Verordnung (EG) Nr. 910/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

32006R0910Regulation22.06.2006

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1 (im Folgenden „die Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist 2 , angenommen.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist 3 , haben einige Mitgliedstaaten der Kommission die Identität weiterer Luftfahrtunternehmen, die Gegenstand einer Betriebsuntersagung in ihrem Hoheitsgebiet sind, sowie die Gründe für die Verhängung dieser Untersagungen und andere einschlägigen Angaben mitgeteilt.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission beschließen, die gemeinschaftliche Liste von Amts wegen oder auf Antrag von Mitgliedstaaten zu aktualisieren.

(4) Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht praktikabel war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, eine Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft aufzuerlegen.

(5) Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss 4 mündlich vorzutragen.

(6) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wurden die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten angehört.

Buraq Air

(7) Buraq Air hat nachgewiesen, dass der Luftfrachtbetrieb, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen wurde, eingestellt worden ist.

(8) Die für die Regulierungsaufsicht über Buraq Air zuständigen Behörden Libyens haben Zusicherungen bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Buraq Air für deren Flugbetrieb gegeben.

(9) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien und unbeschadet der Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung durch angemessene Vorfeldinspektionen wird daher festgestellt, dass Buraq Air der Flugbetrieb innerhalb der Gemeinschaft erlaubt und es aus Anhang B gestrichen werden sollte.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Liberia, Sierra Leone und Swasiland

(10) Die neueste Fassung des Registers der ICAO-Kennungen umfasst Luftfahrtunternehmen mit Zulassungen durch die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguineas, Liberias, Sierra Leones und Swasilands, die nicht einzeln in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind.

(11) Die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo, Liberias, Sierra Leones und Swasilands haben nach Aufforderung durch die Kommission keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Unternehmen ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(12) Die Behörden Äquatorialguineas haben die Kommission über rasche Fortschritte beim Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) von Luftfahrtunternehmen, die die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht erfüllen, unterrichtet. Die Vorlage weiterer technischer Unterlagen durch die Behörden Äquatorialguineas ist jedoch erforderlich, bevor die Kommission diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A streichen kann.

(13) Die Behörden Äquatorialguineas haben die Kommission auch davon unterrichtet, dass ein Plan zur Mängelbehebung aufgestellt wurde, um die einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago umzusetzen und durchzusetzen und eine angemessene Sicherheitsaufsicht über die in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen auszuüben. Die Behörden Äquatorialguineas haben jedoch angegeben, dass die vollständige Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung zusätzliche Zeit beansprucht.

(14) Im Interesse einer erhöhten Transparenz und Konsistenz sollten daher alle in der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Liberia, Sierra Leone und Swasiland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, deren Existenz in der neuesten Fassung des Registers der ICAO-Kennungen verzeichnet ist, in Anhang A aufgenommen werden.

Air West Co. Ltd

(15) Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des im Sudan zugelassenen Luftfahrtunternehmens Air West Co. Ltd betreffend eines spezifischen Flugbetriebs. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 5 .

(16) Air West Co. Ltd hat eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde bezüglich der Sicherheitsaspekte ihres Flugbetriebs beantwortet und angegeben, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die bei den Vorfeldinspektionen ermittelten Mängel zu beheben. Es liegen jedoch noch keine Nachweise für die Umsetzung eines geeigneten Plans zur Mängelbehebung für den spezifischen Flugbetrieb vor, bei dem Sicherheitsmängel festgestellt wurden.

(17) Die für die Regulierungsaufsicht über Air West Co. Ltd zuständigen Behörden des Sudans haben keine ausreichenden Informationen über die Sicherheit dieses spezifischen Flugbetriebs von Air West Co. übermittelt, als Bedenken von Deutschland und der Kommission angemeldet wurden.

(18) Bei einer vor kurzem von Deutschland durchgeführten Inspektion des Luftfahrzeugs des Musters IL-76 mit der Kennung ST-EWX wurde kein schwer wiegender Mangel festgestellt 6 .

(19) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air West Co. Ltd die einschlägigen Sicherheitsstandards nicht einhält, ausgenommen Flüge, die mit dem Luftfahrzeug des Musters IL-76, Kennung ST-EWX, betrieben werden, so dass das Luftfahrtunternehmen bezüglich jedes anderen Flugbetriebs in Anhang B aufgenommen werden sollte.

Blue Wing Airlines

(20) Es liegen stichhaltige Beweise vor für die Nichteinhaltung bestimmter Sicherheitsnormen, die durch das Abkommen von Chicago festgelegt sind. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 7 .

(21) Blue Wing Airlines hat nicht angemessen auf eine Anfrage der französischen Zivilluftfahrtbehörde und der Kommission hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet.

(22) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Blue Wing Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Sky Gate International Aviation

(23) Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Sky Gate International Aviation wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Kirgisistan hat, wie von der kirgisischen Zivilluftfahrtbehörde angegeben, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(24) Sky Gate International Aviation hat nicht angemessen auf Anfragen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs und der Kommission hinsichtlich seines Hauptgeschäftssitzes geantwortet.

(25) Die für die Regulierungsaufsicht über Sky Gate International Aviation zuständigen Behörden Kirgisistans haben nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sind, die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen auszuüben.

(26) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Sky Gate International Aviation die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Star Jet

(27) Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Star Jet wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Kirgisistan hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(28) Star Jet betreibt drei Luftfahrzeuge des Musters Lockheed L-1011 Tristar, deren Seriennummern den Seriennummern dreier von Star Air betriebener Luftfahrzeuge entsprechen, die von den für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones zugelassen sind und in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen.

(29) Star Jet hat nicht angemessen auf Anfragen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs und der Kommission hinsichtlich seines Hauptgeschäftssitzes geantwortet.

(30) Die für die Regulierungsaufsicht über Star Jet zuständigen Behörden Kirgisistans haben nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sind, die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen auszuüben.

(31) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Star Jet die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

GST Aero Air Company

(32) Die für die Regulierungsaufsicht über GST Aero Air Company zuständigen Behörden Kasachstans haben Italien eine Liste mit drei Luftfahrzeugen, die über gültige Lufttüchtigkeitszeugnisse und die erforderliche Sicherheitsausrüstung verfügen, übermittelt. Außerdem haben sie Italien mitgeteilt, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die von Italien bei Vorfeldinspektionen von GST Aero Air Company festgestellten Sicherheitsmängel 8 zu beheben.

(33) Es liegen aber noch keine Belege für die Umsetzung eines angemessenen Maßnahmenplans für die Behebung der Mängel vor, die bei den Betriebsverfahren von GST Aero Air Company festgestellt wurden.

(34) Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass GST Aero Air Company die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiterhin in Anhang A geführt werden sollte.

Luftfahrtunternehmen aus Mauritanien

(35) Wie in Erwägungsgrund 99 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vorgesehen, hätte eine Bewertung der Behörden Mauritaniens, die für die Regulierungsaufsicht über Air Mauritanie und andere ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen zuständig sind, bis 23. Mai 2006 durchgeführt werden sollen. Eine Gruppe europäischer Sachverständiger flog am 22. Mai 2006 zur Bewertung nach Mauritanien. Aus ihrem Bericht geht hervor, dass die gemeinsamen Kriterien des Anhangs der Grundverordnung nicht erfüllt sind. Folglich sollte Air Mauritanie nicht in die Liste der Luftfahrtunternehmen aufgenommen werden, die einer Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft unterliegen.

(36) Der Zivilluftfahrtsektor in Mauritanien hat erhebliche Veränderungen erfahren, besonders durch die Annahme umfassender neuer Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt. Eine weitere Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften, Anforderungen und Verfahren sollte in der ersten Hälfte des Jahres 2007 erfolgen.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in die Liste aufgenommenen Luftfahrtunternehmen

(37) Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 24. März 2006 aufgestellten Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(38) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A wird durch Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2. Anhang B wird durch Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juni 2006 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident

1 ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15 .

2 ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14 .

3 ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8 .

4 Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ( ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4 ).

5 LBA/D-2006-94, LBA/D-2006-97.

6 LBA/D-2006-294.

7 0367-06-DAC AG.

8 ENAC-IT-2005-166, ENAC-IT-2005-370.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST 1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der BetriebsgenehmigungICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des Luftfahrtunternehmens
Air KoryoUnbekanntKORDemokratische Volksrepublik Korea
Air Service ComoresUnbekanntUnbekanntKomoren
Ariana Afghan Airlines 2009AFGAfghanistan
BGB AirAK-0194-04POIKasachstan
Blue Wing AirlinesSRSH-01/2002BWISuriname
GST Aero Air CompanyAK-020304BMKKasachstan
Phoenix Aviation02PHGKirgisistan
Phuket Airlines07/2544VAPThailand
Reem Air07REKKirgisistan
Silverback Cargo FreightersUnbekanntVRBRuanda
Sky Gate International Aviation14SGDKirgisistan
Star Jet30SJBKirgisistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDemokratische Republik Kongo
Africa One409/CAB/MIN/TC/017/2005CFRDemokratische Republik Kongo
AFRICAN BUSINESS AND TRANSPORTATIONSUnbekanntABBDemokratische Republik Kongo
AFRICAN COMPANY AIRLINES409/CAB/MIN/TC/017/2005FPYDemokratische Republik Kongo
AIGLE AVIATIONMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR BOYOMAMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR CHARTER SERVICES (ACS)UnbekanntCHRDemokratische Republik Kongo
AIR KASAI409/CAB/MIN/TC/010/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR NAVETTE409/CAB/MIN/TC/015/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
AIR PLAN INTERNATIONALUnbekanntAPVDemokratische Republik Kongo
AIR TRANSPORT SERVICEUnbekanntATSDemokratische Republik Kongo
AIR TROPIQUES SPRL409/CAB/MIN/TC/007/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
ATO — Air Transport OfficeUnbekanntUnbekanntDemokratische Republik Kongo
BLUE AIRLINES409/CAB/MIN/TC/038/2005BULDemokratische Republik Kongo
BUSINESS AVIATION SPRL409/CAB/MIN/TC/012/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
BUTEMBO AIRLINESMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
CAA — Compagnie Africaine d’Aviation409/CAB/MIN/TC/016/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
CARGO BULL AVIATION409/CAB/MIN/TC/032/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
CENTRAL AIR EXPRESS409/CAB/MIN/TC/011/2005CAXDemokratische Republik Kongo
CETRACA AVIATION SERVICE409/CAB/MIN/TC/037/2005CERDemokratische Republik Kongo
CHC STELAVIAMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
COMAIRMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION409/CAB/MIN/TC/016/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
CONGO AIRUnbekanntCAKDemokratische Republik Kongo
C0-ZA AIRWAYSMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
DAHLA AIRLINESUnbekanntDHADemokratische Republik Kongo
DAS AIRLINESUnbekanntRKCDemokratische Republik Kongo
DOREN AIRCARGO409/CAB/MIN/TC/0168/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
ENTERPRISE WORLD AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/031/2005EWSDemokratische Republik Kongo
ESPACE AVIATION SERVICESUnbekanntEPCDemokratische Republik Kongo
FILAIR409/CAB/MIN/TC/014/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
FREE AIRLINES409/CAB/MIN/TC/MNL/CM/014/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
FUNTSHI AVIATION SERVICEUnbekanntFUNDemokratische Republik Kongo
GALAXY CORPORATION409/CAB/MIN/TC/0002/MNL/CM/014/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
GR AVIATION409/CAB/MIN/TC/0403/TW/TK/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
GLOBAL AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/029/2005BSPDemokratische Republik Kongo
GOMA EXPRESSMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
GREAT LAKE BUSINESS COMPANYMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
ITAB — International Trans Air Business409/CAB/MIN/TC/0022/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
Jetair — Jet Aero Services, SPRLUnbekanntUnbekanntDemokratische Republik Kongo
KINSHASA AIRWAYS, SPRLUnbekanntKNSDemokratische Republik Kongo
KIVU AIRMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
LAC — Lignes Aériennes CongolaisesUnbekanntLCGDemokratische Republik Kongo
MALU AVIATION409/CAB/MIN/TC/013/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
Malila Airlift409/CAB/MIN/TC/008/2005MLCDemokratische Republik Kongo
MANGO MATMinisterialunterschriftUnbekanntDemokratische Republik Kongo
OKAPI AIRWAYSUnbekanntOKPDemokratische Republik Kongo
RWABIKA „BUSHI EXPRESS“UnbekanntUnbekanntDemokratische Republik Kongo
SAFARI LOGISTICS409/CAB/MIN/TC/0760/V/KK/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
SCIBE AIRLIFTUnbekanntSBZDemokratische Republik Kongo
SERVICES AIR409/CAB/MIN/TC/034/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
SHABAIRUnbekanntSHBDemokratische Republik Kongo
TEMBO AIR SERVICES409/CAB/VC-MIN/TC/0405/2006UnbekanntDemokratische Republik Kongo
THOM’S AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/0033/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
TMK AIR COMMUTER409/CAB/MIN/TC/020/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
TRACEPUnbekanntUnbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANS AIR CARGO SERVICES409/CAB/MIN/TC/035/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANSPORTS AERIENNES CONGOLAIS (TRACO)409/CAB/MIN/TC/034/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
TRANS SERVICE AIRLIFTUnbekanntTSRDemokratische Republik Kongo
UHURU AIRLINES409/CAB/MIN/TC/039/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
VIRUNGA AIR CHARTER409/CAB/MIN/TC/018/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
WALTAIR AVIATION409/CAB/MIN/TC/036/2005UnbekanntDemokratische Republik Kongo
WIMBI DIRI AIRWAYS409/CAB/MIN/TC/005/2005WDADemokratische Republik Kongo
ZAIRE AERO SERVICEUnbekanntZAIDemokratische Republik Kongo
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichÄquatorialguinea
AIR BASUnbekanntRBSÄquatorialguinea
Air Consul SAUnbekanntRCSÄquatorialguinea
AIR MAKENUnbekanntAKEÄquatorialguinea
AIR SERVICES GUINEA ECUATORIALUnbekanntSVGÄquatorialguinea
AVIAGEUnbekanntVGGÄquatorialguinea
Avirex Guinee EquatorialeUnbekanntAXGÄquatorialguinea
CARGO PLUS AVIATIONUnbekanntCGPÄquatorialguinea
CESSUnbekanntCSSÄquatorialguinea
CET AVIATIONUnbekanntCVNÄquatorialguinea
COAGE — Compagnie Aeree de Guinee EquatorialUnbekanntCOGÄquatorialguinea
COMPANIA AEREA LINEAS ECUATOGUINEANAS DE AVIACION SA (LEASA)UnbekanntLASÄquatorialguinea
DUCOR WORLD AIRLINESUnbekanntDWAÄquatorialguinea
Ecuato Guineana de AviacionUnbekanntECVÄquatorialguinea
ECUATORIAL EXPRESS AIRLINESUnbekanntEEBÄquatorialguinea
Ecuatorial CargoUnbekanntEQCÄquatorialguinea
EQUATAIRUnbekanntEQRÄquatorialguinea
EQUATORIAL AIRLINES, SAUnbekanntEQTÄquatorialguinea
EUROGUINEANA DE AVIACIONUnbekanntEUGÄquatorialguinea
FEDERAL AIR GE AIRLINESUnbekanntFGEÄquatorialguinea
GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SAUnbekanntGEAÄquatorialguinea
GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes AereosUnbekanntGETÄquatorialguinea
GUINEA CARGOUnbekanntGNCÄquatorialguinea
Jetline Inc.UnbekanntJLEÄquatorialguinea
KNG Transavia CargoUnbekanntVCGÄquatorialguinea
LITORAL AIRLINES, COMPANIA, (COLAIR)UnbekanntCLOÄquatorialguinea
LOTUS INTERNATIONAL AIRUnbekanntLUSÄquatorialguinea
NAGESA, COMPANIA AEREAUnbekanntNGSÄquatorialguinea
PRESIDENCIA DE LA REPUBLICA DE GUINEA ECUATORIALUnbekanntONMÄquatorialguinea
PROMPT AIR GE SAUnbekanntPOMÄquatorialguinea
SKIMASTER GUINEA ECUATORIALUnbekanntKIMEquatorial Guinea
SkymastersUnbekanntSYMÄquatorialguinea
SOUTHERN GATEWAYUnbekanntSGEÄquatorialguinea
SPACE CARGO INC.UnbekanntSGOÄquatorialguinea
TRANS AFRICA AIRWAYS GESAUnbekanntTFRÄquatorialguinea
UNIFLYUnbekanntUFLÄquatorialguinea
UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIALUnbekanntUTGÄquatorialguinea
VICTORIA AIRUnbekanntVITÄquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichLiberia
AIR CARGO PLUSUnbekanntACHLiberia
AIR CESS (LIBERIA), INC.UnbekanntACSLiberia
AIR LIBERIAUnbekanntALILiberia
ATLANTIC AVIATION SERVICESUnbekanntAANLiberia
BRIDGE AIRLINESUnbekanntBGELiberia
EXCEL AIR SERVICES, INC.UnbekanntEXILiberia
INTERNATIONAL AIR SERVICESUnbekanntIAXLiberia
JET CARGO-LIBERIAUnbekanntJCLLiberia
LIBERIA AIRWAYS, INC.UnbekanntLBALiberia
LIBERIAN WORLD AIRLINES INC.UnbekanntLWALiberia
LONESTAR AIRWAYSUnbekanntLOALiberia
MIDAIR LIMITED INC.UnbekanntMLRLiberia
OCCIDENTAL AIRLINESUnbekanntOCCLiberia
OCCIDENTAL AIRLINES (LIBERIA) INC.UnbekanntOCTLiberia
SANTA CRUISE IMPERIAL AIRLINESUnbekanntSNZLiberia
SATGUR AIR TRANSPORT, CORP.UnbekanntTGRLiberia
SIMON AIRUnbekanntSIQLiberia
SOSOLISO AIRLINESUnbekanntSSALiberia
TRANS-AFRICAN AIRWAYS INC.UnbekanntTSFLiberia
TRANSWAY AIR SERVICES, INC.UnbekanntTAWLiberia
UNITED AFRICA AIRLINE (LIBERIA), INC.UnbekanntUFRLiberia
WEASUA AIR TRANSPORT, CO. LTDUnbekanntWTCLiberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSierra Leone
AEROLIFT, CO. LTDUnbekanntLFTSierra Leone
AFRIK AIR LINKSUnbekanntAFKSierra Leone
AIR LEONE, LTDUnbekanntRLLSierra Leone
AIR RUM, LTDUnbekanntRUMSierra Leone
AIR SALONE, LTDUnbekanntRNESierra Leone
AIR SULTAN LIMITEDUnbekanntSSLSierra Leone
AIR UNIVERSAL, LTD00007UVSSierra Leone
BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTDUnbekanntBVUSierra Leone
CENTRAL AIRWAYS LIMITEDUnbekanntCNYSierra Leone
DESTINY AIR SERVICES, LTDUnbekanntDTYSierra Leone
FIRST LINE AIR (SL), LTDUnbekanntFIRSierra Leone
HEAVYLIFT CARGOUnbekanntUnbekanntSierra Leone
INTER TROPIC AIRLINES (SL) LTDUnbekanntNTTSierra Leone
MOUNTAIN AIR COMPANY LTDUnbekanntMTCSierra Leone
ORANGE AIR SERVICES LIMITEDUnbekanntORDSierra Leone
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTDUnbekanntORJSierra Leone
PAN AFRICAN AIR SERVICES LIMITEDUnbekanntPFNSierra Leone
PARAMOUNT AIRLINES, LTDUnbekanntPRRSierra Leone
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTDUnbekanntSVTSierra Leone
SIERRA NATIONAL AIRLINESUnbekanntSLASierra Leone
SKY AVIATION LTDUnbekanntSSYSierra Leone
STAR AIR, LTDUnbekanntSIMSierra Leone
TEEBAH AIRWAYSUnbekanntUnbekanntSierra Leone
TRANSPORT AFRICA LIMITEDUnbekanntTLFSierra Leone
TRANS ATLANTIC AIRLINES LTDUnbekanntTLLSierra Leone
WEST COAST AIRWAYS LTDUnbekanntWCASierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSwasiland
AERO AFRICA (PTY) LTDUnbekanntRFCSwasiland
AFRICAN INTERNATIONAL AIRWAYS, (PTY) LTDUnbekanntUnbekanntSwasiland
AIRLINK SWAZILAND, LTDUnbekanntSZLSwasiland
AIR SWAZI CARGO (PTY) LTDUnbekanntCWSSwasiland
EAST WESTERN AIRWAYS (PTY) LTDUnbekanntUnbekanntSwasiland
GALAXY AVION (PTY) LTDUnbekanntUnbekanntSwasiland
INTERFLIGHT (PTY) LTDUnbekanntJMVSwasiland
JET AFRICA SWAZILANDUnbekanntOSWSwasiland
NORTHEAST AIRLINES, (PTY) LTDUnbekanntNEYSwasiland
OCEAN AIR (PTY) LTDUnbekanntJFZSwasiland
ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATIONUnbekanntRSNSwasiland
SCAN AIR CHARTER, LTDUnbekanntUnbekanntSwasiland
SKYGATE INTERNATIONAL (PTY) LTDUnbekanntSGJSwasiland
SWAZI AIR CHARTER (PTY) LTDUnbekanntHWKSwasiland
SWAZI EXPRESS AIRWAYSUnbekanntSWXSwasiland
VOLGA ATLANTIC AIRLINESUnbekanntVAASwasiland

1 Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

2 Die Betriebsuntersagung bezüglich Ariana Afghan Airlines gilt für alle von diesem Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge, ausgenommen folgendes: A310 mit dem Eintragungskennzeichen F GYYY.

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT 1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)ICAO-Kennung des LuftfahrtunternehmensStaat des LuftfahrtunternehmensMuster des LuftfahrzeugsEintragungskennung und ggf. SeriennummerEintragungsstaat
Air Bangladesh17BGDBangladeshB747-269BS2-ADTBangladesh
Air West Co. Ltd004/AAWZSudanGesamte Flotte mit Ausnahme von: IL-76Gesamte Flotte mit Ausnahme von: ST-EWX (Seriennr. 1013409282)Sudan
Hewa Bora Airways (HBA) 2416/dac/tc/sec/087/2005ALXDemokratische Republik KongoGesamte Flotte mit Ausnahme von: L-101Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9Q-CHC (Seriennr. 193H-1209)Demokratische Republik Kongo

1 Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

2 Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

Footnotes

  1. Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden. 2 3 4 5 6

  2. Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen. 2 3 4 5 6

  3. . 2

  4. Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (). 2

  5. LBA/D-2006-94, LBA/D-2006-97. 2

  6. LBA/D-2006-294. 2

  7. 0367-06-DAC AG. 2

  8. ENAC-IT-2005-166, ENAC-IT-2005-370. 2