Verordnung (EG) Nr. 343/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

32006R0343Regulation01.03.2006

vom 24. Februar 2006

zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 2 , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kaufen die Interventionsstellen Butter an, wenn die Marktpreise für Butter in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums unter 92 % des Interventionspreises sinken.

(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Marktpreise hat die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 festgestellt, dass die Preise in Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Polen, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises lagen. Daher ist in diesen Mitgliedstaaten der Interventionsankauf zu eröffnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in folgenden Mitgliedstaaten eröffnet:

— Deutschland

— Estland

— Spanien

— Frankreich

— Irland

— Niederlande

— Polen

— Portugal

— Schweden

— Vereinigtes Königreich.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Februar 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission

1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).

2 ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 ( ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20 ).

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (). 2

  2. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (). 2

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