Verordnung (EG) Nr. 900/2006 der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

32006R0900Regulation01.07.2006

vom 19. Juni 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2006 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, die auf die für das dritte Quartal 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juni 2006 Für die Kommission J. L. DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 34 .

Laufende NummerProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006
09.4671
09.4752
09.4756
Laufende NummerFür den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 insgesamt verfügbare Menge
09.46712 450,0
09.47521 062,5
09.47567 812,5

Footnotes

  1. . 2

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