32006R1322•Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China
32006R1322Regulation09.02.2001
vom 1. September 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Geltende Maßnahmen
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 2 (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat nach einer Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) endgültige Antidumpingzölle von 0 % bis 66,1 % auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (nachstehend „CFL-i“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 866/2005 3 weitete der Rat nach einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben, aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware aus.
1.2 Antrag auf Interimsüberprüfung
(3) Am 3. August 2004 wurde bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gestellt, der lediglich die Überprüfung der Warendefinition betraf. Der Antrag wurde von der Firma Steca Batterieladesysteme und Präzisionselektronik GmbH (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, die in der Volksrepublik China hergestellte CFL-i einführt. Der Antragsteller führte mit Gleichstrom betriebene CFL-i (nachstehend „DC-CFL-i“ genannt) ein. Er behauptete, dass sich die technischen und materiellen Grundeigenschaften sowie die Endverwendungen und die Verwendungszwecke der DC-CFL-i von denjenigen der mit Wechselstrom betriebenen CFL-i (nachstehend „AC-CFL-i“ genannt) unterscheiden. Die geltenden Antidumpingzölle sollten lediglich auf AC-CFL-i erhoben werden, da nur diese Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien. DC-CFL-i sollten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Antidumpingzolls ausgenommen und die Definition der betroffenen Ware in der ursprünglichen Verordnung entsprechend geändert werden. Der Ausschluss von DC-CFL-i aus der Warendefinition solle überdies rückwirkend erfolgen.
1.3 Einleitung
(4) Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass ausreichende Anscheinsbeweise vorlagen, und veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union 4 eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die auf die Überprüfung der Warendefinition beschränkt ist.
1.4 Untersuchung
(5) Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), die chinesischen Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft, die Hersteller in der Gemeinschaft und die Herstellerverbände in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(6) Die Kommission ersuchte alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und alle anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Fristen gemeldet hatten, grundlegende Informationen zu Gesamtumsatz, Verkaufswert und Verkaufsvolumen in der Europäischen Gemeinschaft, Produktionskapazität, tatsächliche Produktion, Wert und Menge der Einfuhren von CFL-i insgesamt und von DC-CFL-i im Besonderen vorzulegen. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahmen geändert werden muss, für notwendig erachtete, und prüfte sie.
(7) Fünf chinesische Hersteller/Ausführer, ein Hersteller in der Gemeinschaft, ein mit einem chinesischen Ausführer/Hersteller verbundener Einführer und elf unabhängige Einführer in der Gemeinschaft arbeiteten bei der Untersuchung mit und legten die unter Erwägungsgrund 6 genannten grundlegenden Informationen vor.
1.5 Untersuchungszeitraum
(8) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2004 (nachstehend „UZ“ genannt).
1.6 Unterrichtung
(9) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorliegenden Schlussfolgerungen gezogen wurden. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach der Unterrichtung Bemerkungen vorbringen konnten.
(10) Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.
2. BETROFFENE WARE
(11) Bei der betroffenen Ware handelt es sich im Sinne des Artikels 1 der ursprünglichen Verordnung um CFL-i, die derzeit unter dem KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht werden. CFL-i sind elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind. Wie unter Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der VR China 5 (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) ausgeführt und durch die endgültigen Feststellungen in der ursprünglichen Verordnung bestätigt, soll die betroffene Ware normale Glühlampen ersetzen und passt in die gleichen Fassungen wie die Glühlampen.
(12) Während der Ausgangsuntersuchung wurden zwar unterschiedliche Warentypen ermittelt, die sich unter anderem in Lebensdauer, Wattleistung und Gehäuse der Lampe unterscheiden, doch die unterschiedliche Eingangsspannung wurde weder geprüft, noch wurde sie von einer der interessierten Parteien während der Ausgangsuntersuchung angesprochen.
3. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
3.1 Methodik
(13) Um beurteilen zu können, ob DC-CFL-i und AC-CFL-i als eine einzige Ware oder als zwei unterschiedliche Waren anzusehen sind, wurde geprüft, ob DC-CFL-i und AC-CFL-i dieselben materiellen und technischen Grundeigenschaften und Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurde auch überprüft, ob AC-CFL-i und DC-CFL-i untereinander austauschbar sind und inwiefern sie in der Gemeinschaft miteinander konkurrieren.
3.2 Materielle und technische Grundeigenschaften
(14) Alle CFL-i bestehen aus zwei Hauptelementen: einer (oder mehreren) Gasentladungsröhre(n) und einem elektronischen Vorschaltgerät. Das elektronische Vorschaltgerät setzt Elektronen in die Gasentladungsröhre frei. Die Elektronen aktivieren das Gas, das seinerseits Energie in Form von Licht emittiert.
(15) Allerdings weisen AC-CFL-i und DC-CFL-i unterschiedliche Eingangsspannungen auf: AC-CFL-i werden mit Wechselstrom, DC-CFL-i hingegen mit Gleichstrom betrieben. Das in DC-CFL-i verwendete Vorschaltgerät muss also aus anderen Bauteilen bestehen als das in AC-CFL-i verwendete, denn es muss als zusätzliche Funktion den Gleichstrom in Wechselstrom umwandeln, damit Licht erzeugt werden kann.
(16) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass in der Ausgangsuntersuchung die im Vergleichsland Mexiko hergestellte Ware als gleichartige Ware angesehen wurde, obgleich die in diesem Land hergestellten CFL-i für niedrigere Spannungen ausgelegt waren. Daher sollten an Niedrigspannungsnetze angeschlossene AC-CFL-i ebenfalls als den DC-CFL-i gleichartige Ware angesehen werden. Allerdings ist dazu anzumerken, dass sowohl die in Mexiko hergestellten CFL-i als auch die in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i mit Wechselstrom betrieben werden, auch wenn in Mexiko eine andere Spannung als in der Gemeinschaft verwendet wird. Beide hatten genau dieselbe Funktion, nämlich normale Glühlampen auf den jeweiligen Märkten zu ersetzen.
(17) Bei dieser Überprüfung geht es nicht nur um die unterschiedliche Spannung der beiden Lampentypen wie im oben genannten Fall der mexikanischen Lampen, sondern auch darum, dass für DC-CFL-i und AC-CFL-i verschiedene Netzgeräte verwendet werden, die aus unterschiedlichen Bauteilen bestehen, und dass die beiden Warentypen folglich unterschiedliche technische Eigenschaften aufweisen.
3.3 Grundlegende Endverwendungen und Austauschbarkeit
(18) Wie unter Erwägungsgrund 11 vermerkt, soll die Ware, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung war, normale Glühlampen ersetzen.
(19) Nach den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen entspricht der Gesamtverbrauch an DC-CFL-i auf dem Gemeinschaftsmarkt weniger als 2 % des Gesamtverbrauchs an CFL-i. Daraus folgt, dass es sich bei einem Großteil der Einfuhren von CFL-i um AC-CFL-i handelt und dass dies auch der auf dem Gemeinschaftsmarkt am häufigsten verkaufte Warentyp ist (auf AC-CFL-i entfallen nahezu 100 % der Gesamteinfuhren sowie der Gesamtverkäufe in der Gemeinschaft).
(20) Deshalb ersetzen AC-CFL-i die am häufigsten verwendeten Glühlampen und passen auch in dieselben Fassungen wie diese. Da DC-CFL-i nicht die gleiche Eingangsspannung verwenden, können sie in einer Fassung für normale Glühlampen kein Licht erzeugen. Falls AC-CFL-i in eine Gleichstrom-Fassung geschraubt werden, wird ebenfalls kein Licht erzeugt. Zur Lichterzeugung wird für DC-CFL-i also Gleichstrom und für AC-CFL-i Wechselstrom benötigt.
(21) Darüber hinaus werden AC-CFL-i von den unter Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Verwendern genutzt, d. h. von Privathaushalten, Unternehmen und einer Vielzahl von gewerblichen Einrichtungen wie Läden, Restaurants usw., während dies, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, auf DC-CFL-i nicht zutrifft. Die Verwender von AC-CFL-i verfügen in der Regel über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz, während DC-CFL-i verwendet werden, wenn kein öffentliches Stromnetz zur Verfügung steht und deshalb auf andere Energiequellen (Batterien, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen) zurückgegriffen werden muss. Sie finden Verwendung beim Bergbau in abgelegenen oder ländlichen Gebieten, zur Beleuchtung von Behelfsunterkünften, beim Zelten, auf Schiffen usw. Daher wurde festgestellt, dass DC-CFL-i normale Glühlampen nicht ersetzen können und dass AC-CFL-i und DC-CFL-i folglich nicht austauschbar sind.
(22) Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass im Sinne der ursprünglichen Verordnung normale Glühlampen als Lampen anzusehen sind, die mit Wechselstrom betrieben werden.
(23) Dessen ungeachtet machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass AC-CFL-i und DC-CFL-i die gleiche grundlegende Endverwendung, nämlich die Lichterzeugung, hätten. Daher sollten sie als eine einzige Ware angesehen werden. In diesem Zusammenhang verglich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft AC-CFL-i und DC-CFL-i mit verschiedenen Fahrzeugtypen, die entweder mit einem Benzin- oder einem Dieselmotor ausgestattet sind. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft argumentierte, dass beide Fahrzeugtypen dieselbe Funktion hätten, nämlich die motorisierte Personenbeförderung auf der Straße, und deshalb als eine einzige Ware anzusehen seien.
(24) Ungeachtet der Tatsache, dass es bei dieser Interimsüberprüfung nicht um die Frage geht, ob Fahrzeuge mit Benzinmotor und Fahrzeuge mit Dieselmotor als eine einzige Ware anzusehen sind, wurde der oben genannte Vergleich nicht als treffend angesehen, weil er den Schwerpunkt auf den falschen Parameter (den Motor) legt. Im vorliegenden Fall ist der relevante Parameter die Frage, ob die Ware über die materiellen und technischen Eigenschaften verfügt, um in einer Fassung für normale Glühlampen Licht zu erzeugen.
(25) Einige Parteien behaupteten, dass eine sehr begrenzte Anzahl spezifischer Modelle von AC-CFL-i sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betrieben werden könnte. Es hat sich herausgestellt, dass diese Lampen dieselben Endverwendungen aufweisen wie AC-CFL-i, die nur mit Wechselstrom funktionieren. Sie werden daher als Lampen angesehen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
(26) Aus den dargelegten Gründen sind AC-CFL-i und DC-CFL-i nicht austauschbar und weisen daher nicht dieselben Endverwendungen auf.
3.4 Wettbewerb zwischen AC-CFL-i und DC-CFL-i
(27) Wie oben erläutert werden AC-CFL-i und DC-CFL-i nicht für dieselben Zwecke verwendet. Sie sind daher nicht austauschbar, sondern bedienen unterschiedliche Märkte. Außerdem können DC-CFL-i aufgrund ihrer spezifischen Endverwendungen nur in Spezialgeschäften oder direkt beim Hersteller erworben werden. Im Gegensatz dazu sind AC-CFL-i in den meisten Geschäften erhältlich, die Massenartikel führen.
(28) Der einzige kooperierende EU-Hersteller machte geltend, dass Verbraucher in Bereichen, in denen Wechselstrom zur Verfügung steht, die Möglichkeit haben, Fotovoltaik- und Solaranlagen installieren zu lassen, die Gleichstrom liefern. In diesem Fall würden DC-CFL-i und AC-CFL-i miteinander konkurrieren. Dazu ist anzumerken, dass die Wahl zwischen zwei Energiequellen eine Entscheidung ist, die weit über die Frage hinaus geht, welche CFL-i verwendet werden. Gründe dafür sind die Höhe der erforderlichen Investitionen und die Tatsache, dass von dieser Entscheidung alle Elektrogeräte im Haushalt betroffen sind. Es ist daher äußerst unwahrscheinlich, dass eine Investition in Fotovoltaikanlagen lediglich auf den Wettbewerb zwischen DC-CFL-i und AC-CFL-i zurückzuführen ist. Im Übrigen sind DC-CFL-i teurer als AC-CFL-i, der Einwand entbehrt deshalb der wirtschaftlichen Logik. Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.
(29) Da DC-CFL-i und AC-CFL-i nicht mit demselben Stromnetz verwendet werden können, wird der Schluss gezogen, dass diese beiden Typen von CFL-i nicht miteinander konkurrieren.
3.5 Unterscheidung zwischen AC-CFL-i und DC-CFL-i
(30) Es wurde eingewandt, dass DC-CFL-i und AC-CFL-i nicht eindeutig voneinander unterschieden werden können. Dazu ist anzumerken, dass DC-CFL-i und AC-CFL-i leicht zu unterscheiden sind, obwohl beide unter den KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht sind. Zur Unterscheidung kann folgendes Kriterium angewandt werden: DC-CFL-i erzeugen kein Licht, wenn sie in Wechselstrom-Fassungen geschraubt und eingeschaltet werden.
(31) Außerdem sind DC-CFL-i eindeutig gekennzeichnet, d. h., die niedrige Eingangsspannung ist auf der Ware deutlich angegeben, um zu verhindern, dass der Verbraucher diese Lampen in Wechselstrom-Fassungen verwendet und sie damit unbrauchbar macht.
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION
(32) Die oben genannten Feststellungen zeigen, dass DC-CFL-i und AC-CFL-i nicht die gleichen materiellen und technischen Grundeigenschaften aufweisen und dass auch ihre grundlegenden Endverwendungen unterschiedlich sind. Sie sind nicht austauschbar und konkurrieren auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht miteinander. Daher wird der Schluss gezogen, dass es sich bei DC-CFL-i und AC-CFL-i um zwei verschiedene Waren handelt und dass der geltende Antidumpingzoll auf Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der VR China nicht auf Einfuhren von DC-CFL-i erhoben werden sollte. DC-CFL-i waren mithin auch nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung, auch wenn dies in der ursprünglichen Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
(33) Aus den genannten Gründen sollte der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahmen durch eine Änderung der ursprünglichen Verordnung präzisiert werden.
(34) Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 eingeführten Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2005 ausgeweitet wurden auf Einfuhren von aus Vietnam, Pakistan und/oder den Philippinen versandten CFL-i, ob als Ursprungszeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, sollte auch diese Verordnung entsprechend geändert werden.
5. ANTRAG AUF RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG
(35) Aufgrund der unter den Erwägungsgrunden 32 und 33 dargelegten Schlussfolgerung, dass DC-CFL-i während der Ausgangsuntersuchung, aufgrund deren Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von CFL-i aus der VR China eingeführt wurden, nicht zu der betroffenen Ware zählten, sollte die Präzisierung der Warendefinition rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Einführung der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gelten.
(36) Folglich sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf Einfuhren von CFL-i in die Gemeinschaft gezahlten endgültigen Antidumpingzölle für Einfuhrgeschäfte mit DC-CFL-i erstattet werden. Zu beantragen ist die Erstattung bei den einzelstaatlichen Zollbehörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Zollvorschriften und unbeschadet der Eigenmittel der Gemeinschaft und insbesondere des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften 6 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex 8539 31 90 (TARIC-Code 8539319091 bis 10. September 2004 und TARIC-Code 8539319095 seit dem 11. September 2004) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“
2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren der Ware, die von Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd, hergestellt wurde, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt, der auf die Einfuhren der von Zhejiang Yankon Group Co., Ltd, hergestellten Ware eingeführt wird (TARIC-Zusatzcode A241).“
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2005 erhält folgende Fassung:
„(1) Der endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 66,1 %, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren von elektronischen, mit Wechselstrom betriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex 8539 31 90 (TARIC-Code 8539319091 bis 10. September 2004 und TARIC-Code 8539319095 seit dem 11. September 2004) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren von aus Vietnam, Pakistan und/oder den Philippinen versandten elektronischen, mit Wechselstrom betriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, ob als Ursprungszeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht (TARIC-Code 85393190*92), ausgeweitet.“
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 9. Februar 2001.
(2) Von der Erstattung von Antidumpingzöllen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zwischen dem 9. Februar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gezahlt wurden, bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und insbesondere deren Artikel 7 unberührt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. September 2006. Im Namen des Rates Der Präsident E. TUOMIOJA
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8 .
3 ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1 .
4 ABl. C 301 vom 7.12.2004, S. 2 .
5 ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 8 .
6 ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1 .
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