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32006R1262•Verordnung (EG) Nr. 1262/2006 der Kommission vom 23. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordostatlantik betreiben
32006R1262Regulation27.08.2006
vom 23. August 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates in Bezug auf die Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei im Nordostatlantik betreiben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) 1 , insbesondere auf Anhang III Nummer 13.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik 2 .
(2) Im Mai 2006 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe zu ändern, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang III Anlage 4 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. August 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission
1 ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 ( ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1 ).
2 ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21 .
Anhang III Anlage 4 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erhält folgende Fassung:
„Anhang III Anlage 4 Liste der Schiffe (mit IMO-Identifizierungsnummern), denen die NEAFC illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen hat IMO-Schiffsidentifizierungsnummer 1 Name des Schiffes 2 Flaggenstaat 2 6719419 GRAN SOL Panama 7321374 FONTE NOVA Panama 7332218 IANNIS I Panama 7347407 SUNNY JANE Belize 7385174 MURTOSA Togo 7700104 BRIZ Panama 7803255 KERGUELEN Republik Guinea 8028424 ICE BAY Kambodscha 8326319 PAVLOVSK Georgien 8422838 ISABELLA Georgien 8422852 DOLPHIN Georgien 8522030 CARMEN Georgien 8522042 JUANITA Georgien 8522119 EVA Georgien 8522169 ROSITA Georgien 8606836 ULLA Georgien
1 Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
2 Namens- und Flaggenänderungen sowie zusätzliche Informationen über die Schiffe sind abrufbar auf der NEAFC-Website: www.neafc.org“
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