Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates vom 28. November 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

32006R1839Regulation16.12.2006

vom 28. November 2006

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1 wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss 2006/930/EG vom 28. November 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik 2 hat der Rat das Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.

Artikel 2

Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind) wird in Bezug auf den KN-Code 0201 30 00 wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 11 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch oder gekühlt, das folgender Beschreibung entspricht: ‚Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ‚besondere Teilstücke von Rindern‘, in Kartons ‚Special boxed beef‘; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ‚sc‘ (special cuts) tragen‘“ wird ersetzt durch „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch oder gekühlt“.

b) In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Argentinien“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006. Im Namen des Rates Der Präsident E. HEINÄLUOMA

1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission ( ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1 ).

2 Siehe Seite 91 dieses Amtsblatts.

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Wortlaut der bei Annahme der gegenwärtigen Verordnung gültigen KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

KN-CodeWarenbezeichnungZollsatz
0304 20 94Gefrorene Fischfilets von anderen Fischen als SüßwasserfischenSenkung des Zollsatzes auf 11,4 % 1
0303 79 98Andere gefrorene Seefische, außer Fischfilets und anderem Fischfleisch der Position 0304 , außer Fischlebern und FischrogenSenkung des Zollsatzes auf 12,4 % 1
Zolltarifpositionen
0202 20 30
0202 30
0206 29 91
Fleisch von Rindern, gefroren: Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch von Rindern, gefroren: ohne Knochen; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden.Durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 267/2006
Zolltarifposition
0402 10 19
MagermilchpulverAufstockung des EG-Zollkontingents um 537 t (erga omnes)
Zolltarifposition
ex 0808 10 80
ÄpfelAufstockung des EG-Zollkontingents um 96 t (erga omnes)
Zolltarifpositionen
1005 10 90
1005 90 00
MaisDurchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 711/2006
Zolltarifpositionen
2009 11 11
2009 11 19
2009 19 11
2009 19 19
2009 29 11
2009 29 19
2009 39 11
2009 39 19
2009 49 11
2009 49 19
2009 79 11
2009 79 19
2009 80 11
2009 80 19
2009 80 34
2009 80 35
2009 80 36
2009 80 38
2009 90 11
2009 90 19
2009 90 21
2009 90 29
FruchtsäfteDurchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 711/2006
Zolltarifpositionen
2204 29 65
2204 29 75
WeinEröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 20 000 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 8 EUR/hl
Zolltarifpositionen
2204 21 79
2204 21 80
WeinEröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 40 000 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 10 EUR/hl
Zolltarifposition
2205 90 10
WermutweinEröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 13 810 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 7 EUR/hl
Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft (EG-15).

1 Der herabgesetzte Zollsatz gilt — je nachdem, welcher Fall früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind.

Footnotes

  1. Der herabgesetzte Zollsatz gilt — je nachdem, welcher Fall früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind. 2 3 4 5

  2. Siehe Seite 91 dieses Amtsblatts. 2

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