Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

32006R1543Regulation15.10.2006

vom 12. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1 (im Folgenden „die Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist 2 , angenommen.

(2) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 910/2006 vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist 3 , angenommen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist 4 , hat ein Mitgliedstaat um Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission beschließen, die gemeinschaftliche Liste von Amts wegen oder auf Antrag von Mitgliedstaaten zu aktualisieren.

(5) Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, eine Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft aufzuerlegen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(6) Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss 5 mündlich vorzutragen.

(7) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wurden die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten angehört.

Dairo Air Services und DAS Air Cargo

(8) Es gibt Belege dafür, dass der Betreiber des in Kenia zugelassenen Unternehmens DAS Air Cargo (DAZ) ein Subunternehmer des in Uganda zugelassenen Unternehmens Dairo Air Services (DSR) ist. Die beiden Unternehmen betreiben dieselben Luftfahrzeuge. Daher sollte jede für DSR beschlossene Maßnahme auch auf DAZ Anwendung finden.

(9) Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des Unternehmens Dairo Air Services. Diese Mängel wurden durch die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Belgien, Frankreich, Deutschland und Spanien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms 6 festgestellt; die wiederholte Feststellung dieser Mängel deutet auf systemische Sicherheitsmängel hin. Trotz der Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sowie einzelner Abhilfemaßnahmen der ugandischen Behörden und von Dairo Air Services scheinen systemische Sicherheitsmängel vorzuliegen, was aus der wiederholten Feststellung dieser Mängel hervorgeht.

(10) Eine Inspektion der britischen Zivilluftfahrtbehörde bei Dairo Air Services und DAS Air Cargo ergab, dass von den beiden Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge zwischen dem 21. April und dem 25. Juli 2006 von einem Wartungsunternehmen ohne ordnungsgemäße Zulassung betreut wurden und damit ein schweres Sicherheitsrisiko darstellen.

(11) DSR hat auf eine Anfrage der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs mit mangelnder Transparenz und nicht rechtzeitig genug geantwortet.

(12) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Dairo Air Services und DAS Air Cargo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht vollständig einhalten und daher in Anhang A geführt werden sollten.

Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik

(13) Nach einer Einladung der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 10. bis 15. September 2006 zu einem Informationsbesuch in die Kirgisische Republik. Der Bericht der Sachverständigen lässt erkennen, dass die kirgisische Zivilluftfahrtbehörde nicht angemessen in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago umzusetzen.

(14) Auch hatten die meisten der von den europäischen Sachverständigen besuchten Luftfahrtunternehmen, obwohl sie im Besitz eines von der Kirgisischen Republik ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses waren, ihren Hauptgeschäftssitz nicht in der Kirgisischen Republik, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(15) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass alle in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhalten; daher sollte gegen sie eine Betriebsuntersagung ergehen und sie sollten in Anhang A geführt werden.

(16) Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass den folgenden beiden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Phoenix Aviation und Star Jet. Da diese beiden in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie nicht in Anhang A aufgenommen werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

(17) Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie Luftverkehrsbetreiberzeugnisse für folgende Luftfahrtunternehmen vergeben haben: Air Beni, Air Infini, Bel Glob Airlines, Bravo Air Congo, Gomair, Katanga Airways, Sun Air Services, Zaabu International. Da diese neuen Luftfahrtunternehmen von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo zertifiziert wurden, bei denen sich bereits eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht gezeigt hat, sollten sie in Anhang A geführt werden.

(18) Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: African Business and Transportations, Air Charter Services, Air Plan International, Air Transport Service, ATO — Air Transport Office, Congo Air, Dahla Airlines, DAS Airlines, Espace Aviation Services, Funtshi Aviation Service, GR Aviation, JETAIR — Jet Aero Services, Kinshasa Airways, Okapi Airways, Scibe Airlift, Shabair, Trans Service Airlift, Waltair Aviation, Zaire Aero Service (ZAS). Da diese in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

Luftfahrtunternehmen aus Liberia

(19) Die Behörden Liberias haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Air Cargo Plus, Air Cess (Liberia), Air Liberia, Atlantic Aviation Services, Bridge Airlines, Excel Air Services, International Air Services, Jet Cargo-Liberia, Liberia Airways, Liberian World Airlines, Lonestar Airways, Midair Limited, Occidental Airlines, Occidental Airlines (Liberia), Santa Cruise Imperial Airlines, Satgur Air Transport, Simon Air, Sosoliso Airlines, Trans-African Airways, Transway Air Services, United Africa Airlines (Liberia). Da diese in Liberia zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

Luftfahrtunternehmen aus Sierra Leone

(20) Die Behörden Sierra Leones haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Aerolift, Afrik Air Links, Air Leone, Air Salone, Air Sultan Limited, Air Universal, Central Airways Limited, First Line Air, Inter Tropic Airlines, Mountain Air Company, Orange Air Services, Pan African Air Services, Sierra National Airlines, Sky Aviation, Star Air, Transport Africa, Trans Atlantic Airlines, West Coast Airways. Da diese in Sierra Leone zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

Luftfahrtunternehmen aus Swasiland

(21) Die Behörden Swasilands haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: African International Airways, Air Swazi Cargo, East Western Airways, Galaxy Avion, Interflight, Northeast Airlines, Ocean Air, Skygate International, Swazi Air Charter, Volga Atlantic Airlines. Da diese in Swasiland zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(22) Die Behörden Swasilands und Südafrikas haben ausreichende Nachweise vorgelegt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von African International Airways, das unter der Aufsicht der Zivilluftfahrtbehörden Swasilands erteilt worden war, entzogen wurde, und dass das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit nun mit einem neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Zivilluftfahrtbehörde Südafrikas ausübt, die jetzt auch für die Sicherheitsaufsicht zuständig ist. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien und unbeschadet der Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen angemessener Vorfeldinspektionen wird daher festgestellt, dass African International Airways aus Anhang A gestrichen werden sollte.

Air Service Comores

(23) Air Service Comores hat eine Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde Frankreichs beantwortet und angegeben, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die bei Vorfeldinspektionen ermittelten Mängel zu beheben. Allerdings gibt es noch immer keine Belege, dass ein angemessener Maßnahmenplan für alle Tätigkeiten von Air Service Comores durchgeführt wird.

(24) Die Behörden der Komoren, die für die Regulierungsaufsicht von Air Service Comores zuständig sind, haben der französischen Zivilluftfahrtbehörde ausreichende Informationen über die Sicherheit des Betriebs des Luftfahrzeugs LET 410 UVP mit der Kennung D6-CAM übermittelt.

(25) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Service Comores die einschlägigen Sicherheitsnormen nur für Flüge mit dem Luftfahrzeug LET 410 UVP mit der Kennung D6-CAM einhält. Folglich sollten für den Betrieb von Air Service Comores Beschränkungen verhängt und das Unternehmen nicht mehr in Anhang A, sondern in Anhang B geführt werden.

Ariana Afghan Airlines

(26) Ariana Afghan Airlines beantragte, von der gemeinschaftlichen Liste gestrichen zu werden, legte Unterlagen zur Unterstützung des Antrags vor und zeigte großes Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten. Da das Luftfahrtunternehmen jedoch einen angemessenen Plan zur Mängelbehebung noch nicht vollständig umgesetzt hat, ist die Kommission der Ansicht, dass Ariana Afghan Airlines weiterhin auf der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte.

(27) Ariana Afghan Airlines hat Informationen vorgelegt, wonach es den Betrieb des Luftfahrzeugs Airbus A-310, zugelassen in Frankreich mit den Kennung F-GYYY, eingestellt hat, da es verkauft wurde.

(28) Damit ändern sich die besonderen Bedingungen für die Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft, die für Ariana Afghan Airlines gegolten haben. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte weiterhin in Anhang A geführt werden.

Air Koryo

(29) Aus den von Air Koryo und den Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Volksrepublik Korea vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen mit der Durchführung eines Plans zur Mängelbehebung begonnen hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums den einschlägigen Sicherheitsnormen voll entsprechen will.

(30) Ferner haben die Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Volksrepublik Korea erklärt, dass Air Koryo derzeit keine Flüge mit europäischen Zielorten durchführen dürfe, es sei denn, die Fluggesellschaft schaffe neue Flugzeuge an, die den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen entsprechen.

(31) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Koryo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiter in Anhang A geführt werden sollte.

Phuket Air

(32) Nach einer Einladung durch das Luftfahrtunternehmen reiste ein Team aus europäischen Sachverständigen vom 11. bis 15. September 2006 zu einem Informationsbesuch bei Phuket Air in Bangkok, Thailand. Der Bericht über diesen Besuch ergab, dass das Luftfahrtunternehmen seit seiner Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste erhebliche Fortschritte gemacht hat, beträchtliche Sicherheitsmängel jedoch noch nicht beseitigt sind.

(33) Die Bemühungen des Unternehmens um Fortschritte — wie sie im Bericht genannt werden — sowie das große Interesse an einer Zusammenarbeit vonseiten des Unternehmens und der thailändischen Zivilluftfahrtbehörden werden zwar anerkannt, die Streichung von Phuket Air von der gemeinschaftlichen Liste wird jedoch weiterhin für verfrüht gehalten, solange keine zufrieden stellenden Nachweise eingegangen und überprüft worden sind, die bestätigen, dass der Plan zur Mängelbehebung, dessen Durchführung durch das Luftfahrtunternehmen noch im Gange ist, vollständig umgesetzt wurde.

(34) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Phuket Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiter in Anhang A geführt werden sollte.

A Jet Aviation/Helios Airways

(35) Das früher unter dem Namen Helios Airways bekannte Luftfahrtunternehmen operiert jetzt als „A Jet Aviation“. Im Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Helios Airways wurde der Name in „A Jet Aviation“ 7 geändert.

(36) Anlässlich einer Prüfung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und durch die JAA (Joint Aviation Authorities) — es fanden drei gemeinsame Inspektionsbesuche zwischen Oktober 2005 und August 2006 9 statt — wurde eine Reihe von Sicherheitsmängeln im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb von A Jet Aviation/Helios Airways festgestellt.

(37) Im Anschluss an Konsultationen mit EASA, JAA und der Kommission legten die zyprischen Zivilluftfahrtbehörden, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind, Nachweise für die Einführung vorläufiger Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Sicherheitsmängel vor.

(38) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass A Jet Aviation/Helios Airways zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Die Kommission wird jedoch in den nächsten Monaten mit Unterstützung von EASA und JAA die Situation des Luftfahrtunternehmens und die Ausübung der Aufsichtspflicht durch die zyprischen Zivilluftfahrtbehörden genau überwachen.

Johnsons Air

(39) Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Mängel festgestellt hatten, nahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission Konsultationen mit Johnsons Air und den Zivilluftfahrtbehörden Ghanas auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind.

(40) Johnsons Air hat Belege für einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem die ermittelten Sicherheitsmängel behoben werden sollen. Ferner sollen die zuständigen Behörden Ghanas innerhalb verbindlicher Fristen ihr Überwachungsprogramm für den Flugbetrieb von Johnsons Air außerhalb Ghanas vorlegen.

(41) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Johnsons Air zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Unbeschadet der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen angemessener Vorfeldinspektionen plant die Kommission, innerhalb von drei Monaten die Situation von Johnsons Air auf der Grundlage des Überwachungsprogramms, das die Zivilluftfahrtbehörden Ghanas vorlegen sollen, zu prüfen.

Pakistan International Airlines

(42) Nachdem mehrere Mitgliedstaaten gravierende Sicherheitsmängel festgestellt hatten, die auf systemische Sicherheitsprobleme hindeuteten, nahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission Konsultationen mit Pakistan International Airlines und den Zivilluftfahrtbehörden Pakistans auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind.

(43) Die Kommission forderte Pakistan International Airlines auf, Belege für einen geeigneten Maßnahmenplan zur Beseitigung der systemischen Sicherheitsmängel innerhalb verbindlicher Fristen vorzulegen. Ferner haben die zuständigen pakistanischen Behörden einen Maßnahmenplan angekündigt, mit dem sie ihre Überwachung des genannten Luftfahrtunternehmens verstärken wollen und der der Kommission so rasch wie möglich vorzulegen ist.

(44) In Erwartung der Vorlage der genannten Pläne innerhalb der festgesetzten Fristen und ihrer offiziellen Bestätigung durch die pakistanischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass Pakistan International Airlines zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Sollten die genannten Pläne jedoch nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder unzureichend sein, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung. Ferner planen die Mitgliedstaaten die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesem Luftfahrtunternehmen.

Pulkovo

(45) Nachdem mehrere Mitgliedstaaten Mängel festgestellt hatten, nahm die Kommission Konsultationen mit den russischen Behörden auf, die für die Regulierungsaufsicht des genannten Luftfahrtunternehmens zuständig sind, und hörten die Vertreter des Unternehmens an.

(46) Pulkovo hat Belege für einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem die systemischen Sicherheitsmängel innerhalb bestimmter Fristen behoben werden sollen und die Organisation im Hinblick auf ein effizientes Sicherheitsmanagement weiter verbessert werden soll. Der Maßnahmenplan wurde von den zuständigen russischen Behörden offiziell bestätigt. Ferner haben die zuständigen russischen Behörden einen Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem sie ihre Überwachung des genannten Luftfahrtunternehmens verstärken wollen.

(47) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Pulkovo zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der gemeinschaftlichen Liste geführt werden sollte. Unbeschadet der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen, auch im Rahmen von Vorfeldinspektionen, plant die Kommission, innerhalb von drei Monaten die Situation von Pulkovo bzw. des Luftfahrtunternehmens, dass aus der angekündigten Fusion mit einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen hervorgehen wird, sowie der Behörden, die für die Regulierungsaufsicht des Luftfahrtunternehmens zuständig sind, mit Unterstützung der EASA und gegebenenfalls der Behörden von betroffenen Mitgliedstaaten zu prüfen. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen russischen Behörden haben dieser Vorgehensweise zugestimmt.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in die Liste aufgenommenen Luftfahrtunternehmen

(48) Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 20. Juni 2006 aufgestellten Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(49) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, wird wie folgt geändert:

1. Anhang A der Verordnung wird durch Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B der Verordnung wird durch Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Oktober 2006 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident

1 ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15 .

2 ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14 .

3 ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 16 .

4 ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8 .

5 Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ( ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4 ).

6 CAA-NL-2000-47, CAA-NL-2003-50, CAA-NL-2004-13, CAA-NL-2004-39, CAA-NL-2004-132, CAA-NL-2004-150, CAA-NL-2005-8, CAA-NL-2005-65, CAA-NL-2005-141, CAA-NL-2005-159, CAA-NL-2005-161, CAA-NL-2005-200, CAA-NL-2005-205, CAA-NL-2005-220, CAA-NL-2005-225, CAA-NL-2006-1, CAA-NL-2006-11, CAA-NL-2006-53, CAA-NL-2006-54, CAA-NL-2006-55, CAA-NL-2006-56, CAA-NL-2006-57, CAA-UK-2005-24, CAA-UK-2006-97, CAA-UK-2006-117, DGAC-E-2005-268, LBA/D-2005-511, LBA/D-2006-483, BCAA-2000-1, BCAA-2006-38, DGAC/F-2003-397.

7 Ursprünglich wollte Helios Airways eine neue juristische Person unter der Bezeichnung A Jet gründen und alle seine Vermögenswerte auf das neue Unternehmen übertragen. A Jet sollte mit den Verfahren, Luftfahrzeugen, Einrichtungen, dem Personal und der Managementstruktur operieren, denen die Zivilluftfahrtbehörde für Helios bereits zugestimmt hatte. Folglich wurde das gesamte Verfahren für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eingeleitet. Helios änderte jedoch seinen Namen im Unternehmensregister in A Jet. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis und andere einschlägige Zulassungsunterlagen wurden entsprechend geändert.

8 ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission ( ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5 ).

9 Ein gemeinsamer Inspektionsbesuch von JAA und EASA in Zypern fand im Oktober 2005 statt. Vom 22. bis 24. Mai 2006 fand der erste Anschlussbesuch statt, um den Erfolg der Korrekturmaßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde zu bewerten. Aufgrund des Umfangs der beim letztgenannten Besuch festgestellten Mängel und da einige Maßnahmen entweder noch nicht durchgeführt oder nicht noch abgeschlossen waren, folgte ein zweiter Besuch vom 7. bis 9. August 2006. Im Zusammenhang mit den spezifischen Problemen im Bereich der Betriebsvorschriften (JAR-OPS und JAR-FCL) fand am 6. Juli 2006 ein Inspektionsbesuch der JAA statt. Außerdem führten die zuständigen zyprischen Behörden, unterstützt durch die UKCAA, vom 12. bis 15. September 2006 eine weitere Inspektion durch.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der BetriebsgenehmigungICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des Luftfahrtunternehmens
Air KoryounbekanntKORDemokratische Volksrepublik Korea
Ariana Afghan Airlines009AFGAfghanistan
BGB AirAK-0194-04POIKasachstan
Blue Wing AirlinesSRSH-01/2002BWISuriname
Dairo Air Services005DSRUganda
DAS Air CargounbekanntDAZKenia
GST Aero Air CompanyAK-020304BMKKasachstan
Phuket Airlines07/2544VAPThailand
Silverback Cargo FreightersunbekanntVRBRuanda
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Hewa Bora Airways 1 , einschließlichDemokratische Republik Kongo
Africa One409/CAB/MIN/TC/017/2005CFRDemokratische Republik Kongo
African Company Airlines409/CAB/MIN/TC/009/2005FPYDemokratische Republik Kongo
Aigle Aviation409/CAB/MIN/TC/0042/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Air Beni409/CAB/MIN/TC/0019/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Air Boyoma409/CAB/MIN/TC/0049/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Air Infini409/CAB/MIN/TC/006/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Air Kasai409/CAB/MIN/TC/010/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Air Navette409/CAB/MIN/TC/015/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Air Tropiques SPRL409/CAB/MIN/TC/007/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Bel Glob Airlines409/CAB/MIN/TC/0073/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Blue Airlines409/CAB/MIN/TC/038/2005BULDemokratische Republik Kongo
Bravo Air Congo409/CAB/MIN/TC/0090/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Business Aviation SPRL409/CAB/MIN/TC/012/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Butembo Airlines409/CAB/MIN/TC/0056/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Cargo Bull Aviation409/CAB/MIN/TC/032/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Central Air Express409/CAB/MIN/TC/011/2005CAXDemokratische Republik Kongo
Cetraca Aviation Service409/CAB/MIN/TC/037/2005CERDemokratische Republik Kongo
CHC Stellavia409/CAB/MIN/TC/0050/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Comair409/CAB/MIN/TC/0057/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Compagnie Africaine d’Aviation (CAA)409/CAB/MIN/TC/016/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
CO-ZA Airways409/CAB/MIN/TC/0053/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Doren Air Congo409/CAB/MIN/TC/0054/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Enterprise World Airways409/CAB/MIN/TC/031/2005EWSDemokratische Republik Kongo
Filair409/CAB/MIN/TC/014/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Free Airlines409/CAB/MIN/TC/0047/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Galaxy Incorporation409/CAB/MIN/TC/0078/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Global Airways409/CAB/MIN/TC/029/2005BSPDemokratische Republik Kongo
Goma Express409/CAB/MIN/TC/0051/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Gomair409/CAB/MIN/TC/0023/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Great Lake Business Company409/CAB/MIN/TC/0048/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
ITAB – International Trans Air Business409/CAB/MIN/TC/0022/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Katanga Airways409/CAB/MIN/TC/0088/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Kivu Air409/CAB/MIN/TC/0044/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Lignes Aériennes CongolaisesMinisterialunterschrift (Verordnung 78/205)LCGDemokratische Republik Kongo
Malu Aviation409/CAB/MIN/TC/013/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Malila Airlift409/CAB/MIN/TC/008/2005MLCDemokratische Republik Kongo
Mango Airlines409/CAB/MIN/TC/0045/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Rwakabika „Bushi Express“409/CAB/MIN/TC/0052/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Safari Logistics SPRL409/CAB/MIN/TC/0076/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Services Air409/CAB/MIN/TC/0033/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Sun Air Services409/CAB/MIN/TC/0077/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Tembo Air Services409/CAB/MIN/TC/0089/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Thom’s Airways409/CAB/MIN/TC/030/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
TMK Air Commuter409/CAB/MIN/TC/020/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Tracep409/CAB/MIN/TC/0055/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Trans Air Cargo Service409/CAB/MIN/TC/035/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Transports Aériens Congolais (TRACO)409/CAB/MIN/TC/034/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Uhuru Airlines409/CAB/MIN/TC/039/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Virunga Air Charter409/CAB/MIN/TC/018/2005unbekanntDemokratische Republik Kongo
Wimbi dira Airways409/CAB/MIN/TC/005/2005WDADemokratische Republik Kongo
Zaabu International409/CAB/MIN/TC/0046/2006unbekanntDemokratische Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichÄquatorialguinea
Air BasunbekanntRBSÄquatorialguinea
Air Consul SAunbekanntRCSÄquatorialguinea
Air MakenunbekanntAKEÄquatorialguinea
Air Services Guinea EcuatorialunbekanntSVGÄquatorialguinea
AviageunbekanntVGGÄquatorialguinea
Avirex Guinée ÉquatorialeunbekanntAXGÄquatorialguinea
Cargo Plus AviationunbekanntCGPÄquatorialguinea
CessunbekanntCSSÄquatorialguinea
Cet AviationunbekanntCVNÄquatorialguinea
COAGE – Compagnie Aeree De Guinee EquatorialunbekanntCOGÄquatorialguinea
Compania Aerea Lineas Ecuatoguineanas de Aviacion S.A. (LEASA)unbekanntLASÄquatorialguinea
Ducor World AirlinesunbekanntDWAÄquatorialguinea
Ecuato Guineana de AviacionunbekanntECVÄquatorialguinea
Ecuatorial Express AirlinesunbekanntEEBÄquatorialguinea
Ecuatorial CargounbekanntEQCÄquatorialguinea
EquatairunbekanntEQRÄquatorialguinea
Equatorial Airlines SAunbekanntEQTÄquatorialguinea
Euroguineana de AviacionunbekanntEUGÄquatorialguinea
Federal Air GE AirlinesunbekanntFGEÄquatorialguinea
GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SAunbekanntGEAÄquatorialguinea
GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes AereosunbekanntGETÄquatorialguinea
Guinea CargounbekanntGNCÄquatorialguinea
Jetline Inc.unbekanntJLEÄquatorialguinea
Kng Transavia CargounbekanntVCGÄquatorialguinea
Litoral Airlines, Compania, (Colair)unbekanntCLOÄquatorialguinea
Lotus International AirunbekanntLUSÄquatorialguinea
Nagesa, Compania AereaunbekanntNGSÄquatorialguinea
Presidencia de la Republica de Guinea EcuatorialunbekanntONMÄquatorialguinea
Prompt Air GE SAunbekanntPOMÄquatorialguinea
Skimaster Guinea EcuatorialunbekanntKIMÄquatorialguinea
SkymastersunbekanntSYMÄquatorialguinea
Southern GatewayunbekanntSGEÄquatorialguinea
Space Cargo Inc.unbekanntSGOÄquatorialguinea
Trans Africa Airways G.E.S.A.unbekanntTFRÄquatorialguinea
UniflyunbekanntUFLÄquatorialguinea
UTAGE — Union de Transport Aereo de Guinea EcuatorialunbekanntUTGÄquatorialguinea
Victoria AirunbekanntVITÄquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurdenKirgisische Republik
Anikay Air16AKFKirgisische Republik
Asia Alpha31SALKirgisische Republik
Avia Traffic Company23AVJKirgisische Republik
Bistair-Fez Bishkek08BSCKirgisische Republik
Botir Avia10BTRKirgisische Republik
British Gulf International Airlines Fez18BGKKirgisische Republik
Click Airways11CGKKirgisische Republik
Country International Airlines19CIKKirgisische Republik
Dames20DAMKirgisische Republik
Fab — Air29FBAKirgisische Republik
Galaxy Air12GALKirgisische Republik
Golden Rule Airlines22GRSKirgisische Republik
Intal Avia27INLKirgisische Republik
Itek Air04IKAKirgisische Republik
Kyrgyz Airways06KGZKirgisische Republik
Kyrgyz General Aviation24KGBKirgisische Republik
Kyrgyz Trans Avia31KTCKirgisische Republik
Kyrgyzstan Altyn03LYNKirgisische Republik
Kyrgyzstan Airlines01KGAKirgisische Republik
Max Avia33MAIKirgisische Republik
OHS Avia09OSHKirgisische Republik
Reem Air07REKKirgisische Republik
Sky Gate International Aviation14SGDKirgisische Republik
Sky Way21SABKirgisische Republik
Sun Light25SUHKirgisische Republik
Tenir Airlines26TEBKirgisische Republik
Trast Aero05TSJKirgisische Republik
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichLiberia
Weasua Air Transport Co., LtdunbekanntWTCLiberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSierra Leone
Air Rum LtdunbekanntRUMSierra Leone
Bellview Airlines (S/L) LtdunbekanntBVUSierra Leone
Destiny Air Services LtdunbekanntDTYSierra Leone
Heavylift CargounbekanntunbekanntSierra Leone
Orange Air Sierra Leone LtdunbekanntORJSierra Leone
Paramount Airlines LtdunbekanntPRRSierra Leone
Seven Four Eight Air Services LtdunbekanntSVTSierra Leone
Teebah AirwaysunbekanntunbekanntSierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSwasiland
Aero Africa (Pty) LtdunbekanntRFCSwasiland
Jet Africa SwasilandunbekanntOSWSwasiland
Royal Swazi National Airways CorporationunbekanntRSNSwasiland
Scan Air Charter LtdunbekanntunbekanntSwasiland
Swazi Express AirwaysunbekanntSWXSwasiland
Swasiland AirlinkunbekanntSZLSwasiland

Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

1 Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das in Anhang B aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)ICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des LuftfahrtunternehmensMuster des LuftfahrzeugsEintragungskennung und ggf. SeriennummerEintragungsstaat
Air Bangladesh17BGDBangladeschB747-269BS2-ADTBangladesh
Air Service Comores06-819/TA-15/DGACMKMDKomorenGesamte Flotte mit Ausnahme von:
LET 410 UVP
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
D6-CAM (851336)
Komoren
Air West Co. Ltd004/AAWZSudanGesamte Flotte mit Ausnahme von:
IL-76
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
ST-EWX (Seriennr. 1013409282)
Sudan
Hewa Bora Airways (HBA) 1416/dac/tc/sec/087/2005ALXDemokratische Republik KongoGesamte Flotte mit Ausnahme von:
L-1011
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
9Q-CHC (Seriennr. 193H-1209)
Demokratische Republik Kongo

Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

1 Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

Footnotes

  1. Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen. 2 3 4 5 6

  2. . 2

  3. . 2

  4. . 2

  5. Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (). 2

  6. CAA-NL-2000-47, CAA-NL-2003-50, CAA-NL-2004-13, CAA-NL-2004-39, CAA-NL-2004-132, CAA-NL-2004-150, CAA-NL-2005-8, CAA-NL-2005-65, CAA-NL-2005-141, CAA-NL-2005-159, CAA-NL-2005-161, CAA-NL-2005-200, CAA-NL-2005-205, CAA-NL-2005-220, CAA-NL-2005-225, CAA-NL-2006-1, CAA-NL-2006-11, CAA-NL-2006-53, CAA-NL-2006-54, CAA-NL-2006-55, CAA-NL-2006-56, CAA-NL-2006-57, CAA-UK-2005-24, CAA-UK-2006-97, CAA-UK-2006-117, DGAC-E-2005-268, LBA/D-2005-511, LBA/D-2006-483, BCAA-2000-1, BCAA-2006-38, DGAC/F-2003-397. 2

  7. Ursprünglich wollte Helios Airways eine neue juristische Person unter der Bezeichnung A Jet gründen und alle seine Vermögenswerte auf das neue Unternehmen übertragen. A Jet sollte mit den Verfahren, Luftfahrzeugen, Einrichtungen, dem Personal und der Managementstruktur operieren, denen die Zivilluftfahrtbehörde für Helios bereits zugestimmt hatte. Folglich wurde das gesamte Verfahren für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eingeleitet. Helios änderte jedoch seinen Namen im Unternehmensregister in A Jet. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis und andere einschlägige Zulassungsunterlagen wurden entsprechend geändert. 2

  8. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (). 2

  9. Ein gemeinsamer Inspektionsbesuch von JAA und EASA in Zypern fand im Oktober 2005 statt. Vom 22. bis 24. Mai 2006 fand der erste Anschlussbesuch statt, um den Erfolg der Korrekturmaßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde zu bewerten. Aufgrund des Umfangs der beim letztgenannten Besuch festgestellten Mängel und da einige Maßnahmen entweder noch nicht durchgeführt oder nicht noch abgeschlossen waren, folgte ein zweiter Besuch vom 7. bis 9. August 2006. Im Zusammenhang mit den spezifischen Problemen im Bereich der Betriebsvorschriften (JAR-OPS und JAR-FCL) fand am 6. Juli 2006 ein Inspektionsbesuch der JAA statt. Außerdem führten die zuständigen zyprischen Behörden, unterstützt durch die UKCAA, vom 12. bis 15. September 2006 eine weitere Inspektion durch. 2

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