32006R1320•Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Kommission vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
32006R1320Regulation13.09.2006
vom 5. September 2006
mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 1 , insbesondere auf Artikel 92 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt ab 1. Januar 2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 2 , die durch Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben wird, gilt jedoch weiterhin für Maßnahmen, die die Kommission vor dem 1. Januar 2007 auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigt.
(2) Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf die neuen Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum (nachstehend „neuer Programmplanungszeitraum“) zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit es in der Übergangszeit nicht zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Fördermaßnahmen kommt.
(3) Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt für den neuen Programmplanungszeitraum, während die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für den am 31. Dezember 2006 endenden Programmplanungszeitraum (nachstehend „derzeitiger Programmplanungszeitraum“) gilt. Abhängig von der Herkunft der Mittel und den für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen für die Finanzverwaltung gemäß Artikel 35, Artikel 36 sowie Artikel 47b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte zwischen der Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, auf der Grundlage nicht getrennter Mittel in dem am 15. Oktober 2006 endenden Haushaltsjahr in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 einerseits und der übrigen Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Vorschriften für die Strukturfonds 3 andererseits unterschieden werden. Im letzteren Fall wird der Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Gemeinschaftsförderung festgelegt.
(4) Für die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für Programme in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 sollten Übergangsbestimmungen für die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Zahlungen sowie für die gegenüber den Begünstigten im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangenen Verpflichtungen festgelegt werden, für die noch nach dem 31. Dezember 2006, also im neuen Programmplanungszeitraum, Zahlungen erfolgen können.
(5) Für die übrige Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sollten wegen der Überschneidung zwischen dem derzeitigen und dem neuen Programmplanungszeitraum in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zu dem in den Genehmigungsentscheidungen festgesetzten Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben eine Reihe von Übergangsbestimmungen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze und bestimmte Fördermaßnahmen vorgesehen werden, einschließlich derjenigen, die Mehrjahresverpflichtungen beinhalten. Für die benachteiligten Gebiete und die Agrarumweltmaßnahmen regelt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe 4 die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. Speziell bei den Agrarumweltmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 5 Verpflichtungen, die vor dem Ende des Programmplanungszeitraums auslaufen, verlängern.
(6) Es ist erforderlich, den Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum in Bezug auf die Ausnahmeregelung betreffend die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“) zu gewährleisten.
(7) Um eine bessere Durchführung des neuen Programmplanungszeitraums bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Umwandlung einer auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangenen Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu genehmigen, vorausgesetzt, die neue Verpflichtung ist von Vorteil für die Umwelt oder den Tierschutz.
(8) Es ist erforderlich, besondere Übergangsbestimmungen für die Ausgaben für technische Hilfe einschließlich der Ex-ante- und der Ex-post-Bewertungen für alle Arten der Programmplanung festzulegen.
(9) Der Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum sollte auch für bestimmte Mehrjahresverpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums 6 in den neuen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen eindeutig identifiziert werden. Dies ist besonders für bestimmte in allen Mitgliedstaaten angebotene Fördermaßnahmen wichtig, um die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung aufgrund der Überschneidung der Programmplanungszeiträume in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zu dem in den Entscheidungen zur Genehmigung der Gemeinschaftsförderung festgesetzten Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben zu vermeiden.
(11) Es sollte eine Entsprechungstabelle zwischen den Maßnahmen des derzeitigen und denen des neuen Programmplanungszeitraums veröffentlicht werden, damit die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in den beiden Programmplanungszeiträumen eindeutig identifiziert werden können.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der Übergang von der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1268/1999 auf die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erleichtert werden soll. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanziert werden und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 anwendbar sind; b) „aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: i) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanziert werden, in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen; ii) Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999; iii) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanziert werden, in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Artikel 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen; c) „neue Mitgliedstaaten“: Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei; d) „derzeitiger Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der am 31. Dezember 2006 endet; e) „neuer Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der am 1. Januar 2007 beginnt; f) „Verpflichtungen“: rechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums; g) „Zahlungen“: Zahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums; h) „Mehrjahresverpflichtungen“: i) Verpflichtungen, die sich auf folgende Maßnahmen beziehen: Vorruhestandsregelungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, Unterstützung von Landwirten bei der Übernahme von Standards, Unterstützung der Landwirte bei der Sicherung der Lebensmittelqualität, Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe und Unterstützung bei der Gründung von Erzeugergemeinschaften; ii) Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Förderung in Form von Zinsvergünstigungen, die Förderung in Form von Leasing und die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten, wenn die einmalige Prämie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in mehreren Raten über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, gerechnet von der Auszahlung der ersten Rate an, gezahlt wird.
TITEL II ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/1999 KAPITEL 1 Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen Artikel 3 (1) Zahlungen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geleistet werden, können nur dann aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates 7 gefördert werden, wenn sie nach Abschluss der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der genannten Verordnung genehmigten Zahlungen erfolgen. Die förderfähigen Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 müssen der Kommission bis 31. Januar 2007 mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob diese das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bewilligt hat. Die Kommission leistet die Zahlungen jedoch erst nach der Genehmigung des betreffenden Programms. (2) Ausgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden müssen, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden. Zahlungen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen, die bis 31. Dezember 2006 eingegangen werden, müssen den Förderkriterien für den neuen Programmplanungszeitraum entsprechen, insoweit sie über den 31. Dezember 2008 hinausreichen. Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Unterabsatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten. KAPITEL 2 Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 4 (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 können die Mitgliedstaaten im derzeitigen Programmplanungszeitraum für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zu dem in den Entscheidungen zur Genehmigung des Gemeinschaftszuschusses festgesetzten Endtermin der Förderfähigkeit für operationelle Programme und die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Für bestimmte, in Anhang I aufgeführte Maßnahmen oder Teilmaßnahmen gehen die Mitgliedstaaten jedoch Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereits ab dem Zeitpunkt ein, ab dem im derzeitigen Programmplanungszeitraum keine weiteren Verpflichtungen mehr auf Programmebene gemäß Unterabsatz 1 eingegangen werden. Absatz 1 Unterabsatz 2 kann für den Übergang von der Gemeinschaftsinitiative Leader auf den Schwerpunkt Leader des neuen Programmplanungszeitraums nicht gelten, wenn die integrierten lokalen Entwicklungsstrategien, die von den in Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten für den neuen Programmplanungszeitraum ausgewählten lokalen Aktionsgruppen durchzuführen sind, neu sind und/oder wenn das betreffende ländliche Gebiet nicht aus der Gemeinschaftsinitiative Leader gefördert wurde. (2) Ausgaben für Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vorbehaltlich der Artikel 7 und 8 im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden. Artikel 5 (1) Bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten werden im neuen Programmplanungszeitraum nur Ausgaben für Verpflichtungen vom ELER übernommen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum bis 31. Dezember 2006 eingegangen wurden und für die im neuen Programmplanungszeitraum Zahlungen geleistet werden müssen. (2) Die in Absatz 1 genannten Ausgaben werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen: a) ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder b) von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten. Artikel 6 (1) Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, können bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums gemeldet werden. Wird der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag vor dem in Unterabsatz 1 genannten Endtermin, aber nach dem 1. Januar 2007 ausgeschöpft, so können die noch nicht getätigten Ausgaben für Verpflichtungen, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeit eine diese Ausgaben betreffende Bestimmung enthält. (2) Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten für die Jahre 2007 und 2008 werden vom ELER gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 übernommen. Artikel 7 (1) Die Ausgaben für andere Mehrjahresverpflichtungen als diejenigen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vom ELER im neuen Programmplanungszeitraum übernommen werden. (2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen: a) ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder b) von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten. Artikel 8 (1) Bei den Maßnahmen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen und für die gegenüber den Begünstigten vor dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums Verpflichtungen eingegangen werden, können alle Ausgaben im Zusammenhang mit nach diesem Zeitpunkt noch offenen Zahlungen im neuen Programmplanungszeitraum ab diesem Zeitpunkt vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gliedert die Maßnahmen in zwei getrennte, identifizierbare finanzielle und materielle oder Entwicklungsphasen für die beiden Programmplanungszeiträume; b) die Kofinanzierungs- und Förderkriterien für die Maßnahmen des neuen Programmplanungszeitraums werden eingehalten. (2) Sind die Mittel für den derzeitigen Programmplanungszeitraum zu einem Zeitpunkt vor dem in Absatz 1 genannten Endtermin ausgeschöpft, so können die Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach diesem früheren Zeitpunkt noch ausstehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. (3) Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum angeben, ob sie für die betreffenden Maßnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Möglichkeiten Gebrauch machen. Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 9 Bezüglich der Einhaltung der Gemeinschaftsstandards gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die Ausgaben für noch ausstehende Zahlungen für Verpflichtungen, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmzeitraum eingegangen werden, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung. Artikel 10 Zahlungen für die folgenden Maßnahmen können im neuen Programmplanungszeitraum nicht vom ELER übernommen werden: a) Beratungsdienstleistungen gemäß Artikel 33g der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; b) Ergänzungen zu Direktzahlungen gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; c) Ergänzungen zu staatlichen Beihilfen in Malta gemäß Artikel 33i der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; d) Unterstützung für hauptberuflich tätige Landwirte in Malta gemäß Artikel 33j der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. KAPITEL III Besondere Vorschriften für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen Artikel 11 Vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums für eine auf der Grundlage von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangene Verpflichtung können die Mitgliedstaaten die Umwandlung dieser Verpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigen, vorausgesetzt a) eine solche Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt und den Tierschutz mit sich und b) die bestehende Verpflichtung wird wesentlich erweitert. KAPITEL IV Ausgaben für technische Hilfe Abschnitt 1 Ausgaben für aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen Artikel 12 (1) Ausgaben für die in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Ex-ante-Bewertung des neuen Programmplanungszeitraums können bis zu dem Termin gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom EAGFL, Abteilung Garantie, für den derzeitigen Programmplanungszeitraum übernommen werden, vorausgesetzt, die in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Obergrenze von 1 % wird eingehalten. (2) Ausgaben für die in Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Ex-post-Bewertung des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum gefördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung. Abschnitt 2 Ausgaben für aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen Artikel 13 (1) Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission 8 fallen, ausgenommen Ex-post-Bewertungen, Audits und die Vorbereitung der Abschlussberichte, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER nicht mehr übernommen werden. (2) Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffer 2.1 erster Gedankenstrich und Regel Nr. 11 Ziffer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 fallen, einschließlich der in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Ex-ante-Bewertungen zur Vorbereitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum, werden vorbehaltlich der Bedingungen der Regel Nr. 11 Ziffern 2.2 bis 2.7 und der Regel Nr. 11 Ziffer 3 im Rahmen der Komponente technische Hilfe der derzeitigen operationellen Programme oder der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums übernommen. (3) Ausgaben für die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Ex-post-Bewertungen des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Programme des neuen Programmplanungszeitraums vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
TITEL III ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1268/1999 Artikel 14 Für die in Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Maßnahmen können Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen müssen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind erfüllt und das Programm für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Übergangsmaßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen eindeutig identifiziert werden. Artikel 16 Die Entsprechungstabelle für Maßnahmen im derzeitigen und im neuen Programmplanungszeitraum ist in Anhang II enthalten. Artikel 17 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. September 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 .
2 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 ( ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1 ).
3 ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 ( ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3 ).
4 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission ( ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3 ).
5 ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30 . Berichtigung im ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 24 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2005 ( ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 55 ).
6 ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 ( ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23 ).
7 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 .
8 ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39 .
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2:
— Aus- und Fortbildung,
— Niederlassung von Junglandwirten,
— Vorruhestandsregelungen (neue Mitgliedstaaten),
— Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten (neue Mitgliedstaaten),
— Aufbau von Beratungs-, Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten (alle betroffenen Mitgliedstaaten)/Bereitstellung von Betriebsberatungsdiensten (neue Mitgliedstaaten),
— Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
— Investitionen in Wälder,
— Verarbeitung und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
— Bodenmelioration, Flurbereinigung, Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Agrarinfrastruktur,
— Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und entsprechende vorbeugende Maßnahmen,
— Erreichung/Einhaltung der Gemeinschaftsstandards (neue Mitgliedstaaten) — verschiedene Standards,
— Lebensmittelqualitätsregelungen (neue Mitgliedstaaten) — verschiedene Regelungen,
— Förderung einer Qualitätserzeugung durch Erzeugergemeinschaften (neue Mitgliedstaaten),
— Semi-Subsistenzbetriebe (neue Mitgliedstaaten),
— Gründung von Erzeugergemeinschaften (neue Mitgliedstaaten),
— Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen/Natura 2000-Zahlungen (neue Mitgliedstaaten),
— Umweltschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit,
— Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen (neue Mitgliedstaaten),
— Aufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,
— Ökologische Stabilität der Wälder,
— Wiederherstellungs- und Vorbeugungsmaßnahmen in der Forstwirtschaft,
— Diversifizierung der Tätigkeiten im außerlandwirtschaftlichen Bereich,
— Förderung von Handwerk und Fremdenverkehrstätigkeiten,
— Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung — verschiedene Dienstleistungen,
— Dorferneuerung und -entwicklung — verschiedene Maßnahmen,
— Ländliches Erbe — verschiedene Maßnahmen,
— Leader — Unterstützung der lokalen Aktionsgruppen sowie verschiedener Maßnahmen im Rahmen der lokalen Entwicklungsstrategien und der Zusammenarbeit (ausgenommen Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung).
Entsprechungstabelle für die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
| Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 | Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 | |||
|---|---|---|---|---|
| Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen Artikel 2 vierter Gedankenstrich | / | / | Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | 214 |
| Gründung von Erzeugervereinigungen Artikel 2 siebter Gedankenstrich | / | / | Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 35: Erzeugergemeinschaften | 142 |
| Forstwirtschaft Artikel 2 vierzehnter Gedankenstrich | / | / | Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 43: Erstaufforstung von landwirtschaftlichen Flächen | 221 |
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25 .
2 ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21 .
3 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1 .
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