Verordnung (EG) Nr. 2035/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2007

32006R2035Regulation31.12.2006

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2007

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse [^2] , insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse [^3] , insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.

(2) Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.

(3) Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.

(4) Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Gemeinschaft festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung werden für das Fischwirtschaftsjahr 2007 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 . Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^2] ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34

[^3] ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10

1. Übertragungsbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B sowie für Seezungen (Solea-Arten) des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

12
I. Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt
— Sardinen der Art Sardina pilchardus345
— Andere Arten280
II.: Filetieren, Einfrieren und Lagerung365
III.: Salzen und/oder Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf, filetiert oder zerteilt265
IV.: Marinieren und Lagerung245

2. Übertragungsbeihilfe für die übrigen Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

123
I.: Einfrieren und LagerungKaisergranat
Nephrops norvegicus
305
Kaisergranatschwänze
Nephrops norvegicus
230
II.: Köpfen, Einfrieren und LagerungKaisergranat
Nephrops norvegicus
285
III.: Kochen, Einfrieren und LagerungKaisergranat
Nephrops norvegicus
305
Taschenkrebs
Cancer pagurus
230
IV.: Pasteurisieren und LagerungTaschenkrebs
Cancer pagurus
365
V.: Aufbewahrung im Wasserbecken oder im KäfigTaschenkrebs
Cancer pagurus
210

3. Pauschalbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

VerarbeitungsmethodenBeihilfebetrag
(EUR/t)
I.: Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt280
II.: Filetieren, Einfrieren und Lagerung365

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 2

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