32006R1126•Verordnung (EG) Nr. 1126/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 sowie zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber Liberia
32006R1126Regulation13.06.2006
vom 24. Juli 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 sowie zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber Liberia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung der gegenüber Liberia verfügten restriktiven Maßnahmen 1 und den Gemeinsamen Standpunkt 2006/518/GASP vom 24. Juli 2006 zur Änderung bzw. Verlängerung bestimmter gegenüber Liberia verfügter restriktiver Maßnahmen 2 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia 3 diente der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1521 (2003) gegenüber Liberia verhängten Maßnahmen und des Verbots, Liberia Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu gewähren. Am 23. Januar 2006 wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/31/GASP die restriktiven Maßnahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP entsprechend der Resolution 1647 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um einen bestimmten Zeitraum verlängert.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates 4 werden die technische und finanzielle Unterstützung Liberias im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, die Einfuhren von Rohdiamanten aus Liberia sowie die Einfuhren von Rundholz und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Liberia untersagt.
(3) Angesichts der Entwicklung der Lage in Liberia verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Juni 2006 die Resolution 1683 (2006), die einige Ausnahmen von dem mit Absatz 2 Buchstabe b der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Verbot technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten vorsieht.
(4) Am 20. Juni 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1689 (2006) verabschiedet. Er verlängerte das Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Liberia, jedoch nicht das mit Absatz 10 der SRVN-Resolution 1521 (2003) verhängte und nach mehreren Verlängerungen am 20. Juni 2006 außer Kraft getretene Einfuhrverbot für Rundholz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liberia. Der Sicherheitsrat hat seine Entschlossenheit bekundet, das Verbot wieder in Kraft zu setzen, falls Liberia binnen neunzig Tagen das Forstgesetz, das der von der liberianischen Regierung eingesetzte Überwachungsausschusses für die Reform der Forstwirtschaft vorgeschlagen hat, nicht verabschiedet.
(5) Die genannten Resolutionen und die Gemeinsamen Standpunkte 2006/31/GASP und 2006/518/GASP machen es erforderlich, das aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 bestehende Ausfuhrverbot für Rundholz und holzwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liberia mit Wirkung vom 23. Juni 2006 auszusetzen und die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung mit Wirkung vom 13. Juni 2006 zu ändern, um insbesondere die Unterstützung der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias zu ermöglichen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird wie folgt geändert:
| 1. | Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 kann die in Anhang I genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seine Niederlassung hat, Genehmigungen für Folgendes erteilen: a) technische Hilfe, Finanzmittel und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit i) Waffen und Zubehör, soweit diese Hilfe oder diese Leistungen ausschließlich der Unterstützung der und der Nutzung durch die VN-Mission in Liberia dienen oder ii) Waffen und Munition, die zur ungehinderten operativen Verwendung in der Obhut des Spezialdienstes für Sicherheit verbleiben und die aufgrund einer Genehmigung des nach Absatz 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses vor dem 13. Juni 2006 den Mitgliedern des genannten Sicherheitsdienstes für Trainingszwecke zur Verfügung gestellt wurden; b) Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit i) Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 de SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, ii) nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzwecke, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, oder iii) Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 des SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt. (2) Für bereits abgeschlossene Maßnahmen werden keine rückwirkenden Genehmigungen erteilt.“; | a) | i): Waffen und Zubehör, soweit diese Hilfe oder diese Leistungen ausschließlich der Unterstützung der und der Nutzung durch die VN-Mission in Liberia dienen oder | i) | Waffen und Zubehör, soweit diese Hilfe oder diese Leistungen ausschließlich der Unterstützung der und der Nutzung durch die VN-Mission in Liberia dienen oder | ii) | Waffen und Munition, die zur ungehinderten operativen Verwendung in der Obhut des Spezialdienstes für Sicherheit verbleiben und die aufgrund einer Genehmigung des nach Absatz 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses vor dem 13. Juni 2006 den Mitgliedern des genannten Sicherheitsdienstes für Trainingszwecke zur Verfügung gestellt wurden; | b) | i): Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 de SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, | i) | Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 de SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, | ii) | nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzwecke, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, oder | iii) | Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 des SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | i): Waffen und Zubehör, soweit diese Hilfe oder diese Leistungen ausschließlich der Unterstützung der und der Nutzung durch die VN-Mission in Liberia dienen oder | i) | Waffen und Zubehör, soweit diese Hilfe oder diese Leistungen ausschließlich der Unterstützung der und der Nutzung durch die VN-Mission in Liberia dienen oder | ii) | Waffen und Munition, die zur ungehinderten operativen Verwendung in der Obhut des Spezialdienstes für Sicherheit verbleiben und die aufgrund einer Genehmigung des nach Absatz 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses vor dem 13. Juni 2006 den Mitgliedern des genannten Sicherheitsdienstes für Trainingszwecke zur Verfügung gestellt wurden; | ||||||||||
| i) | Waffen und Zubehör, soweit diese Hilfe oder diese Leistungen ausschließlich der Unterstützung der und der Nutzung durch die VN-Mission in Liberia dienen oder | ||||||||||||||
| ii) | Waffen und Munition, die zur ungehinderten operativen Verwendung in der Obhut des Spezialdienstes für Sicherheit verbleiben und die aufgrund einer Genehmigung des nach Absatz 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses vor dem 13. Juni 2006 den Mitgliedern des genannten Sicherheitsdienstes für Trainingszwecke zur Verfügung gestellt wurden; | ||||||||||||||
| b) | i): Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 de SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, | i) | Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 de SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, | ii) | nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzwecke, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, oder | iii) | Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 des SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt. | ||||||||
| i) | Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 de SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, | ||||||||||||||
| ii) | nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzwecke, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt, oder | ||||||||||||||
| iii) | Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, vorausgesetzt, der mit Absatz 21 des SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss hat den Export, den Verkauf, die Lieferung bzw. die Weitergabe solcher Waffen und des entsprechenden Zubehörs genehmigt. |
| 2. | Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Die in Anhang I genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seine Niederlassung hat, kann nach vorheriger Genehmigung solcher Tätigkeiten durch den mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung technische Hilfe im Zusammenhang mit Folgendem gewähren: a) Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, b) Bereitstellung nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzzwecke oder c) Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden. Die in Anhang I genannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seine Niederlassung hat, stellt bei dem mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss einen Antrag auf Genehmigung. Die Regierung des betroffenen EU-Mitgliedstaats und die Regierung Liberias stellen gemeinsam bei dem mit Absatz 21 der SRVN-Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss einen Antrag auf Genehmigung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe c genannten Waffen und Munition. (2) Für bereits abgeschlossene Maßnahmen werden keine rückwirkenden Genehmigungen erteilt.“. | a) | Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, | b) | Bereitstellung nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzzwecke oder | c) | Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Waffen und Zubehör zur ausschließlichen Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und Polizeikräfte und zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen dieses Programms, | ||||||
| b) | Bereitstellung nicht-letaler Militärausrüstung zur ausschließlichen Verwendung für humanitäre und Schutzzwecke oder | ||||||
| c) | Waffen und Munition zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias, die seit Beginn der VN-Mission in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden. |
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird bis zum 18. September 2006 außer Kraft gesetzt.
Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 13. Juni 2006. Artikel 2 gilt ab dem 23. Juni 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K. RAJAMÄKI
1 ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38 .
2 Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.
3 ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35 . Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP ( ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113 ).
4 ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2005 der Kommission ( ABl. L 230 vom 7.9.2005, S. 11 ).
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