Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Text von Bedeutung für den EWR

32006R1893Regulation01.01.2008

vom 20. Dezember 2006

zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1 ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates 3 wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als „NACE Rev. 1“ oder „NACE Rev. 1.1“ bezeichnet) aufgestellt.

(2) Um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte eine aktuelle Klassifikation mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet) aufgestellt werden.

(3) Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation wie die NACE Rev. 2 ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten zu einer besseren Wirtschaftspolitik auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene beitragen.

(4) Der Binnenmarkt bedarf für sein Funktionieren statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher Statistiken gelten, so dass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und alle anderen Binnenmarktteilnehmer Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren statistischen Daten haben können. Hierfür ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.

(5) Die Unternehmen benötigen zuverlässige und vergleichbare Statistiken, um ihre Wettbewerbsfähigkeit beurteilen zu können, und solche Statistiken helfen den Gemeinschaftsorganen bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

(6) Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten. Nur wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Wirtschaftszweigklassifikationen mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpft sind, ist es möglich, integrierte Informationen so zuverlässig, schnell, flexibel und so tief gegliedert bereit zu stellen, wie es für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlich ist.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, zur Berücksichtigung nationaler Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft stützen.

(8) Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC) Rev. 4 (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) Rev. 4) verknüpft sind, die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen worden ist.

(9) Der Einsatz der Wirtschaftszweigklassifikationen in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 4 eingesetzten Ausschuss für das statistische Programm unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Ausarbeitung künftiger Änderungen der NACE Rev. 2.

(10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates 5 ist ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von statistischen Unternehmensregistern mit harmonisierten Definitionen, Merkmalen, Erfassungsbereich und Aktualisierungsverfahren geschaffen worden.

(11) Zur Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation ist es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern 6 , die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 7 , die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken 8 , die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 9 , die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten 10 , die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 11 , die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex 12 , die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 13 , die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 14 und die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 15 .

(12) Vor der Umstellung auf die NACE Rev. 2 müssen mehrere Instrumente der Gemeinschaft nach den auf sie anzuwendenden besonderen Verfahren geändert werden, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft 16 , die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft 17 sowie die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen 18 .

(13) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 19 erlassen werden.

(14) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die NACE Rev. 2 zu ändern oder zu ergänzen, um technologischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder sie auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(15) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16) Der Ausschuss für das statistische Programm ist gehört worden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1. Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet, aufgestellt. Diese Klassifikation gewährleistet die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken. 2. Diese Verordnung gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken. Artikel 2 NACE Rev. 2 1. Die NACE Rev. 2 besteht aus: a) einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode gekennzeichnet sind (Abschnitte); b) einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Abteilungen); c) einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Gruppen); und d) einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Klassen). 2. Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I wiedergegeben. Artikel 3 Verwendung der NACE Rev. 2 Die Kommission verwendet die NACE Rev. 2 für alle Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind. Artikel 4 Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen 1. Die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, werden unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt. 2. Die nationalen Klassifikationen können zusätzliche Positionen und Ebenen aufweisen; ebenso kann eine unterschiedliche Kodierung verwendet werden. Jede Ebene außer der höchsten besteht entweder aus denselben Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 2 oder aus Positionen, die eine genaue Untergliederung dieser Positionen darstellen. 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwurfsfassungen zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Klassifikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen mit Absatz 2. Die Kommission übermittelt die genehmigten nationalen Klassifikationen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Klassifikationen und der NACE Rev. 2. 4. Sollten sich bestimmte Positionen der NACE Rev. 2 als mit der nationalen Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen, kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, in einem bestimmten Sektor ein Aggregat von Positionen der NACE Rev. 2 zu verwenden. Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Angaben bereitstellen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 berechtigt eine solche Genehmigung den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, die aggregierten Positionen anders zu untergliedern als die NACE Rev. 2. 5. Die Kommission überprüft zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, ob die gemäß Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch gerechtfertigt sind. Artikel 5 Aufgaben der Kommission Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere a) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht, b) Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht, c) Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und d) auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet. Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen 1. Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen: a) Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und b) technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen. 2. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der NACE Rev. 2 zur Änderung oder Ergänzung von nicht-wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn sie folgenden Zwecken dienen: a) Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen; oder b) Ausrichtung auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen . 3. Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen. Artikel 7 Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom, eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren des Artikels 5a Absätze 1 bis 4 und des Artikels 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Artikel 8 Durchführung der NACE Rev. 2 1. Die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, sind gemäß der NACE Rev. 2 einzuordnen. 2. Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Artikel 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation. 3. Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab dem 1. Januar 2009 im Einklang mit der NACE Rev. 2 zu erstellen. 4. Absatz 2 gilt nicht für folgende Statistiken: a) Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96; b) die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004; und c) Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.

ABSCHNITT II ÄNDERUNG VERBUNDENER RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 9 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 Die Artikel 3, 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 werden gestrichen. Artikel 10 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 Die Verordnung (EG) Nr. 3924/91 wird wie folgt geändert: 1) Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“ Artikel 11 Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert: 1) Im gesamten Text und in den Anhängen wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt, jedoch nicht in Anhang 1 Abschnitt 10 „Berichte und Pilotuntersuchungen“, Anhang 3 Abschnitt 5 „Erstes Berichtsjahr“ und Anhang 3 Abschnitt 9 „Berichte und Pilotuntersuchungen“, wo die Angabe „NACE Rev. 1“ bestehen bleibt. 2) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“ 3) Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 12 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“ 2) In Artikel 17 werden folgende Buchstaben angefügt: „k) das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist; l) für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.“ 3) Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 13 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 Im gesamten Text und in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 werden „NACE Rev. 1“ und „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. Artikel 14 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wird wie folgt geändert: 1) Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2) In Artikel 3 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „1. Die Statistik erfasst alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe/Bau), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung) und S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“ b) wird Absatz 2 gestrichen. Artikel 15 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert: 1) Im gesamten Text und in den Anhängen werden „NACE Rev. 1“ und „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 16 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 Die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wird wie folgt geändert: 1) Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2) Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Erfassungsbereich 1. Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2. 2. Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt.“ 3) Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Häufigkeit und Rückrechnungen 1. Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt. 2. Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt.“ 4) Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.“ 5) Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),“ Artikel 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.“ Artikel 18 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 19 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird wie folgt geändert: 1) Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2) Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen. 3) Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Erfassungsbereich der Statistiken Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.“

ABSCHNITT III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 20 Übergangsbestimmungen Entsprechend den Erfordernissen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die strukturellen Unternehmensstatistiken für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 1.1 als auch gemäß der NACE Rev. 2. Für jeden Anhang der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird über die Liste der Merkmale und die erforderlichen Untergliederungen, die gemäß der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, gemäß dem Verfahren des Artikels 13 jener Verordnung entschieden. Artikel 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BORRELL FONTELLES Im Namen des Rates Der Präsident J. KORKEAOJA

1 ABl. C 79 vom 1.4.2006, S. 31 .

2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

3 ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

4 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 .

5 ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

6 ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

7 ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

8 ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15 ).

9 ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

10 ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

11 ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission ( ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38 ).

12 ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1 .

13 ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1 .

14 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49 .

15 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1 .

16 ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1 ) .

17 ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission ( ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14 ).

18 ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission ( ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10 ).

19 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG ( ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11 ).

AbteilungGruppeKlasseISIC
Rev. 4
ABSCHNITT A — LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI
01Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
01.1Anbau einjähriger Pflanzen
01.11Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten0111
01.12Anbau von Reis0112
01.13Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen0113
01.14Anbau von Zuckerrohr0114
01.15Anbau von Tabak0115
01.16Anbau von Faserpflanzen0116
01.19Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen0119
01.2Anbau mehrjähriger Pflanzen
01.21Anbau von Wein- und Tafeltrauben0121
01.22Anbau von tropischen und subtropischen Früchten0122
01.23Anbau von Zitrusfrüchten0123
01.24Anbau von Kern- und Steinobst0124
01.25Anbau von sonstigem Obst und Nüssen0125
01.26Anbau von ölhaltigen Früchten0126
01.27Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken0127
01.28Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke0128
01.29Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen0129
01.3Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
01.30Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken0130
01.4Tierhaltung
01.41Haltung von Milchkühen0141*
01.42Haltung von anderen Rindern0141*
01.43Haltung von Pferden und Eseln0142
01.44Haltung von Kamelen0143
01.45Haltung von Schafen und Ziegen0144
01.46Haltung von Schweinen0145
01.47Haltung von Geflügel0146
01.49Sonstige Tierhaltung0149
01.5Gemischte Landwirtschaft
01.50Gemischte Landwirtschaft0150
01.6Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen
01.61Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau0161
01.62Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung0162
01.63Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung0163
01.64Saatgutaufbereitung0164
01.7Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten
01.70Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten0170
02Forstwirtschaft und Holzeinschlag
02.1Forstwirtschaft
02.10Forstwirtschaft0210
02.2Holzeinschlag
02.20Holzeinschlag0220
02.3Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)
02.30Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)0230
02.4Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag
02.40Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag0240
03Fischerei und Aquakultur
03.1Fischerei
03.11Meeresfischerei0311
03.12Süßwasserfischerei0312
03.2Aquakultur
03.21Meeresaquakultur0321
03.22Süßwasseraquakultur0322
ABSCHNITT B — BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN
05Kohlenbergbau
05.1Steinkohlenbergbau
05.10Steinkohlenbergbau0510
05.2Braunkohlenbergbau
05.20Braunkohlenbergbau0520
06Gewinnung von Erdöl und Erdgas
06.1Gewinnung von Erdöl
06.10Gewinnung von Erdöl0610
06.2Gewinnung von Erdgas
06.20Gewinnung von Erdgas0620
07Erzbergbau
07.1Eisenerzbergbau
07.10Eisenerzbergbau0710
07.2NE-Metallerzbergbau
07.21Bergbau auf Uran- und Thoriumerze0721
07.29Sonstiger NE-Metallerzbergbau0729
08Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
08.1Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin
08.11Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer0810*
08.12Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin0810*
08.9Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
08.91Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale0891
08.92Torfgewinnung0892
08.93Gewinnung von Salz0893
08.99Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.0899
09Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
09.1Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
09.10Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas0910
09.9Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden
09.90Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden0990
ABSCHNITT C — VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN
10Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
10.1Schlachten und Fleischverarbeitung
10.11Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)1010*
10.12Schlachten von Geflügel1010*
10.13Fleischverarbeitung1010*
10.2Fischverarbeitung
10.20Fischverarbeitung1020
10.3Obst- und Gemüseverarbeitung
10.31Kartoffelverarbeitung1030*
10.32Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften1030*
10.39Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse1030*
10.4Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten
10.41Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)1040*
10.42Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten1040*
10.5Milchverarbeitung
10.51Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)1050*
10.52Herstellung von Speiseeis1050*
10.6Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
10.61Mahl- und Schälmühlen1061
10.62Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen1062
10.7Herstellung von Back- und Teigwaren
10.71Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)1071*
10.72Herstellung von Dauerbackwaren1071*
10.73Herstellung von Teigwaren1074
10.8Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln
10.81Herstellung von Zucker1072
10.82Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)1073
10.83Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz1079*
10.84Herstellung von Würzmitteln und Soßen1079*
10.85Herstellung von Fertiggerichten1075
10.86Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln1079*
10.89Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.1079*
10.9Herstellung von Futtermitteln
10.91Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere1080*
10.92Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere1080*
11Getränkeherstellung
11.0Getränkeherstellung
11.01Herstellung von Spirituosen1101
11.02Herstellung von Traubenwein1102*
11.03Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen1102*
11.04Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen1102*
11.05Herstellung von Bier1103*
11.06Herstellung von Malz1103*
11.07Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer1104
12Tabakverarbeitung
12.0Tabakverarbeitung
12.00Tabakverarbeitung1200
13Herstellung von Textilien
13.1Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
13.10Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei1311
13.2Weberei
13.20Weberei1312
13.3Veredlung von Textilien und Bekleidung
13.30Veredlung von Textilien und Bekleidung1313
13.9Herstellung von sonstigen Textilwaren
13.91Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff1391
13.92Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)1392
13.93Herstellung von Teppichen1393
13.94Herstellung von Seilerwaren1394
13.95Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)1399*
13.96Herstellung von technischen Textilien1399*
13.99Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.1399*
14Herstellung von Bekleidung
14.1Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)
14.11Herstellung von Lederbekleidung1410*
14.12Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung1410*
14.13Herstellung von sonstiger Oberbekleidung1410*
14.14Herstellung von Wäsche1410*
14.19Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g .1410*
14.2Herstellung von Pelzwaren
14.20Herstellung von Pelzwaren1420
14.3Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff
14.31Herstellung von Strumpfwaren1430*
14.39Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff1430*
15Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
15.1Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung)
15.11Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen1511
15.12Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)1512
15.2Herstellung von Schuhen
15.20Herstellung von Schuhen1520
16Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
16.1Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
16.10Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke1610
16.2Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
16.21Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten1621
16.22Herstellung von Parketttafeln1622*
16.23Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz1622*
16.24Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern aus Holz1623
16.29Herstellung von Holzwaren a.n.g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)1629
17Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
17.1Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
17.11Herstellung von Holz- und Zellstoff1701*
17.12Herstellung von Papier, Karton und Pappe1701*
17.2Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe
17.21Herstellung von Wellpapier und -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe1702
17.22Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe1709*
17.23Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe1709*
17.24Herstellung von Tapeten1709*
17.29Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe1709*
18Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
18.1Herstellung von Druckerzeugnissen
18.11Drucken von Zeitungen1811*
18.12Drucken a. n. g.1811*
18.13Druck- und Medienvorstufe1812*
18.14Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen1812*
18.2Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
18.20Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern1820
19Kokerei und Mineralölverarbeitung
19.1Kokerei
19.10Kokerei1910
19.2Mineralölverarbeitung
19.20Mineralölverarbeitung1920
20Herstellung von chemischen Erzeugnissen
20.1Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen
20.11Herstellung von Industriegasen2011*
20.12Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten2011*
20.13Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien2011*
20.14Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien2011*
20.15Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen2012
20.16Herstellung von Kunststoffen in Primärformen2013*
20.17Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen2013*
20.2Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln
20.20Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln2021
20.3Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten
20.30Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten2022
20.4Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen
20.41Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln2023*
20.42Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen2023*
20.5Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen
20.51Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen2029*
20.52Herstellung von Klebstoffen2029*
20.53Herstellung von etherischen Ölen2029*
20.59Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.2029*
20.6Herstellung von Chemiefasern
20.60Herstellung von Chemiefasern2030
21Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
21.1Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
21.10Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen2100*
21.2Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen
21.20Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen2100*
22Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
22.1Herstellung von Gummiwaren
22.11Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen2211
22.19Herstellung von sonstigen Gummiwaren2219
22.2Herstellung von Kunststoffwaren
22.21Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen2220*
22.22Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen2220*
22.23Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen2220*
22.29Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren2220*
23Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
23.1Herstellung von Glas und Glaswaren
23.11Herstellung von Flachglas2310*
23.12Veredlung und Bearbeitung von Flachglas2310*
23.13Herstellung von Hohlglas2310*
23.14Herstellung von Glasfasern und Waren daraus2310*
23.19Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren2310*
23.2Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
23.20Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren2391
23.3Herstellung von keramischen Baumaterialien
23.31Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten2392*
23.32Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik2392*
23.4Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen
23.41Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen2393*
23.42Herstellung von Sanitärkeramik2393*
23.43Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik2393*
23.44Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke2393*
23.49Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen2393*
23.5Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips
23.51Herstellung von Zement2394*
23.52Herstellung von Kalk und gebranntem Gips2394*
23.6Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips
23.61Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau2395*
23.62Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau2395*
23.63Herstellung von Frischbeton (Transportbeton)2395*
23.64Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton)2395*
23.65Herstellung von Faserzementwaren2395*
23.69Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips a. n. g.2395*
23.7Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.
23.70Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.2396
23.9Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
23.91Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage2399*
23.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.2399*
24Metallerzeugung und -bearbeitung
24.1Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
24.10Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen2410*
24.2Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
24.20Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl2410*
24.3Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl
24.31Herstellung von Blankstahl2410*
24.32Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm2410*
24.33Herstellung von Kaltprofilen2410*
24.34Herstellung von kaltgezogenem Draht2410*
24.4Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen
24.41Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen2420*
24.42Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium2420*
24.43Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn2420*
24.44Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer2420*
24.45Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen2420*
24.46Aufbereitung von Kernbrennstoffen2420*
24.5Gießereien
24.51Eisengießereien2431*
24.52Stahlgießereien2431*
24.53Leichtmetallgießereien2432*
24.54Buntmetallgießereien2432*
25Herstellung von Metallerzeugnissen
25.1Stahl- und Leichtmetallbau
25.11Herstellung von Metallkonstruktionen2511*
25.12Herstellung von Ausbauelementen aus Metall2511*
25.2Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen
25.21Herstellung von Heizkörpern und –kesseln für Zentralheizungen2512*
25.29Herstellung von Sammelbehältern, Tanks u. ä. Behältern aus Metall2512*
25.3Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)
25.30Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)2513
25.4Herstellung von Waffen und Munition
25.40Herstellung von Waffen und Munition2520
25.5Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen
25.50Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen2591
25.6Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.
25.61Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung2592*
25.62Mechanik a. n. g.2592*
25.7Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen
25.71Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen2593*
25.72Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen2593*
25.73Herstellung von Werkzeugen2593*
25.9Herstellung von sonstigen Metallwaren
25.91Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall2599*
25.92Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall2599*
25.93Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn2599*
25.94Herstellung von Schrauben und Nieten2599*
25.99Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.2599*
26Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
26.1Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten
26.11Herstellung von elektronischen Bauelementen2610*
26.12Herstellung von bestückten Leiterplatten2610*
26.2Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
26.20Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten2620
26.3Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik
26.30Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik2630
26.4Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik
26.40Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik2640
26.5Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren
26.51Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen2651
26.52Herstellung von Uhren2652
26.6Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten
26.60Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten2660
26.7Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten
26.70Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten2670
26.8Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern
26.80Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern2680
27Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
27.1Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen
27.11Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren2710*
27.12Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen2710*
27.2Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
27.20Herstellung von Batterien und Akkumulatoren2720
27.3Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial
27.31Herstellung von Glasfaserkabeln2731
27.32Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln2732
27.33Herstellung von elektrischem Installationsmaterial2733
27.4Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten
27.40Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten2740
27.5Herstellung von Haushaltsgeräten
27.51Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten2750*
27.52Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten2750*
27.9Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
27.90Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.2790
28Maschinenbau
28.1Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen
28.11Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)2811
28.12Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen2812
28.13Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.2813*
28.14Herstellung von Armaturen a. n. g2813*
28.15Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen2814
28.2Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen
28.21Herstellung von Öfen und Brennern2815
28.22Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln2816
28.23Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)2817
28.24Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb2818
28.25Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt2819*
28.29Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.2819*
28.3Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen
28.30Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen2821
28.4Herstellung von Werkzeugmaschinen
28.41Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung2822*
28.49Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen2822*
28.9Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige
28.91Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen2823
28.92Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen2824
28.93Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung2825
28.94Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung2826
28.95Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und –verarbeitung2829*
28.96Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk2829*
28.99Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.2829*
29Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
29.1Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren
29.10Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren2910
29.2Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern
29.20Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern2920
29.3Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen
29.31Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen2930*
29.32Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen2930*
30Sonstiger Fahrzeugbau
30.1Schiff- und Bootsbau
30.11Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)3011
30.12Boots- und Yachtbau3012
30.2Schienenfahrzeugbau
30.20Schienenfahrzeugbau3020
30.3Luft- und Raumfahrzeugbau
30.30Luft- und Raumfahrzeugbau3030
30.4Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen
30.40Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen3040
30.9Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.
30.91Herstellung von Krafträdern3091
30.92Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen3092
30.99Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.3099
31Herstellung von Möbeln
31.0Herstellung von Möbeln
31.01Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln3100*
31.02Herstellung von Küchenmöbeln3100*
31.03Herstellung von Matratzen3100*
31.09Herstellung von sonstigen Möbeln3100*
32Herstellung von sonstigen Waren
32.1Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen
32.11Herstellung von Münzen3211*
32.12Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)3211*
32.13Herstellung von Fantasieschmuck3212
32.2Herstellung von Musikinstrumenten
32.20Herstellung von Musikinstrumenten3220
32.3Herstellung von Sportgeräten
32.30Herstellung von Sportgeräten3230
32.4Herstellung von Spielwaren
32.40Herstellung von Spielwaren3240
32.5Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
32.50Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien3250
32.9Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.
32.91Herstellung von Besen und Bürsten3290*
32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.3290*
33Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
33.1Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen
33.11Reparatur von Metallerzeugnissen3311
33.12Reparatur von Maschinen3312
33.13Reparatur von elektronischen und optischen Geräten3313
33.14Reparatur von elektrischen Ausrüstungen3314
33.15Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten3315*
33.16Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen3315*
33.17Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.3315*
33.19Reparatur von sonstigen Ausrüstungen3319
33.2Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g.
33.20Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g.3320
ABSCHNITT D — ENERGIEVERSORGUNG
35Energieversorgung
35.1Elektrizitätsversorgung
35.11Elektrizitätserzeugung3510*
35.12Elektrizitätsübertragung3510*
35.13Elektrizitätsverteilung3510*
35.14Elektrizitätshandel3510*
35.2Gasversorgung
35.21Gaserzeugung3520*
35.22Gasverteilung durch Rohrleitungen3520*
35.23Gashandel durch Rohrleitungen3520*
35.3Wärme- und Kälteversorgung
35.30Wärme- und Kälteversorgung3530
ABSCHNITT E — WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN
36Wasserversorgung
36.0Wasserversorgung
36.00Wasserversorgung3600
37Abwasserentsorgung
37.0Abwasserentsorgung
37.00Abwasserentsorgung3700
38Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
38.1Sammlung von Abfällen
38.11Sammlung nicht gefährlicher Abfälle3811
38.12Sammlung gefährlicher Abfälle3812
38.2Abfallbehandlung und Beseitigung
38.21Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle3821
38.22Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle3822
38.3Rückgewinnung
38.31Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren3830*
38.32Rückgewinnung sortierter Werkstoffe3830*
39Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
39.0Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
39.00Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung3900
ABSCHNITT F — BAUGEWERBE/BAU
41Hochbau
41.1Erschließung von Grundstücken; Bauträger
41.10Erschließung von Grundstücken; Bauträger4100*
41.2Bau von Gebäuden
41.20Bau von Gebäuden4100*
42Tiefbau
42.1Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken
42.11Bau von Straßen4210*
42.12Bau von Bahnverkehrsstrecken4210*
42.13Brücken- und Tunnelbau4210*
42.2Leitungstiefbau und Kläranlagenbau
42.21Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau4220*
42.22Kabelnetzleitungstiefbau4220*
42.9Sonstiger Tiefbau
42.91Wasserbau4290*
42.99Sonstiger Tiefbau a. n. g.4290*
43Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
43.1Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten
43.11Abbrucharbeiten4311
43.12Vorbereitende Baustellenarbeiten4312*
43.13Test- und Suchbohrung4312*
43.2Bauinstallation
43.21Elektroinstallation4321
43.22Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation4322
43.29Sonstige Bauinstallation4329
43.3Sonstiger Ausbau
43.31Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei4330*
43.32Bautischlerei und -schlosserei4330*
43.33Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei4330*
43.34Malerei und Glaserei4330*
43.39Sonstiger Ausbau a. n. g.4330*
43.9Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten
43.91Dachdeckerei und Zimmerei4390*
43.99Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten a. n. g.4390*
ABSCHNITT G — HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN
45Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
45.1Handel mit Kraftwagen
45.11Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger4510*
45.19Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t4510*
45.2Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen
45.20Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen4520
45.3Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
45.31Großhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör4530*
45.32Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör4530*
45.4Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
45.40Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern4540
46Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)
46.1Handelsvermittlung
46.11Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren4610*
46.12Handelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien4610*
46.13Handelsvermittlung von Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln4610*
46.14Handelsvermittlung von Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen4610*
46.15Handelsvermittlung von Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren4610*
46.16Handelsvermittlung von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren4610*
46.17Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren4610*
46.18Handelsvermittlung von sonstigen Waren4610*
46.19Handelsvermittlung von Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt4610*
46.2Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren
46.21Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln4620*
46.22Großhandel mit Blumen und Pflanzen4620*
46.23Großhandel mit lebenden Tieren4620*
46.24Großhandel mit Häuten, Fellen und Leder4620*
46.3Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
46.31Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln4630*
46.32Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren4630*
46.33Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten4630*
46.34Großhandel mit Getränken4630*
46.35Großhandel mit Tabakwaren4630*
46.36Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren4630*
46.37Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen4630*
46.38Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln4630*
46.39Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt4630*
46.4Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern
46.41Großhandel mit Textilien4641*
46.42Großhandel mit Bekleidung und Schuhen4641*
46.43Großhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik4649*
46.44Großhandel mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln4649*
46.45Großhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln4649*
46.46Großhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen4649*
46.47Großhandel mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten4649*
46.48Großhandel mit Uhren und Schmuck4649*
46.49Großhandel mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern4649*
46.5Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
46.51Großhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software4651
46.52Großhandel mit elektronischen Bauteilen und Telekommunikationsgeräten4652
46.6Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör
46.61Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen, und Geräten4653
46.62Großhandel mit Werkzeugmaschinen4659*
46.63Großhandel mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen4659*
46.64Großhandel mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen4659*
46.65Großhandel mit Büromöbeln4659*
46.66Großhandel mit sonstigen Büromaschinen und –einrichtungen4659*
46.69Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen4659*
46.7Sonstiger Großhandel
46.71Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen4661
46.72Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug4662
46.73Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik4663*
46.74Großhandel mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung4663*
46.75Großhandel mit chemischen Erzeugnissen4669*
46.76Großhandel mit sonstigen Halbwaren4669*
46.77Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen4669*
46.9Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt
46.90Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt4690
47Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
47.1Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)
47.11Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren4711
47.19Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art4719
47.2Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
47.21Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln4721*
47.22Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren4721*
47.23Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen4721*
47.24Einzelhandel mit Back- und Süßwaren4721*
47.25Einzelhandel mit Getränken4722
47.26Einzelhandel mit Tabakwaren4723
47.29Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln4721*
47.3Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)
47.30Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)4730
47.4Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)
47.41Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software4741*
47.42Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten4741*
47.43Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik4742
47.5Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)
47.51Einzelhandel mit Textilien4751
47.52Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf4752
47.53Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten4753
47.54Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten4759*
47.59Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat4759*
47.6Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)
47.61Einzelhandel mit Büchern4761*
47.62Einzelhandel mit Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf4761*
47.63Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern4762
47.64Einzelhandel mit Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln4763
47.65Einzelhandel mit Spielwaren4764
47.7Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)
47.71Einzelhandel mit Bekleidung4771*
47.72Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren4771*
47.73Apotheken4772*
47.74Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln4772*
47.75Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln4772*
47.76Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren4773*
47.77Einzelhandel mit Uhren und Schmuck4773*
47.78Sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)4773*
47.79Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren4774
47.8Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
47.81Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten4781
47.82Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen an Verkaufsständen und auf Märkten4782
47.89Einzelhandel mit sonstigen Gütern an Verkaufsständen und auf Märkten4789
47.9Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten
47.91Versand- und Internet-Einzelhandel4791
47.99Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten4799
ABSCHNITT H — VERKEHR UND LAGEREI
49Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
49.1Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr
49.10Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr4911
49.2Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
49.20Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr4912
49.3Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
49.31Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)4921
49.32Betrieb von Taxis4922*
49.39Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g.4922*
49.4Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte
49.41Güterbeförderung im Straßenverkehr4923*
49.42Umzugstransporte4923*
49.5Transport in Rohrfernleitungen
49.50Transport in Rohrfernleitungen4930
50Schifffahrt
50.1Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt
50.10Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt5011
50.2Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt
50.20Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt5012
50.3Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
50.30Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt5021
50.4Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
50.40Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt5022
51Luftfahrt
51.1Personenbeförderung in der Luftfahrt
51.10Personenbeförderung in der Luftfahrt5110
51.2Güterbeförderung in der Luftfahrt und Raumtransport
51.21Güterbeförderung in der Luftfahrt5120*
51.22Raumtransport5120*
52Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
52.1Lagerei
52.10Lagerei5210
52.2Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
52.21Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr5221
52.22Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt5222
52.23Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt5223
52.24Frachtumschlag5224
52.29Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g.5229
53Post-, Kurier- und Expressdienste
53.1Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern
53.10Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern5310
53.2Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste
53.20Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste5320
ABSCHNITT I — GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE
55Beherbergung
55.1Hotels, Gasthöfe und Pensionen
55.10Hotels, Gasthöfe und Pensionen5510*
55.2Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten
55.20Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten5510*
55.3Campingplätze
55.30Campingplätze5520
55.9Sonstige Beherbergungsstätten
55.90Sonstige Beherbergungsstätten5590
56Gastronomie
56.1Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.
56.10Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.5610
56.2Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
56.21Event-Caterer5621
56.29Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen5629
56.3Ausschank von Getränken
56.30Ausschank von Getränken5630
ABSCHNITT J — INFORMATION UND KOMMUNIKATION
58Verlagswesen
58.1Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
58.11Verlegen von Büchern5811
58.12Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen5812
58.13Verlegen von Zeitungen5813*
58.14Verlegen von Zeitschriften5813*
58.19Sonstiges Verlagswesen (ohne Software)5819
58.2Verlegen von Software
58.21Verlegen von Computerspielen5820*
58.29Verlegen von sonstiger Software5820*
59Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
59.1Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb, Kinos
59.11Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen5911
59.12Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik5912
59.13Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken)5913
59.14Kinos5914
59.2Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
59.20Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien5920
60Rundfunkveranstalter
60.1Hörfunkveranstalter
60.10Hörfunkveranstalter6010
60.2Fernsehveranstalter
60.20Fernsehveranstalter6020
61Telekommunikation
61.1Leitungsgebundene Telekommunikation
61.10Leitungsgebundene Telekommunikation6110
61.2Drahtlose Telekommunikation
61.20Drahtlose Telekommunikation6120
61.3Satellitentelekommunikation
61.30Satellitentelekommunikation6130
61.9Sonstige Telekommunikation
61.90Sonstige Telekommunikation6190
62Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
62.0Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
62.01Programmierungstätigkeiten6201
62.02Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie6202*
62.03Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte6202*
62.09Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie6209
63Informationsdienstleistungen
63.1Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale
63.11Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten6311
63.12Webportale6312
63.9Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen
63.91Korrespondenz- und Nachrichtenbüros6391
63.99Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g.6399
ABSCHNITT K — ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN
64Erbringung von Finanzdienstleistungen
64.1Zentralbanken und Kreditinstitute
64.11Zentralbanken6411
64.19Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)6419
64.2Beteiligungsgesellschaften
64.20Beteiligungsgesellschaften6420
64.3Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen
64.30Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen6430
64.9Sonstige Finanzierungsinstitutionen
64.91Institutionen für Finanzierungsleasing6491
64.92Spezialkreditinstitute6492
64.99Sonstige Finanzdienstleistungen a. n. g.6499
65Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
65.1Versicherungen
65.11Lebensversicherung6511
65.12Nichtlebensversicherungen6512
65.2Rückversicherungen
65.20Rückversicherungen6520
65.3Pensionskassen und Pensionsfonds
65.30Pensionskassen und Pensionsfonds6530
66Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
66.1Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
66.11Effekten- und Warenbörsen6611
66.12Effekten- und Warenhandel6612
66.19Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten6619
66.2Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten
66.21Risiko- und Schadensbewertung6621
66.22Tätigkeit von Versicherungsmaklerinnen und -maklern6622
66.29Sonstige mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten6629
66.3Fondsmanagement
66.30Fondsmanagement6630
ABSCHNITT L — GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN
68Grundstücks- und Wohnungswesen
68.1Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
68.10Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen6810*
68.2Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
68.20Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen6810*
68.3Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte
68.31Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte6820*
68.32Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte6820*
ABSCHNITT M — ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN
69Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
69.1Rechtsberatung
69.10Rechtsberatung6910
69.2Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung
69.20Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung6920
70Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
70.1Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben
70.10Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben7010
70.2Public-Relations- und Unternehmensberatung
70.21Public-Relations-Beratung7020*
70.22Unternehmensberatung7020*
71Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
71.1Architektur- und Ingenieurbüros
71.11Architekturbüros7110*
71.12Ingenieurbüros7110*
71.2Technische, physikalische und chemische Untersuchung
71.20Technische, physikalische und chemische Untersuchung7120
72Forschung und Entwicklung
72.1Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
72.11Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie7210*
72.19Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin7210*
72.2Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften
72.20Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften7220
73Werbung und Marktforschung
73.1Werbung
73.11Werbeagenturen7310*
73.12Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen7310*
73.2Markt- und Meinungsforschung
73.20Markt- und Meinungsforschung7320
74Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
74.1Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design
74.10Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design7410
74.2Fotografie und Fotolabors
74.20Fotografie und Fotolabors7420
74.3Übersetzen und Dolmetschen
74.30Übersetzen und Dolmetschen7490*
74.9Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.
74.90Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.7490*
75Veterinärwesen
75.0Veterinärwesen
75.00Veterinärwesen7500
ABSCHNITT N — ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN
77Vermietung von beweglichen Sachen
77.1Vermietung von Kraftwagen
77.11Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger7710*
77.12Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t7710*
77.2Vermietung von Gebrauchsgütern
77.21Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten7721
77.22Videotheken7722
77.29Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern7729
77.3Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen
77.31Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten7730*
77.32Vermietung von Baumaschinen und –geräten7730*
77.33Vermietung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen7730*
77.34Vermietung von Wasserfahrzeugen7730*
77.35Vermietung von Luftfahrzeugen7730*
77.39Vermietung von sonstigen Maschinen, Geräten und beweglichen Sachen a. n. g.7730*
77.4Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)
77.40Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)7740
78Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
78.1Vermittlung von Arbeitskräften
78.10Vermittlung von Arbeitskräften7810
78.2Befristete Überlassung von Arbeitskräften
78.20Befristete Überlassung von Arbeitskräften7820
78.3Sonstige Überlassung von Arbeitskräften
78.30Sonstige Überlassung von Arbeitskräften7830
79Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
79.1Reisebüros und Reiseveranstalter
79.11Reisebüros7911
79.12Reiseveranstalter7912
79.9Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
79.90Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen7990
80Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
80.1Private Wach- und Sicherheitsdienste
80.10Private Wach- und Sicherheitsdienste8010
80.2Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen
80.20Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen8020
80.3Detekteien
80.30Detekteien8030
81Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau
81.1Hausmeisterdienste
81.10Hausmeisterdienste8110
81.2Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln
81.21Allgemeine Gebäudereinigung8121
81.22Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen8129*
81.29Reinigung a. n. g.8129*
81.3Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen
81.30Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen8130
82Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
82.1Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops
82.11Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste8211
82.19Copy-Shops; Dokumentenvorbereitung und Erbringung sonstiger spezieller Sekretariatsdienste8219
82.2Call Centers
82.20Call Centers8220
82.3Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
82.30Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter8230
82.9Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen
82.91Inkassobüros und Auskunfteien8291
82.92Abfüllen und Verpacken8292
82.99Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.8299
ABSCHNITT O — ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG
84Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
84.1Öffentliche Verwaltung
84.11Allgemeine öffentliche Verwaltung8411
84.12Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen8412
84.13Wirtschaftsförderung, -ordnung und –aufsicht8413
84.2Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege/Justiz, öffentliche Sicherheit und Ordnung
84.21Auswärtige Angelegenheiten8421
84.22Verteidigung8422
84.23Rechtspflege/Justiz8423*
84.24Öffentliche Sicherheit und Ordnung8423*
84.25Feuerwehren8423*
84.3Sozialversicherung
84.30Sozialversicherung8430
ABSCHNITT P — ERZIEHUNG UND UNTERRICHT
85Erziehung und Unterricht
85.1Kindergärten und Vorschulen
85.10Kindergärten und Vorschulen8510*
85.2Grundschulen/Volksschulen
85.20Grundschulen/Volksschulen8510*
85.3Weiterführende Schulen
85.31Allgemein bildende weiterführende Schulen8521
85.32Berufsbildende weiterführende Schulen8522
85.4Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht
85.41Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht8530*
85.42Tertiärer Unterricht8530*
85.5Sonstiger Unterricht
85.51Sport- und Freizeitunterricht8541
85.52Kulturunterricht8542
85.53Fahr- und Flugschulen8549*
85.59Sonstiger Unterricht a. n. g.8549*
85.6Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht
85.60Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht8550
ABSCHNITT Q — GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN
86Gesundheitswesen
86.1Krankenhäuser
86.10Krankenhäuser8610
86.2Arzt- und Zahnarztpraxen
86.21Arztpraxen für Allgemeinmedizin8620*
86.22Facharztpraxen8620*
86.23Zahnarztpraxen8620*
86.9Gesundheitswesen a. n. g.
86.90Gesundheitswesen a. n. g.8690
87Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
87.1Pflegeheime
87.10Pflegeheime8710
87.2Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.
87.20Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.8720
87.3Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime
87.30Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime8730
87.9Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
87.90Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)8790
88Sozialwesen (ohne Heime)
88.1Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter
88.10Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter8810
88.9Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)
88.91Tagesbetreuung von Kindern8890*
88.99Sonstiges Sozialwesen a. n. g.8890*
ABSCHNITT R — KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG
90Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
90.0Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
90.01Darstellende Kunst9000*
90.02Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst9000*
90.03Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen9000*
90.04Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen9000*
91Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
91.0Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
91.01Bibliotheken und Archive9101
91.02Museen9102*
91.03Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen9102*
91.04Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks9103
92Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
92.0Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
92.00Spiel-, Wett- und Lotteriewesen9200
93Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
93.1Erbringung von Dienstleistungen des Sports
93.11Betrieb von Sportanlagen9311*
93.12Sportvereine9312
93.13Fitnesszentren9311*
93.19Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports9319
93.2Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung
93.21Vergnügungs- und Themenparks9321
93.29Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.9329
ABSCHNITT S — ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN
94Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
94.1Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen
94.11Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände9411
94.12Berufsorganisationen9412
94.2Arbeitnehmervereinigungen
94.20Arbeitnehmervereinigungen9420
94.9Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.
94.91Kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen9491
94.92Politische Parteien und Vereinigungen9492
94.99Sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.9499
95Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
95.1Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
95.11Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten9511
95.12Reparatur von Telekommunikationsgeräten9512
95.2Reparatur von Gebrauchsgütern
95.21Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik9521
95.22Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten9522
95.23Reparatur von Schuhen und Lederwaren9523
95.24Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen9524
95.25Reparatur von Uhren und Schmuck9529*
95.29Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern9529*
96Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen
96.0Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen
96.01Wäscherei und chemische Reinigung9601
96.02Frisör- und Kosmetiksalons9602
96.03Bestattungswesen9603
96.04Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.9609*
96.09Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.9609*
ABSCHNITT T — PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL; HERSTELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT
97Private Haushalte mit Hauspersonal
97.0Private Haushalte mit Hauspersonal
97.00Private Haushalte mit Hauspersonal9700
98Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
98.1Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
98.10Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt9810
98.2Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
98.20Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt9820
ABSCHNITT U — EXTERRITORIALE ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN
99Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
99.0Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
99.00Exterritoriale Organisationen und Körperschaften9900

Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 werden wie folgt geändert:

1. Anhang 1 (Gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik) wird wie folgt geändert:

1.1. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen: Bisheriger Wortlaut Geänderter Wortlaut NACE Rev. 1 Abschnitt J NACE Rev. 2 Abschnitt K NACE Rev. 1 Gruppe 65.2 und Abteilung 67 NACE Rev. 2 Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie Abteilung 66 Abschnitte C bis G der NACE Rev. 1 Abschnitte B bis G der NACE Rev. 2 NACE Rev. 1 Klasse 65.11 NACE Rev. 2 Klasse 64.11 Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 Abteilungen 64 and 65 der NACE Rev. 2 Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1 Abschnitte H, I, J, L, M, N und Abteilung 95 der NACE Rev. 2

1.2. Abschnitt 9 erhält folgende Fassung: „Abschnitt 9 Tätigkeitsgruppen Die folgenden Gruppierungen von Wirtschaftszweigen beziehen sich auf die Klassifikation der NACE Rev. 2. ABSCHNITTE B, C, D, E UND F Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse. ABSCHNITT G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse. ABSCHNITT H Verkehr und Lagerei 49.1+49.2 ‚Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr‘ und ‚Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr‘ 49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr 49.4 Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte 49.5 Transport in Rohrfernleitungen 50.1+50.2 ‚Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt‘ und ‚Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt‘ 50.3+50.4 ‚Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt‘ und ‚Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt‘ 51 Luftfahrt 52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr 53.1 Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern 53.2 Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste ABSCHNITT I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie 55 Beherbergung 56 Gastronomie ABSCHNITT J Information und Kommunikation 58 Verlagswesen 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik 60 Rundfunkveranstalter 61 Telekommunikation 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 63 Informationsdienstleistungen ABSCHNITT K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse. ABSCHNITT L Grundstücks- und Wohnungswesen 68 Grundstücks- und Wohnungswesen ABSCHNITT M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 69+70 ‚Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung‘ und ‚Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung‘ 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung 72 Forschung und Entwicklung 73.1 Werbung 73.2 74 75 Markt- und Meinungsforschung Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten Veterinärwesen ABSCHNITT N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 77.1 77.2 Vermietung von Kraftwagen Vermietung von Gebrauchsgütern 77.3 Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen 77.4 Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights) 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften 79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen 80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. ABSCHNITT S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 95.11 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten 95.12 Reparatur von Telekommunikationsgeräten 95.21 Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik 95.22 Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten 95.23 Reparatur von Schuhen und Lederwaren 95.24 Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen 95.25 Reparatur von Uhren und Schmuck 95.29 Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern“

2. Anhang 2 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie) wird wie folgt geändert:

2.1. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen: Bisheriger Wortlaut Geänderter Wortlaut Abschnitt C der NACE Rev. 1 Abschnitt B der NACE Rev. 2 Abschnitt D der NACE Rev. 1 Abschnitt C der NACE Rev. 2 Abschnitt E der NACE Rev. 1 Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 Abteilungen 17/18/19/21/22/25/28/31/32/36 der NACE Rev. 1 Abteilungen 13/14/15/17/18/22/25/26/31 der NACE Rev. 2

2.2. Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „Abschnitt 3 Geltungsbereich Die Statistiken werden für alle unter die Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (B), des Verarbeitenden Gewerbes/der Herstellung von Waren (C), der Energieversorgung (D) und der Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D oder E zugeordnet sind.“

3. Anhang 3 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels) wird wie folgt geändert:

3.1. Abschnitt 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Sektor umfasst die Tätigkeiten des Handels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.“

3.2. Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen: Bisheriger Wortlaut Geänderter Wortlaut Abteilung 50 der NACE Rev. 1 Abteilung 45 der NACE Rev. 2 Abteilung 51 der NACE Rev. 1 Abteilung 46 der NACE Rev. 2 Abteilung 52 der NACE Rev. 1 Abteilung 47 der NACE Rev. 2 In Abschnitt 5 „Erstes Berichtsjahr“ und in Abschnitt 9 „Berichte und Pilotuntersuchungen“ wird die Bezugnahme auf die Abteilungen 50, 51 bzw. 52 der NACE Rev. 1 beibehalten.

4. Anhang 4 (Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen: Bisheriger Wortlaut Geänderter Wortlaut Gruppen 45.1 und 45.2 der NACE Rev. 1 Abteilungen 41 und 42 sowie Gruppen 43.1 und 43.9 der NACE Rev. 2

5. Anhang 5 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen: Bisheriger Wortlaut Geänderter Wortlaut Abteilung 66 außer Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 Abteilung 65 außer Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2

6. Anhang 6 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen: Bisheriger Wortlaut Geänderter Wortlaut Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2

7. Anhang 7 (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds) wird wie folgt geändert: Im gesamten Text werden folgende Ersetzungen vorgenommen: Bisheriger Wortlaut Geänderter Wortlaut Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2

Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert:

1. Anhang A

1.1.„a): Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“
„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“
1.2.„6.: Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.„6.Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.7.Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.8.Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“
„6.Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
7.Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
8.Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“
1.3.„9.: Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.„9.Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.10.Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.2, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.11.Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 angehören.“
„9.Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
10.Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.2, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.
11.Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 angehören.“
1.4.„1.: Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.„1.Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.2.Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln.“
„1.Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.
2.Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln.“

1.5. In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird unter Nummer 3 „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

1.6.„4.: Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission 1 definiert sind.„4.Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission 1 definiert sind.5.Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln.6.Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (‚Liste der Variablen‘) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.7.Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.
„4.Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission 1 definiert sind.
5.Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln.
6.Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (‚Liste der Variablen‘) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.
7.Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.
1.7.„9.: Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.„9.Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.10.Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.“
„9.Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.
10.Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.“
1.8.„2.: Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.“„2.Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.“
„2.Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.“

1.9. Dem Anhang A Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt: „Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

2. Anhang B

2.1.„a): Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“
„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“

2.2. In Anhang B Buchstabe e („Bezugszeitraum“) wird „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.3.„1.: Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.„1.Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.2.Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich.“
„1.Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.
2.Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich.“

2.4. In Anhang B Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird unter Nummer 6 „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.5. In Anhang B Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) wird unter Nummer 2 „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.6. Dem Anhang B Buchstabe i („Erstes Bezugsjahr“) wird folgender Absatz angefügt: „Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

3. Anhang C

3.1.„a): Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“
„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“
3.2.„1.: Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.„1.Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.2.Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Klasse 47.11;
Klasse 47.19;
Gruppe 47.2;
Gruppe 47.3;
Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;
Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;
Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;
Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;
Klasse 47.91.
3.Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;
Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;
Abteilung 47
Abteilung 47 ohne 47.3
4.Abteilung 47
Abteilung 47 ohne 47.3
5.Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.“
„1.Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.
2.Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Klasse 47.11;
Klasse 47.19;
Gruppe 47.2;
Gruppe 47.3;
Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;
Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;
Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;
Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;
Klasse 47.91.
3.Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;
Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;
Abteilung 47
Abteilung 47 ohne 47.3
4.Abteilung 47
Abteilung 47 ohne 47.3
5.Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.“
3.3.„1.: Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.„1.Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.2.Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monate in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.3.Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.“
„1.Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.
2.Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monate in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.
3.Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.“

3.4. Dem Anhang C Buchstabe i („Erstes Bezugsjahr“) wird folgender Satz angefügt: „Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

4. Anhang D

4.1.„a): Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.“„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.“
„a)Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.“

4.2. In Anhang D Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird unter Nummer 4 Buchstabe d „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt .

4.3.„1.: Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln: 46 auf der Ebene der Dreisteller; 45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82; Summe von 45.1, 45.3 und 45.4; Summe von 55 und 56; Summe von 69 und 70.2;„1.Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
46 auf der Ebene der Dreisteller;
45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;
Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;
Summe von 55 und 56;
Summe von 69 und 70.2;
2.Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;
Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;
Summe von 55 und 56;
Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.
3.Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.4.Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.5.Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;
Summe von 50.1 und 50.2;
Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.
Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.“
„1.Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
46 auf der Ebene der Dreisteller;
45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;
Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;
Summe von 55 und 56;
Summe von 69 und 70.2;
2.Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;
Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;
Summe von 55 und 56;
Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.
3.Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.
4.Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.
5.Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;
Summe von 50.1 und 50.2;
Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.
Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.“
4.4.„7.: Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.“„7.Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.“
„7.Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.“
4.5.„3.: Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über i) Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2, ii) Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2, iii) Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2, iv) Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2, v) Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“ — i) — Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2, — ii) — Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2, — iii) — Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2, — iv) — Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2, — v) — Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“
i): Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,
ii): Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,
iii): Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,
iv): Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,
v): Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“
„3.i): Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,i)Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,ii)Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,iii)Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,iv)Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,v)Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“
„3.i): Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,i)Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,ii)Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,iii)Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,iv)Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,v)Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“
i)Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,
ii)Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,
iii)Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,
iv)Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,
v)Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“

4.6. Dem Anhang D Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt: „Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009.“

4.7.„j): Übergangszeitraum Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a (‚Geltungsbereich‘) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.“„j)Übergangszeitraum
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a (‚Geltungsbereich‘) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.“
„j)Übergangszeitraum
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a (‚Geltungsbereich‘) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.“

1 ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11 .“

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1.a): Abfälle aus Haushalten,a)Abfälle aus Haushalten,b)Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.“
a)Abfälle aus Haushalten,
b)Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.“
2.„1.1.: Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2: Nummer des Postens NACE-Rev.-2-Kode Bezeichnung 1 Abteilung 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten Abteilung 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag 2 Abteilung 03 Fischerei und Aquakultur 3 Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 4 Abteilung 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Abteilung 11 Getränkeherstellung Abteilung 12 Tabakverarbeitung 5 Abteilung 13 Herstellung von Textilien Abteilung 14 Herstellung von Bekleidung Abteilung 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 6 Abteilung 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) 7 Abteilung 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus Abteilung 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 8 Abteilung 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung 9 Abteilung 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen Abteilung 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen Abteilung 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 10 Abteilung 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 11 Abteilung 24 Metallerzeugung und -bearbeitung Abteilung 25 Herstellung von Metallerzeugnissen 12 Abteilung 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen Abteilung 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen Abteilung 28 Maschinenbau Abteilung 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Abteilung 30 Sonstiger Fahrzeugbau 13 Abteilung 31 Herstellung von Möbeln Abteilung 32 Herstellung von sonstigen Waren Abteilung 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 14 Abschnitt D Energieversorgung 15 Abteilung 36 Wasserversorgung Abteilung 37 Abwasserentsorgung Abteilung 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung 16 Abteilung 38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung 17 Abschnitt F Baugewerbe/Bau 18 Dienstleistungen: Abschnitt G außer 46.77 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Abschnitt H Verkehr und Lagerei Abschnitt I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie Abschnitt J Information und Kommunikation Abschnitt K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Abschnitt L Grundstücks- und Wohnungswesen Abschnitt M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen Abschnitt N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Abschnitt O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung Abschnitt P Erziehung und Unterricht Abschnitt Q Gesundheits- und Sozialwesen Abschnitt R Kunst, Unterhaltung und Erholung Abschnitt S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen Abschnitt T Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt Abschnitt U Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 19 Klasse 46.77 Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen“ — Nummer des Postens — NACE-Rev.-2-Kode — Bezeichnung — 1 — Abteilung 01 — Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten — Abteilung 02 — Forstwirtschaft und Holzeinschlag — 2 — Abteilung 03 — Fischerei und Aquakultur — 3 — Abschnitt B — Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden — 4 — Abteilung 10 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln — Abteilung 11 — Getränkeherstellung — Abteilung 12 — Tabakverarbeitung — 5 — Abteilung 13 — Herstellung von Textilien — Abteilung 14 — Herstellung von Bekleidung — Abteilung 15 — Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen — 6 — Abteilung 16 — Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) — 7 — Abteilung 17 — Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus — Abteilung 18 — Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern — 8 — Abteilung 19 — Kokerei und Mineralölverarbeitung — 9 — Abteilung 20 — Herstellung von chemischen Erzeugnissen — Abteilung 21 — Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen — Abteilung 22 — Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren — 10 — Abteilung 23 — Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden — 11 — Abteilung 24 — Metallerzeugung und -bearbeitung — Abteilung 25 — Herstellung von Metallerzeugnissen — 12 — Abteilung 26 — Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen — Abteilung 27 — Herstellung von elektrischen Ausrüstungen — Abteilung 28 — Maschinenbau — Abteilung 29 — Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen — Abteilung 30 — Sonstiger Fahrzeugbau — 13 — Abteilung 31 — Herstellung von Möbeln — Abteilung 32 — Herstellung von sonstigen Waren — Abteilung 33 — Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen — 14 — Abschnitt D — Energieversorgung — 15 — Abteilung 36 — Wasserversorgung — Abteilung 37 — Abwasserentsorgung — Abteilung 39 — Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung — 16 — Abteilung 38 — Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung — 17 — Abschnitt F — Baugewerbe/Bau — 18 — Dienstleistungen: — Abschnitt G außer 46.77 — Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen — Abschnitt H — Verkehr und Lagerei — Abschnitt I — Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie — Abschnitt J — Information und Kommunikation — Abschnitt K — Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen — Abschnitt L — Grundstücks- und Wohnungswesen — Abschnitt M — Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen — Abschnitt N — Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen — Abschnitt O — Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung — Abschnitt P — Erziehung und Unterricht — Abschnitt Q — Gesundheits- und Sozialwesen — Abschnitt R — Kunst, Unterhaltung und Erholung — Abschnitt S — Erbringung von sonstigen Dienstleistungen — Abschnitt T — Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt — Abschnitt U — Exterritoriale Organisationen und Körperschaften — 19 — Klasse 46.77 — Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen“
Nummer des Postens: NACE-Rev.-2-Kode — Bezeichnung
1: Abteilung 01 — Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Abteilung 02: Forstwirtschaft und Holzeinschlag
2: Abteilung 03 — Fischerei und Aquakultur
3: Abschnitt B — Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
4: Abteilung 10 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Abteilung 11: Getränkeherstellung
Abteilung 12: Tabakverarbeitung
5: Abteilung 13 — Herstellung von Textilien
Abteilung 14: Herstellung von Bekleidung
Abteilung 15: Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
6: Abteilung 16 — Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
7: Abteilung 17 — Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Abteilung 18: Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
8: Abteilung 19 — Kokerei und Mineralölverarbeitung
9: Abteilung 20 — Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Abteilung 21: Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Abteilung 22: Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
10: Abteilung 23 — Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
11: Abteilung 24 — Metallerzeugung und -bearbeitung
Abteilung 25: Herstellung von Metallerzeugnissen
12: Abteilung 26 — Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Abteilung 27: Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Abteilung 28: Maschinenbau
Abteilung 29: Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Abteilung 30: Sonstiger Fahrzeugbau
13: Abteilung 31 — Herstellung von Möbeln
Abteilung 32: Herstellung von sonstigen Waren
Abteilung 33: Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
14: Abschnitt D — Energieversorgung
15: Abteilung 36 — Wasserversorgung
Abteilung 37: Abwasserentsorgung
Abteilung 39: Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
16: Abteilung 38 — Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
17: Abschnitt F — Baugewerbe/Bau
18: Dienstleistungen:
Abschnitt G außer 46.77: Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Abschnitt H: Verkehr und Lagerei
Abschnitt I: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
Abschnitt J: Information und Kommunikation
Abschnitt K: Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Abschnitt L: Grundstücks- und Wohnungswesen
Abschnitt M: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Abschnitt N: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Abschnitt O: Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
Abschnitt P: Erziehung und Unterricht
Abschnitt Q: Gesundheits- und Sozialwesen
Abschnitt R: Kunst, Unterhaltung und Erholung
Abschnitt S: Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Abschnitt T: Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Abschnitt U: Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
19: Klasse 46.77 — Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen“

Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung:

„b) Erfassungsbereich In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst. Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.“

Footnotes

  1. .“ 2 3 4 5 6

  2. Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006. 2

  3. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  4. . 2

  5. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. 2

  6. . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. 2

  7. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. 2

  8. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  9. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. 2

  10. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. 2

  11. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (). 2

  12. . 2

  13. . 2

  14. . 2

  15. . 2

  16. . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ). 2

  17. . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission (). 2

  18. . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (). 2

  19. . Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (). 2

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