf diese gesüßte Haselnusszubereitung anwendbar, da sie nicht als solche in Verkehr gebracht wird und auch nicht zur Verwendung als Zuckerware bestimmt ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1704 , erster Absatz). Die Ware fällt unter Kapitel 20, da sie nach einem nicht in Kapitel 8 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 und die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99 ). Da es sich hier um Nüsse handelt, die mit Zucker vermischt und einem Zubereitungsverfahren (Rösten) unterzogen wurden, wird diese Ware in die Unterposition 2008 19 19 eingereiht (siehe die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99 ). |
| 2.: Haselnusszubereitung, in Form von Pulver, bestehend aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker (in GHT) : Haselnusskerne 40 zugefügte Saccharose 60 Haselnusskerne werden 20—25 Minuten bei 140 °C geröstet. Zucker wird 15—17 Minuten bei derselben Temperatur gesondert karamellisiert. Die gerösteten Haselnusskerne und der Zucker werden anschließend vermischt und zusammen 12—15 Minuten geröstet. Die Zubereitung wird abgekühlt, in Stücke von 1—4 mm Größe gehackt, bevor sie auf eine Größe von 20—30 μm vermahlen werden. Danach wird sie in Säcke von mindestens 12,5 kg Inhalt verpackt, die für den Großhandelsvertrieb bestimmt sind. Die Zubereitung ist ein Zwischenprodukt, das nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, sondern für die Herstellung von Pralinen, Eiscreme, Süßwaren und Backwaren verwendet wird. — Haselnusskerne — 40 — zugefügte Saccharose — 60 Haselnusskerne: 40 zugefügte Saccharose: 60 | 2008 19 19 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2008 , 2008 19 und 2008 19 19 . Die Ware wird nicht in Kapitel 17 eingereiht, da es sich um eine gesüßte Lebensmittelzubereitung handelt, die aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker besteht (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 17, Allgemeines, Absatz b). Position 1704 ist nicht auf diese gesüßte Haselnusszubereitung anwendbar, da sie nicht als solche in Verkehr gebracht wird und auch nicht zur Verwendung als Zuckerware bestimmt ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1704 , erster Absatz, und Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99 , zweiter Absatz). Die Ware fällt unter Kapitel 20, da sie nach einem nicht in Kapitel 8 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 und die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99 ). Da es sich um Nüsse handelt, die mit Zucker vermischt und einem Zubereitungsverfahren (Rösten) unterzogen wurden, wird diese Ware in die Unterposition 2008 19 19 eingereiht (siehe die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99 ). |
| 3.: Haselnusszubereitung, in Form einer Paste, bestehend aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker (in GHT) : Haselnusskerne 40 zugefügte Saccharose 60 Haselnusskerne werden 20—25 Minuten bei 140 °C geröstet. Zucker wird 15—17 Minuten bei derselben Temperatur gesondert karamellisiert. Die gerösteten Haselnusskerne und der Zucker werden anschließend vermischt und zusammen 12—15 Minuten geröstet. Die Zubereitung wird abgekühlt, in Stücke von 1—4 mm Größe gehackt, bevor sie auf eine Größe von 20—30 μm vermahlen werden. Diese Grundzubereitung wird geknetet, bis eine homogene Paste entsteht. Diese wird in Säcke von mindestens 20 kg Inhalt verpackt, die für den Großhandelsvertrieb bestimmt sind. Die Zubereitung ist ein Zwischenprodukt, das nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, sondern für die Herstellung von Pralinen, Eiscreme, Süßwaren und Backwaren verwendet wird. — Haselnusskerne — 40 — zugefügte Saccharose — 60 Haselnusskerne: 40 zugefügte Saccharose: 60 | 2008 19 19 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2008 , 2008 19 und 2008 19 19 . Die Ware wird nicht in Kapitel 17 eingereiht, da es sich um eine gesüßte Lebensmittelzubereitung handelt, die aus einer Mischung von Haselnüssen und Zucker besteht (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 17, Allgemeines, Absatz b). Position 1704 ist nicht auf diese gesüßte Haselnusszubereitung anwendbar, da sie nicht als solche in Verkehr gebracht wird und auch nicht zur Verwendung als Zuckerware bestimmt ist (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1704 , erster Absatz und Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99 , zweiter Absatz). Die Ware fällt unter Kapitel 20, da sie nach einem nicht in Kapitel 8 aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 und die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99 ). Da es sich hier um Nüsse handelt, die mit Zucker vermischt und einem Zubereitungsverfahren (Rösten) unterzogen wurden, wird diese Ware in die Unterposition 2008 19 19 eingereiht (siehe die Erläuterungen zur KN, Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99 ). |
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