32006R1744•Verordnung (EG) Nr. 1744/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur Durchführung der Beihilfegewährung für Seidenraupen (kodifizierte Fassung)
32006R1744Regulation15.12.2006
vom 24. November 2006
zur Durchführung der Beihilfegewährung für Seidenraupen
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht 1 , insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1054/73 der Kommission vom 18. April 1973 zur Durchführung der Beihilfegewährung für Seidenraupen 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen 4 wird die Beihilfe nur für Samenschachteln gewährt, die eine Mindestmenge Eier enthalten und eine Mindestmenge Kokons ergeben haben. Es ist daher angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese Mindestmengen festzusetzen, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Produktionsbedingungen in der Gemeinschaft.
(3) Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 haben die Mitgliedstaaten eine Kontrolle einzuführen, die sicherstellt, dass das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die von den Erzeugern einzureichenden Beihilfeanträge müssen deshalb die für die Kontrolle notwendigen Mindestangaben enthalten.
(4) Es empfiehlt sich, für die Zahlung des Beihilfebetrags einheitliche Bestimmungen zu erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur Züchtern zu gewähren, deren Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden und die die erzeugten Kokons einer zugelassenen Stelle abliefern. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der Beihilferegelung sind die Voraussetzungen für die Zulassung dieser Stellen zu regeln.
(6) Um in diesem Fall die Wirksamkeit der erwähnten Kontrolle zu gewährleisten, sollten den Beihilfeanträgen durch die genannten Stellen erteilte Bescheini¬gungen beigefügt sein, deren Richtigkeit die Mitgliedstaaten nachprüfen.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Beihilfe nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen wird nach Maßgabe der Artikel 2 bis 6 der vorliegenden Richtlinie gewährt.
Die Beihilfe wird nur gewährt für Samenschachteln, die
a) mindestens 20 000 Seidenraupeneier enthalten, die zum Ausschlüpfen fähig sind,
b) eine Mindestmenge von ausgewählten Kokons, mit gutem äußeren Aussehen, reif, in gleicher Farbe und Größe, ohne Flecken und Rost und zum Abwickeln geeignet, ergeben haben.
Die unter Buchstabe b genannte Mindestmenge wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt, darf jedoch nicht unter 20 Kilogramm liegen.
(1) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Seidenraupenzüchter nur gewährt, wenn er seinen Antrag jährlich spätestens am 30. November stellt. Wird jedoch die Beihilfe beantragt: — spätestens am 31. Dezember desselben Jahres, werden zwei Drittel der Beihilfe gewährt; — spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, wird ein Drittel der Beihilfe gewährt. Jeder Seidenraupenzüchter stellt nur einen Antrag.
(2) Der Mitgliedstaat zahlt dem Züchter den Beihilfebetrag binnen vier Monaten, gerechnet vom Monat der Einreichung des Antrags ab.
(1) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben: — Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, — Anzahl der in Betrieb genommenen Samenschachteln sowie das Datum oder die Daten ihres Empfangs, — die Menge der aus diesen Eiern erzeugten Kokons sowie das Datum oder die Daten ihrer Lieferung, — den Ort der Lagerung der erzeugten Kokons oder, wenn diese verkauft und geliefert worden sind, Name und Anschrift des ersten Käufers.
(2) Falls die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden, ist der Antrag nur zulässig, wenn ihm die in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Bescheinigungen beigefügt sind.
(1) Es können gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 922/72 nur öffentliche oder private Stellen zugelassen werden, die eine Buchführung haben, aus der mindestens hervorgeht: — die Anzahl der abgelieferten Schachteln mit dem Namen des Empfängers und dem Abgangsdatum, — die Menge der erhaltenen Kokons mit dem Namen des Absenders und dem Eingangsdatum.
(2) Die Mitgliedstaaten unterwerfen die zugelassenen Stellen einer Kontrolle, die es ermöglicht, insbesondere die Übereinstimmung zwischen den in der Buchführung enthaltenen Angaben mit denen der Bescheinigungen nach Artikel 6 festzustellen.
Die zugelassenen Stellen stellen den Züchtern aus:
— spätestens 40 Tage nach Abgabe der Samenschachteln eine Bescheinigung, die den Namen und die Anschrift des betreffenden Züchters, die Anzahl der gelieferten Samenschachteln, das Abgabedatum und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung angibt;
— spätestens 40 Tage nach Empfang der Kokons eine Bescheinigung mit Namen und Anschrift des betreffenden Züchters, der Anzahl der empfangenen Kokons, dem Eingangsdatum und dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1054/73 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. November 2006 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO
1 ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1 .
2 ABl. L 105 vom 20.4.1973, S. 4 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3565/92 ( ABl. L 362 vom 11.12.1992, S. 10 ).
3 Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.
4 ABl. L 106 vom 5.5.1972, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/74 ( ABl. L 85 vom 29.3.1974, S. 61 ).
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
| Verordnung (EWG) Nr. 1054/73 der Kommission | ( ABl. L 105 vom 20.4.1973, S. 4 ) |
|---|---|
| Verordnung (EWG) Nr. 683/74 der Kommission | ( ABl. L 83 vom 28.3.1974, S. 13 ) |
| Verordnung (EWG) Nr. 3565/92 der Kommission | ( ABl. L 362 vom 11.12.1992, S. 10 ) |
Entsprechungstabelle
| Verordnung (EWG) Nr. 1054/73 | Vorliegende Verordnung |
|---|---|
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| — | Artikel 7 |
| Artikel 7 | Artikel 8 |
| — | Anhänge I und II |
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