Verordnung (EG) Nr. 2178/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2006

32005R2178Regulation31.12.2005

vom 23. Dezember 2005

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2006

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbeson-dere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2) Der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen entspricht dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3) Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 2176/2005 der Kommission 2 festgesetzt worden.

(4) Der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen wird insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5) Es erscheint nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2006 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 2005 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 . Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

2 Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

ANHANG

1. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

TARIC-ZusatzcodeExtra, A 1TARIC-ZusatzcodeExtra, A 1
Tiefseegarnelen ( Pandalus borealis )
ex 0306 23 10
1F3174 911F3211 087
2F3181 722

2. Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

ErzeugnisTARIC-ZusatzcodeAufmachungReferenzpreis
(in EUR/Tonne)
1. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche ( Sebastes-Arten )
ganz:
ex 0303 79 35
ex 0303 79 37
F411—: mit oder ohne Kopf941
ex 0304 20 35
ex 0304 20 37
Filets:
F412—: mit Gräten („Standard“)1 915
F413—: ohne Gräten2 075
F414—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 262
2. Kabeljau ( Gadus morhua , Gadus ogac und Gadus macrocephalus ) und Fische der Art Boreogadus saida
ex 0303 60 11 , ex 0303 60 19 , ex 0303 60 90 , ex 0303 79 41F416ganz, mit oder ohne Kopf1 095
ex 0304 20 29Filets:
F417—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten „Standard“)2 428
F418—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten2 664
F419—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut2 602
F420—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut2 943
F421—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 903
ex 0304 90 38F422Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke1 406
3. Köhler ( Pollachius virens )
ex 0304 20 31Filets:
F424—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)1 488
F425—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten1 639
F426—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut1 476
F427—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut1 647
F428—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg1 733
ex 0304 90 41F429Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke967
4. Schellfisch ( Melanogrammus aeglefinus )
ex 0304 20 33Filets:
F431—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)2 264
F432—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten2 632
F433—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut2 512
F434—: Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut2 683
F435—: Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg2 960
5. Pazifischer Pollak ( Theragra chalcogramma )
Filets:
ex 0304 20 85F441—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)1 136
F442—: Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten1 298
6. Hering ( Clupea harengus, Clupea pallasii )
Heringslappen
ex 0304 10 97
ex 0304 90 22
F450—: mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g510
F450—: mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g464

Für alle anderen Kategorien, die nicht ausdrücklich in den Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführt sind, ist der anzugebende Zusatzcode „ F499 — Andere“.

1 Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden.

Footnotes

  1. Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden. 2 3 4 5

  2. Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts. 2