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32006R0018•Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (Text von Bedeutung für den EWR)
32006R0018Regulation27.01.2006
vom 6. Januar 2006
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1 , insbesondere auf die Artikel 10 und 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde eine Liste der Drittländer und Gebiete aufgestellt, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2003, wurde eine vorläufige Liste von Drittländern erstellt. Auf dieser Liste stehen die tollwutfreien Länder und Gebiete sowie die Länder, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(3) Aus den von Belarus, Mexiko, Rumänien sowie Trinidad und Tobago übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollten diese Länder in die mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte Liste der Länder und Gebiete aufgenommen werden.
(4) Da Guam ein Territorium der Vereinigten Staaten ist, empfiehlt es sich, es ausdrücklich als Teil der Vereinigten Staaten zu erwähnen, um jede Unklarheit zu vermeiden.
(5) Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegte Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Januar 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission ( ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4 ).
„ANHANG II LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN TEIL A IE — Irland MT — Malta SE — Schweden UK — Vereinigtes Königreich TEIL B Abschnitt 1 a) DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln b) ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla c) FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion d) GI — Gibraltar e) PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Mitgliedstaaten. Abschnitt 2 AD — Andorra CH — Schweiz IS — Island LI — Liechtenstein MC — Monaco NO — Norwegen SM — San Marino VA — Vatikanstadt TEIL C AC — Ascension AE — Vereinigte Arabische Emirate AG — Antigua und Barbuda AN — Niederländische Antillen AR — Argentinien AU — Australien AW — Aruba BB — Barbados BH — Bahrain BL — Belarus BM — Bermuda CA — Kanada CL — Chile FJ — Fidschi FK — Falklandinseln HK — Hongkong HR — Kroatien JM — Jamaika JP — Japan KN — St. Kitts und Nevis KY — Kaimaninseln MS — Montserrat MU — Mauritius MX — Mexiko NC — Neukaledonien NZ — Neuseeland PF — Französisch Polynesien PM — St. Pierre und Miquelon RO — Rumänien RU — Russische Föderation SG — Singapur SH — St. Helena TT — Trinidad und Tobago TW — Taiwan US — Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU — Guam) VC — St. Vincent und die Grenadinen VU — Vanuatu WF — Wallis und Futuna YT — Mayotte“
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