Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 des Rates vom 27. März 2007 zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007

32007R0337Regulation01.01.2007

vom 27. März 2007

zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 1 , insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1) Wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens am 1. Januar 2007 sollte die Kostenerstattung für Dienstreisen in die genannten Länder für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften künftig unter die rechtliche Regelung von Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungstabelle für Dienstreisen in Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts wird durch nachstehende Tabelle ersetzt:

BestimmungslandHöchstbetrag (Hotelkosten)Tagegeld
Belgien14092
Bulgarien16958
Tschechische Republik15575
Dänemark150120
Deutschland11593
Estland11071
Griechenland14082
Spanien12587
Frankreich15095
Irland150104
Italien13595
Zypern14593
Lettland14566
Litauen11568
Luxemburg14592
Ungarn15072
Malta11590
Niederlande17093
Österreich13095
Polen14572
Portugal12084
Rumänien17052
Slowenien11070
Slovakei12580
Finnland140104
Schweden16097
Vereinigtes Königreich175101

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 2007 Im Namen des Rates Der Präsident P. STEINBRÜCK

1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 ( ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 1 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 (). 2

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