32006R1462•Verordnung (EG) Nr. 1462/2006 der Kommission vom 2. Oktober 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32006R1462Regulation23.10.2006
vom 2. Oktober 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Oktober 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission ( ABl. L 197 vom 1.7.2006, S. 26 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| Gegenstand in Form eines Schafes, ca. 10 cm hoch. Ein Gewirke, das das Fell darstellt, bedeckt den größten Teil des Korpus aus Ton, wobei Teile des Kopfes und die vier Hufe sichtbar bleiben. Das Gewirke ist auf den Korpus aus Ton aufgeklebt. (Siehe Foto Nr. 639) | 6913 90 10 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6913 , 6913 90 und 6913 90 10 . Es handelt sich um einen Ziergegenstand aus Ton, der im Wesentlichen der Heimdekoration dient. Er hat keinen Gebrauchswert und dient nur zu Zierzwecken. Er dient im Wesentlichen nicht der Unterhaltung von Personen und besitzt daher nicht den Charakter von Spielzeug des Kapitels 95. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6913 Absatz 1 und Absatz 2 (A) und die HS-Erläuterungen zu Position 9503 Absatz 1. Es handelt sich um eine aus verschiedenen Materialien (Ton und Gewirke) bestehende Ware. Das Material aus Ton, das den Korpus der Ware (Gegenstand in Form eines Schafes) bildet, verleiht ihr ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b, da es ihr die Form gibt. |
Die Abbildung dient lediglich der Information.
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