Verordnung (EG) Nr. 927/2006 der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Freigabe der Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates

32006R0927Regulation01.04.2006

vom 22. Juni 2006

über die Freigabe der Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor 1 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sieht für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei eine Sonderreserve für die Umstrukturierung vor, die ab 1. April 2006 in dem Maße freigegeben wird, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder — je nach Land seit 1998 bzw. seit 2000 — zurückgegangen ist.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 haben die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission einen Bericht vorgelegt, der detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthält, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

(3) Diesen Berichten zufolge ist der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in allen diesen Mitgliedstaaten gesunken.

(4) Die verfügbaren Produktionsstatistiken lassen erkennen, dass ein immer größerer Anteil der Milcherzeugung als Lieferungen und ein immer kleinerer Anteil als Direktverkäufe vermarktet werden.

(5) Daher ist es angebracht, die Sonderreserve für die Umstrukturierung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei freizugeben und die sich daraus ergebenden Mengen in den Teil „Lieferungen“ ihrer einzelstaatlichen Referenzmenge einfließen zu lassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei freigegeben. Die freigegebenen Mengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die im Anhang der Verordnung aufgeführten Mengen fließen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in die einzelstaatliche Reserve ein und werden für Lieferungen genutzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2006.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 ( ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1 ).

MitgliedstaatSonderreserve für die Umstrukturierung
Tschechische Republik55 788
Estland21 885
Lettland33 253
Litauen57 900
Ungarn42 780
Polen416 126
Slowenien16 214
Slowakei27 472

Footnotes

  1. . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (). 2

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