Verordnung (EG) Nr. 565/2006 der Kommission vom 6. April 2006 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

32006R0565Regulation27.04.2006

vom 6. April 2006

über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2) Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3) Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. April 2006 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission

1 ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

Nr.Einecs-Nr.CAS-Nr.Bezeichnung des StoffsBerichterstatterPrüf-/InformationsanforderungenFrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1214-604-91163-19-5Bis(pentabromphenyl)ether 1UK/FStudie zur Entwicklungsneurotoxizität bei Ratten und Mäusen24 Monate
geeignetes Programm für Human-Biomonitoring, einschließlich der Untersuchung von Muttermilch und Blut, sowie erforderliche Trendanalyse über einen bestimmten ZeitraumJährliche Berichterstattung über einen Zeitraum von 10 Jahren
Programm für Umweltmonitoring unter Einbeziehung von Vögeln, Klärschlamm, Sediment und Luft zur Erstellung von Zeittrends für den Stoff und seine toxischeren und stärker bioakkumulierbaren Abbauprodukte über einen Zeitraum von 10 JahrenJährliche Berichterstattung über einen Zeitraum von 10 Jahren
2237-158-713674-84-5Tris(2-chlor-1-methylethyl)-phosphat 2UK/IRLDaten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus3 Monate
3237-159-213674-87-8Tris[2-chlor-1-(chlormethyl)ethyl]phosphat 2UK/IRLDaten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus3 Monate
Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Chironomiden (OECD-Test 218)6 Monate
Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Lumbriculus6 Monate
Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Hyalella6 Monate
4253-760-238051-10-42,2-Bis(chlormethyl)trimethylenbis(bis(2-chlorethyl)phosphat) 2UK/IRLDaten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus3 Monate
5231-111-4
232-104-9
222-068-2
231-743-0
236-068-5
7440-02-0
7786-81-4
3333-67-3
7718-54-9
13138-45-9
Nickel 3
Nickelsulfat 3
Nickelcarbonat 2
Nickeldichlorid 2
Nickeldinitrat 2
DKInformationen zur Ökotoxizität und Bioverfügbarkeit von Nickel aus Laboruntersuchungen3 Monate
Informationen zu Ökotoxizität, Verbleib und Bioverfügbarkeit aus Feldstudien6 Monate
Informationen zur Toxizität von Nickel in verschiedenen Bodentypen6 Monate
Entwicklung und Validierung eines „Biotic Ligand“-Modells für Regenbogenforellen3 Monate
Entwicklung und Validierung eines „Biotic Ligand“-Modells für Algen und wirbellose Tiere3 Monate
Expositionsinformationen zur Ermittlung der erwarteten Umweltkonzentrationen PEC local und PEC regional6 Monate
Messdaten für europäische Oberflächengewässer6 Monate
232-104-97786-81-4Nickelsulfat 3Zweijährige Prüfung an Ratten auf Karzinogenität von Nickelsulfat bei oraler Gabe (OECD-Test 451 — B32)30 Monate
231-111-47440-02-0Nickel 3Zweijährige Prüfung an Ratten auf Karzinogenität von elementarem Nickel (Metallpulver) bei Aufnahme über die Atemwege (OECD-Test 451 — B32)30 Monate
6221-221-03033-77-02,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid 3FINSimulationstest aerobe Abwasserbehandlung, Belebtschlamm (OECD-Test 303A)6 Monate
Informationen über die Umweltbelastung3 Monate
7222-048-33327-22-8(3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid 3FINSimulationstest aerobe Abwasserbehandlung, Belebtschlamm (OECD-Test 303A)6 Monate
Informationen über die Umweltbelastung3 Monate
8202-453-195-80-74-Methyl-m-phenylendiamin 1DSediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Lumbriculus6 Monate

1 Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission ( ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3 ; Prioritätenliste Nr. 1).

2 Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission ( ABl. L 273 vom 23.10.2000, S. 5 ; Prioritätenliste Nr. 4).

3 Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission ( ABl. L 25 vom 27.1.1997, S. 13 ; Prioritätenliste Nr. 3).

Footnotes

  1. Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission (; Prioritätenliste Nr. 1). 2 3 4 5

  2. Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission (; Prioritätenliste Nr. 4). 2 3 4 5 6 7

  3. Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission (; Prioritätenliste Nr. 3). 2 3 4 5 6 7