32006L0004•Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran (Text von Bedeutung für den EWR)
32006L0004Directive16.02.2006
vom 26. Januar 2006
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2 , insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis betreiben.
(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft. Sie werden geändert, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine bestimmbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.
(3) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission angesichts von Bedenken über die Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.
(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 3 geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.
(5) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Pestizide enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen, die die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten, keine akuten toxischen Wirkungen habe.
(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.
(7) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 27. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab spätestens 27. Juli 2006 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission ( ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14 ).
2 ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG.
3 „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).
In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 86/362/EWG erhält die Zeile betreffend Carbofuran folgenden Wortlaut:
„Pestizidrückstand Höchstgehalt in mg/kg Carbofuran (Summe des Gehalts an Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran) 0,02 Getreide
Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Carbofuran folgenden Wortlaut
Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) Gruppen und Beispiele bestimmter Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Carbofuran (Summe des Gehalts an Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, berechnet als Carbofuran) „1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte i) ZITRUSFRÜCHTE 0,3 Grapefruit Zitronen Limonen Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden) Orangen Pomelos Sonstige ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) 0,02 Mandeln Paranüsse Kaschunüsse Esskastanien, Edelkastanien Kokosnüsse Haselnüsse Macadamianüsse Pekannüsse Pinienkerne, Pignoli Pistazien Walnüsse Sonstige iii) KERNOBST 0,02 Äpfel Birnen Quitten Sonstige iv) STEINOBST 0,02 Aprikosen, Marillen Kirschen Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden) Pflaumen, Zwetschgen Sonstige v) BEEREN UND KLEINOBST 0,02 a) Tafel- und Keltertrauben Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) Brombeeren Amerikanische Brombeerarten Loganbeeren Himbeeren Sonstige d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) Heidelbeeren Preiselbeeren Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) Stachelbeeren Sonstige e) Wildbeeren und Wildobst vi) SONSTIGE FRÜCHTE 0,02 Avocadofrüchte Bananen Datteln Feigen Kiwis Kumquats Litchis Mangos a) Oliven Tafeloliven Oliven zur Ölgewinnung Passionsfrüchte Ananas Papayas Sonstige 2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 0,02 i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE Rote Rüben, Rote Bete Karotten und Möhren Knollensellerie Meerrettich, Kren Topinambur Pastinaken Petersilienwurzel Radieschen und Rettiche Schwarzwurzeln Süßkartoffeln, Bataten Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben Yamswurzeln Sonstige ii) ZWIEBELGEMÜSE Knoblauch Zwiebeln Schalotten Frühlingszwiebeln Sonstige iii) FRUCHTGEMÜSE a) Solanaceen Tomaten, Paradeiser Paprika Auberginen/Melanzani Sonstige b) Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale Salat- und Gemüsegurken Einlegegurken Zucchini Sonstige c) Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale Melonen Kürbisse Wassermelonen Sonstige d) Zuckermais iv) KOHLGEMÜSE a) Blumenkohle Brokkoli Blumenkohl, Karfiol Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohl, Kohlsprossen Kopfkohl Sonstige c) Blattkohle Chinakohl Grünkohl Sonstige d) Kohlrabi v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER a) Salate und ähnliche Arten Gartenkresse Feldsalat Kopfsalat Breitblättrige Endivie ( Cichorum endivia var. latifolium ) Sonstige b) Spinat und ähnliche Arten Spinat Mangold Sonstige c) Brunnenkresse d) Chicorée e) Frische Kräuter Kerbel Schnittlauch Petersilie Blattsellerie Sonstige vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) Bohnen (mit Hülsen) Bohnen (ohne Hülsen) Erbsen (mit Hülsen) Erbsen (ohne Hülsen) Sonstige vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch) Spargel Kardonen Stangensellerie Fenchel Artischocken Lauch, Porree Rhabarber Sonstige viii) PILZE a) Zuchtpilze b) Wildpilze 3. Hülsenfrüchte 0,02 Bohnen Linsen Erbsen Sonstige 4. Ölsaaten 0,1 Leinsamen Erdnüsse Mohnsamen Sesamsamen Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfkörner Baumwollsamen Sonstige 5. Kartoffeln 0,02 Frühkartoffeln Lagerkartoffeln 6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis ) 0,05 7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,05
Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission (). ↩ ↩2
. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG. ↩ ↩2
„Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7). ↩ ↩2
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