Verordnung (EG) Nr. 2034/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007

32006R2034Regulation31.12.2006

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbeson-dere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2) Der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen entspricht dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3) Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2006 der Kommission 2 festgesetzt worden.

(4) Der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen wird insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5) Es erscheint nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2007 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 . Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

2 Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.

ANHANG

1. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

TARIC-ZusatzcodeExtra, A 1TARIC-ZusatzcodeExtra, A 1
Tiefseegarnelen ( Pandalus borealis )
ex 0306 23 10
1F3174 936F3211 092
2F3181 731

2. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

ErzeugnisTARIC-Zusatz-codeAufmachungReferenzpreis
(in EUR/Tonne)
1. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche ( Sebastes-Arten )
ganz:
ex 0303 79 35
ex 0303 79 37
F411—: mit oder ohne Kopf960
ex 0304 29 35
ex 0304 29 39
Filets:
F412—: mit Gräten („standard“)1 934
F413—: ohne Gräten2 117
F414—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 285
2. Kabeljau ( Gadus morhua , Gadus ogac und Gadus macrocephalus ) und Fische der Art Boreogadus saida
ex 0303 52 10 , ex 0303 52 30 , ex 0303 52 90 , ex 0303 79 41F416ganz, mit oder ohne Kopf1 106
ex 0304 29 29Filets:
F417—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)2 428
F418—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten2 664
F419—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut2 602
F420—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut2 943
F421—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 903
ex 0304 99 33F422Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke1 434
3. Köhler ( Pollachius virens )
ex 0304 29 31Filets:
F424—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)1 518
F425—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten1 672
F426—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut1 476
F427—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut1 680
F428—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg1 733
ex 0304 99 41F429Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke986
4. Schellfisch ( Melanogrammus aeglefinus )
ex 0304 29 33Filets:
F431—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)2 264
F432—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten2 606
F433—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut2 537
F434—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut2 710
F435—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 960
5. Pazifischer Pollak ( Theragra chalcogramma )
Filets:
ex 0304 29 85F441—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)1 159
F442—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten1 324
6. Hering ( Clupea harengus, Clupea pallasii )
Heringslappen
ex 0304 19 97
ex 0304 99 23
F450—: mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g510
F450—: mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g464

Für alle anderen Kategorien, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführt sind, ist der anzugebende Zusatzcode „ F499— Andere“.

1 Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden.

Footnotes

  1. Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden. 2 3 4 5

  2. Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts. 2