32006R1414•Verordnung (EG) Nr. 1414/2006 der Kommission vom 26. September 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
32006R1414Regulation30.09.2006
vom 26. September 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen 2 wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.
(2) Ungarn verfügt über Interventionsbestände an Mais, die verbraucht werden müssen.
(3) Es ist daher angezeigt, die Maisbestände der ungarischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.
(4) Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.
(5) In der Mitteilung der ungarischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.
(6) Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die ungarische Interventionsstelle bietet 200 000 t Mais aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.
Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:
a) Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;
b) der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.
Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.
(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 27. September 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit. Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit. Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 18. Oktober 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(2) Die Angebote sind bei der ungarischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Soroksári út 22-24. H-1095 Budapest Tel. (36-1) 219 45 76 Fax (36-1) 219 89 05 E-mail: ertekesites@mvh.gov.hu
Die ungarische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.
Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.
Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. September 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11 ).
2 ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 ( ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10 ).
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 200 000 Tonnen Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle
Formular
(Verordnung (EG) Nr. 1414/2006)
| Fortlaufende Nummerierung der Bieter | Nummer der Partie | Menge (in t) | Angebotspreis (EUR/t) |
|---|---|---|---|
| 1 | |||
| 2 | |||
| 3 | |||
| usw. |
Zu übermitteln an GD AGRI (D2).
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