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32006R0267•Verordnung (EG) Nr. 267/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 zur Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft, zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
32006R0267Regulation31.03.2006
vom 30. Januar 2006
zur Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft, zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 1 wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
(2) Mit dem Beschluss 2006/106/EG vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft 2 genehmigte der Rat das vorgenannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend ersetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird in Anhang I Teil Drei Abschnitt III Anhang 7 mit dem Titel „WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“ um die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen ergänzt.
Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 ( ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1 ).
2 Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
| KN-Code | Warenbezeichnung | Sonstige Bedingungen |
|---|---|---|
| Zolltarifposition 0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 136 t (Schlachtkörpergewicht) |
| Zolltarifposition 1701 11 10 | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | Ein länderspezifisches Zollkontingent (für Australien) in Höhe von 9 925 t zu einem Kontingentzollsatz von 98 EUR/t |
| Zolltarifposition 0202 20 30 0202 30 0206 29 91 | „Fleisch von Rindern, gefroren; Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch ohne Knochen“ und „genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren; Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden.“ | Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 4 003 t (erga omnes) |
| Zolltarifposition ex 0201 ex 0202 ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91 | Fleisch von „hoher Qualität“ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren | Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 150 t (Warengewicht) |
| Zolltarifposition ex 0406 90 21 | Cheddar | Aufstockung der Australien zugewiesenen Menge um 461 t |
| Zolltarifposition 0405 10 0405 90 | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch | Aufstockung der im Rahmen des Zollkontingents der EG zugewiesenen Menge um 1 360 t (erga omnes) |
Dieser Satz gilt für Rohrzucker mit einer Ausbeute von 92 %. Siehe auch die Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17.
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