Verordnung (EG) Nr. 1837/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Aufhebung des Fangverbots für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

32006R1837Regulation15.12.2006

vom 13. Dezember 2006

zur Aufhebung des Fangverbots für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik 2 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) 3 sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2) Am 28. Februar 2006 teilte Frankreich der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId mit Wirkung vom 1. März 2006 erlassen werde.

(3) Am 26. April 2006 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 636/2006 über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet IVc und VIId durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs 4 führen oder in Frankreich registriert sind, mit Wirkung von demselben Datum.

(4) Aus Angaben, die die französischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der französischen Quote für das ICES-Gebiet IVc und VIId weiterhin eine bestimmte Menge Hering verfügbar ist. Die Fischerei auf Hering in diesen Gewässern durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

(5) Diese Genehmigung soll am 19. Oktober 2006 in Kraft treten, damit jene Menge Hering noch vor Jahresende gefangen werden kann.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 636/2006 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 19. Oktober 2006 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 636/2006 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 19. Oktober 2006.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2006 Für die Kommission Jörgen HOLMQUIST Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten

1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .

2 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ( ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1 ).

3 ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission ( ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5 ).

4 ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 10 .

Nr.59
MitgliedstaatFrankreich
BestandHER/4CXB7D — Aufhebung des Fangverbots
ArtHering ( Clupea harengus )
GebietIVc, VIId
Datum19. Oktober 2006

Footnotes

  1. . 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (). 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (). 2

  4. . 2

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