Verordnung (EG) Nr. 69/2007 der Kommission vom 25. Januar 2007 über die Festsetzung des Umfangs für die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

32007R0069Regulation26.01.2007

vom 25. Januar 2007

über die Festsetzung des Umfangs für die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Schweinefleisch 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Grunde:

(1) Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2007 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Januar 2007 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 ( ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28 ).

Laufende NummerProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007
09.4038100
09.4039100
09.4071
09.4072
09.4073
09.4074
„—“: : — Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.
Laufende NummerFür den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2007 insgesamt verfügbare Menge
09.403827 770,248
09.40393 629,0
09.40713 002,0
09.40726 161,0
09.407315 067,0
09.40745 350,7

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (). 2

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