Verordnung (EG) Nr. 47/2007 der Kommission vom 19. Januar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 34/2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die Lizenzanträge für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten anzuwenden ist

32007R0047Regulation20.01.2007

vom 19. Januar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 34/2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die Lizenzanträge für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten anzuwenden ist

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 2 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Lizenzanträge, die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 gestellt und der Kommission gemäß Artikel 5 jener Verordnung übermittelt wurden, übersteigen die in Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung für die Marktbeteiligten gemäß Kapitel II festgesetzten verfügbaren Mengen von 146 848 Tonnen.

(2) Die Kommission hat mit der Verordnung (EG) Nr. 34/2007 3 einen Zuteilungskoeffizienten festgesetzt, der auf jeden Lizenzantrag anzuwenden ist.

(3) Infolge eines Verwaltungsfehlers zuständiger nationaler Stellen bei der Mitteilung der Mengen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 wurde ein zu niedriger Koeffizient festgesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 34/2007 sollte daher geändert werden.

(4) Der auf jeden Antrag anzuwendende Zuteilungskoeffizient ist daher zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 34/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 Ein Zuteilungskoeffizient von 91,209128 % wird auf jeden Einfuhrlizenzantrag angewendet, der von den Marktbeteiligten gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 im Rahmen des Teilkontingents von 146 848 Tonnen gestellt wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Januar 2007 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1 .

2 ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 3 .

3 ABl. L 10 vom 17.1.2007, S. 9 .

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2

  3. . 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.