Verordnung (EG) Nr. 146/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 hinsichtlich der Bedingungen für bestimmte Schleppnetze für Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen

32007R0146Regulation19.02.2007

vom 15. Februar 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 hinsichtlich der Bedingungen für bestimmte Schleppnetze für Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren 1 , insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 2 der Kommission enthält detaillierte Bestimmungen über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen.

(2) Um die Sicherheit der Besatzung zu gewährleisten, sollten 2007 zusätzliche Maßnahmen im Bereich der technischen Bedingungen für Fischereifahrzeuge getroffen werden, die — ohne Beeinträchtigung der Selektivität — den Fang an Bord pumpen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen, eine Steertleine in einer Entfernung von höchstens 10 m von den hintersten Steertmaschen anbringen, wenn mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von höchstens 70 mm gefischt wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 ( ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5 ).

2 ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 ( ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 21 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 (). 2

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