Verordnung (EG) Nr. 929/2006 der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

32006R0929Regulation01.07.2006

vom 22. Juni 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor 2 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 2006 Für die Kommission J. L. DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10 .

2 ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 ( ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24 ).

Nummer der GruppeProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006
(t)
E167 500,000
E242,6868201 750,000
E3100,05 593,513
P163,6811831 550,000
P2100,01 970,750
P31,488031175,000
P411,125945250,000
„—“: : — Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

Footnotes

  1. . 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (). 2

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