projekte
32006R0039•Verordnung (EG) Nr. 39/2006 der Kommission vom 12. Januar 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Ernte- und Erzeugungsmeldungen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006
32006R0039Regulation10.12.2005
vom 12. Januar 2006
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Ernte- und Erzeugungsmeldungen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 , insbesondere auf Artikel 73,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission 2 müssen die Erzeuger die Ernte- und die Erzeugungsmeldungen spätestens am 10. Dezember vorlegen, damit die gemeinschaftliche Weinerzeugung zum angemessenen Zeitpunkt bekannt ist.
(2) Ein Mitgliedstaat hat vor kurzem auf ein elektronisches Datenübertragungssystem umgestellt. Der Großteil der Erzeuger muss die Meldungen bei örtlichen Beratungsstellen für Landwirte erstellen. Da diese Stellen sich gleichzeitig um die Erstellung elektronischer Dateien für die Erklärungen, die Aktualisierung der Flächenmeldungen und die erstmalige Anwendung der Betriebsprämienregelung kümmern müssen, ist es nicht möglich, die Erklärungen aller Erzeuger vor dem Zieldatum zu bearbeiten.
(3) Um diese Lage, die außerhalb der Verantwortung der Erzeuger liegt, zu beheben und damit unberechtigte Strafen für die Erzeuger zu vermeiden, sollte diesen eine zusätzliche Frist für die Einreichung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen gewährt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 sind die Meldungen gemäß den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 bis spätestens 25. Januar 2006 vorzulegen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Dezember 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Januar 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 ( ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1 ).
2 ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14 .
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.