32006R0511•Verordnung (EG) Nr. 511/2006 des Rates vom 27. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China
32006R0511Regulation01.04.2006
vom 27. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1) Im August 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 2 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein.
(2) Gleichzeitig nahm die Kommission mit Beschluss 2002/683/EG 3 ein Verpflichtungsangebot an („die Verpflichtung“), das die Unternehmen Haier Electrical Appliances Corp., Ltd, Hisense Import & Export Co., Ltd, Konka Group Co., Ltd, Sichuan Changhong Electric Co., Ltd, Skyworth Multimedia International (Shenzen) Co., Ltd, TCL King Electrical Appliances (Hui Zhou) Co., Ltd, und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, (nachstehend „die Unternehmen“ genannt) zusammen mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) unterbreiteten.
(3) Daraufhin wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den genannten Unternehmen hergestellt werden, und eines unter die Verpflichtung fallenden Warentyps (nachstehend „unter die Verpflichtung fallende Ware“ genannt) von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.
B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG
(4) Gemäß der von den Unternehmen angebotenen Verpflichtung müssen diese unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware zu bestimmten, mindestens den in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) entsprechenden Preisen an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausführen und bestimmte in der Verpflichtung festgelegte Höchstmengen einhalten. Diese MEP und die Höchstmengen gewährleisten, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.
(5) Im Interesse der Einhaltung der Verpflichtung erklärten sich die CCCME und die Unternehmen auch bereit, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen zu übermitteln und Kontrollbesuche in ihren Betrieben zu gestatten, damit die Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben in den genannten Vierteljahresberichten geprüft werden kann.
(6) Wie unter Randnummer 239 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 dargelegt, sieht die Verpflichtung ausdrücklich vor, dass eine Verletzung der Verpflichtung durch eines der Unternehmen oder die CCCME als Verletzung durch alle Unterzeichner angesehen wird. Mangelnde Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Verpflichtung wird als Verletzung der Verpflichtung angesehen.
(7) In diesem Zusammenhang kündigte die Kommission Kontrollbesuche bei der CCCME und in den Betrieben der beiden Unternehmen an, die den Angaben zufolge die größten Mengen der betroffenen Ware umsetzen, nämlich Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, und Konka Group Co., Ltd. Die Kommission sandte entsprechende Vorankündigungen an die CCCME, Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, und Konka Group Co., Ltd, worin sie die Termine für diese Kontrollbesuche mitteilte. Die CCCME und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, bestätigten ihr Einverständnis mit dem geplanten Kontrollbesuch der Kommission. Konka Group Co., Ltd, lehnte einen Kontrollbesuch ab und verletzte damit die Verpflichtung.
(8) In dem Beschluss 2006/258/EG der Kommission 4 ist die festgestellte Verletzung genauer dargelegt.
(9) Angesichts der Verletzung zog die Kommission ihre Annahme der von den Unternehmen zusammen mit der CCCME angebotenen Verpflichtung mit dem Beschluss 2006/258/EG zurück. Daher sollte unverzüglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von den betroffenen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware eingeführt werden.
(10) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, festzusetzen. Da die fragliche Untersuchung mit der Feststellung eines Vorliegens von Dumping und dadurch verursachter Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 abgeschlossen wurde, wird es als angemessen erachtet, dass der endgültige Antidumpingzoll in der Höhe und in der Form festgesetzt wird, die mit jener Verordnung eingeführt wurden, und zwar 44,6 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.
C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2002
(11) Aus den vorstehenden Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 sowie die Anhänge I und II werden aufgehoben.
2. Die Artikel 4 und 5 werden in Artikel 3 und 4 umnummeriert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006. Im Namen des Rates Der Präsident H. GORBACH
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1 .
3 ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 42 .
4 Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.
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