Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

32006R1894Regulation31.12.2006

vom 18. Dezember 2006

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1 wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss 2006/1894/EG 2 genehmigte der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I (Kombinierte Nomenklatur) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a) Teil II (Zolltarife) und Teil III (Anhänge zum Zolltarif) entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.

b)i): Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 5 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 20 bis 24 Monate alten Stieren (novilhos) oder Färsen (novilhas), ausschließlich auf der Weide aufgezogen, die ihre mittleren Milch-Schneidezähne verloren, aber noch nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähne haben, die gute Reife aufweisen und den folgenden Erfordernissen für die Einreihung von Rinderschlachtkörpern in das Handelsklassenschema entsprechen: Fleisch von Schlachtkörpern der Klasse B oder R, von gedrungener bis gerader Form und einer Fettschicht der Klasse 2 oder 3; Teilstücke mit den Buchstaben oder der Qualitätsbezeichnung ‚sc‘ (special cuts) als Zeichen ihrer hohen Qualität sind in Kartons mit der Aufschrift ‚High quality beef‘ aufgemacht“ erhält folgende Fassung: „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“.i)Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 5 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 20 bis 24 Monate alten Stieren (novilhos) oder Färsen (novilhas), ausschließlich auf der Weide aufgezogen, die ihre mittleren Milch-Schneidezähne verloren, aber noch nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähne haben, die gute Reife aufweisen und den folgenden Erfordernissen für die Einreihung von Rinderschlachtkörpern in das Handelsklassenschema entsprechen: Fleisch von Schlachtkörpern der Klasse B oder R, von gedrungener bis gerader Form und einer Fettschicht der Klasse 2 oder 3; Teilstücke mit den Buchstaben oder der Qualitätsbezeichnung ‚sc‘ (special cuts) als Zeichen ihrer hohen Qualität sind in Kartons mit der Aufschrift ‚High quality beef‘ aufgemacht“ erhält folgende Fassung: „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“.ii)In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Brasilien“.
i)Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 5 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Beschreibung entspricht: Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 20 bis 24 Monate alten Stieren (novilhos) oder Färsen (novilhas), ausschließlich auf der Weide aufgezogen, die ihre mittleren Milch-Schneidezähne verloren, aber noch nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähne haben, die gute Reife aufweisen und den folgenden Erfordernissen für die Einreihung von Rinderschlachtkörpern in das Handelsklassenschema entsprechen: Fleisch von Schlachtkörpern der Klasse B oder R, von gedrungener bis gerader Form und einer Fettschicht der Klasse 2 oder 3; Teilstücke mit den Buchstaben oder der Qualitätsbezeichnung ‚sc‘ (special cuts) als Zeichen ihrer hohen Qualität sind in Kartons mit der Aufschrift ‚High quality beef‘ aufgemacht“ erhält folgende Fassung: „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“.
ii)In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Brasilien“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J.-E.ENESTAM

1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission ( ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1 ).

2 Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

KN-CodeWarenbezeichnungZollsatz
2106 10 80EiweißkonzentrateDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
2401 10 90TabakSenkung des gebundenen Zollsatzes der EG auf Tabak von 11,2 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg/net auf 10 MIN 22 EUR MAX 56 EUR/100 kg/net
KN-CodeWarenbezeichnungZollsatz
1701 11 10Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmtLandesspezifisches Zollkontingent für Brasilien von 10 124 t zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR/t
0207 14 10
0207 14 50
0207 14 70
Teile von Hausgeflügel, gefrorenLandesspezifisches Zollkontingent für Brasilien von 2 332 t zu einem Kontingentzollsatz von 0 %
0207 11 10
0207 11 30
0207 11 90
0207 12 10
0207 12 90
Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefrorenDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
0207 13 10
0207 13 20
0207 13 30
0207 13 40
0207 13 50
0207 13 60
0207 13 70
0207 14 20
0207 14 30
0207 14 40
0207 14 60
Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefrorenDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
0207 14 10Teile von GeflügelDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
0207 24 10
0207 24 90
0207 25 10
0207 25 90
0207 26 10
0207 26 20
0207 26 30
0207 26 40
0207 26 50
0207 26 60
0207 26 70
0207 26 80
0207 27 30
0207 27 40
0207 27 50
0207 27 60
0207 27 70
Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefrorenDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
0207 27 10
0207 27 20
0207 27 80
Teile von Truthühnern, gefrorenDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
1005 90 00
1005 10 90
MaisDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
2008 20 11
2008 20 19
2008 20 31
2008 20 39
2008 20 71
2008 30 11
2008 30 19
2008 30 31
2008 30 39
2008 30 79
2008 40 11
2008 40 19
2008 40 21
2008 40 29
2008 40 31
2008 40 39
2008 50 11
2008 50 19
2008 50 31
2008 50 39
2008 50 51
2008 50 59
2008 50 71
2008 60 11
2008 60 19
2008 60 31
2008 60 39
2008 60 60
2008 70 11
2008 70 19
2008 70 31
2008 70 39
2008 70 51
2008 70 59
2008 80 11
2008 80 19
2008 80 31
2008 80 39
2008 80 70
Haltbar gemachte Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und ErdbeerenDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
2009 11 11
2009 11 19
2009 19 11
2009 19 19
2009 29 11
2009 29 19
2009 39 11
2009 39 19
2009 49 11
2009 49 19
2009 79 11
2009 79 19
2009 80 11
2009 80 19
2009 80 34
2009 80 35
2009 80 36
2009 80 38
2009 90 11
2009 90 19
2009 90 21
2009 90 29
FruchtsäfteDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )
1806SchokoladeDurchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates ( ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1 )

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft.

Footnotes

  1. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission (). 2

  2. Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. 2

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