Verordnung (EG) Nr. 126/2006 der Kommission vom 25. Januar 2006 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

32006R0126Regulation26.01.2006

vom 25. Januar 2006

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, die auf die für das erste Quartal 2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2006 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Januar 2006 Für die Kommission J. L. DEMARTY Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

1 ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 34 .

Laufende NummerProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006
09.4671
09.4751
09.4752
09.4756
Laufende NummerFür den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006 insgesamt verfügbare Menge
09.46714 400,0
09.47522 125,0
09.475615 625,0

Footnotes

  1. . 2

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.