Verordnung (EG) Nr. 1395/2006 der Kommission vom 21. September 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

32006R1395Regulation01.10.2006

vom 21. September 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. September 2006 Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 ( ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15 ).

Nummer der GruppeProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006
I1100,0
I2
„—“: : — Kommissionen har ikke modtaget nogen ansøgning om licens.

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 (). 2

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