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32006R1746•Verordnung (EG) Nr. 1746/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1279/2006 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06
32006R1746Regulation01.07.2005
vom 24. November 2006
zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1279/2006 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Produktions- und Ergänzungsabgaben im Zuckersektor für die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, und das Wirtschaftsjahr 2005/06
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1279/2006 der Kommission 3 hat sich in Bezug auf den besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Slowakische Krone ein Fehler eingeschlichen.
(2) Um diesen zu verbessern, sollte der angegebene Umrechnungskurs von 39,0739 für die Slowakische Krone durch den Umrechnungskurs 38,0739 ersetzt werden.
(3) Um das Wirtschaftsjahr 2005/06 abzudecken, sollte der berichtigte Umrechnungskurs ab dem Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1279/2006 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1279/2006 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. November 2006 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission ( ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19 ).
2 ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/2001 ( ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 19 ).
3 ABl. L 233 vom 26.8.2006, S. 10 .
„ANHANG Besonderer Umrechnungskurs 1 Euro = 29,0021 Tschechische Kronen 7,45928 Dänische Kronen 15,6466 Estnische Kronen 0,574130 Zypern-Pfund 0,696167 Lettische Lati 3,45280 Litauische Litai 254,466 Ungarische Forint 0,429300 Maltesische Lire 3,92889 Polnische Zloty 239,533 Slowenische Tolar 38,0739 Slowakische Kronen 9,37331 Schwedische Kronen 0,684339 Pfund Sterling“
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